Heiratserlaubnis

Erlaubnis, die Ehe mit einer weiteren Person einzugehen

Eine Heiratserlaubnis ist die Zustimmung eines Dritten zur Eheschließung.

Berlin 1858: Ein bürgerlicher Vater erlaubt seinem Sohn, eine bestimmte Frau zu heiraten, gesiegelt mit Familienwappen, amtlicherseits dokumentiert

Die Geschichte weist unterschiedliche Erscheinungsformen der Notwendigkeit der auch als Heiratslizenzen bezeichneten Erlaubnis auf.

Geschichte Bearbeiten

Die mit der Heiratserlaubnis ausgedrückte Zustimmung kann rechtlich geboten oder aus Machtansprüchen hergeleitet sein. Die Erlaubnis nahmen für sich sowohl Feudalherrscher als auch Dienstherren und Arbeitgeber in Anspruch. Dabei haben sowohl die Verdeutlichung von Hierarchie und Machtansprüchen, als auch die Wahrung der Qualität des Berufsstandes eine Rolle gespielt.

Im Mittelalter gestatteten in Städten Magistrat, Gilde oder Zunft nur demjenigen die Ehe und Familiengründung, der aufgrund von Vermögen oder Einkommen in der Lage war, eine Familie zu unterhalten (siehe auch: Ehe im Mittelalter).

Wer durch Heirat zum vollwertigen Bürger wurde, musste gemäß Anordnung zur Brandverhütung im Kurfürstentum Trier vom 9. Mai 1721 mindestens einen stets funktionsfähigen Feuer- oder Brandeimer zum Löschen von Bränden nachweisen. Diese Bestimmung galt auch in weiteren Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Reiches.[1]

Im 18. und 19. Jahrhundert galt Fabrikarbeit mithin nicht als ausreichende Grundlage für eine Ehe.[2] Ehebeschränkungen führten zu einem Anstieg des Heiratsalters und einer größeren Zahl ledig bleibender Männer und Frauen. Auch waren uneheliche Geburten in der Arbeiterschicht und in ländlichen Gebieten (etwa unter Dienstboten) nicht unüblich.

Im Norddeutschen Bund wurde 1868[3] grundsätzlich die Eheschließungsfreiheit eingeführt, die zum 1. Januar 1871 auf die meisten süddeutschen Staaten ausgedehnt wurde.

Das am 1. Januar 1876 im Deutschen Kaiserreich in Kraft getretene Gesetz über die Beurkundung des Personenstands und der Eheschließung legte fest, dass nur noch Soldaten und manche Beamte eine Heiratserlaubnis benötigten. Diese Ausnahmen wurden im Jahr 1900 in das BGB und 1938 in das Ehegesetz übernommen (im rechtsrheinischen Bayern war bis 1915 eine Heiratserlaubnis erforderlich, siehe Heimatrecht).

Das vom Alliierten Kontrollrat 1946 erlassene neue Ehegesetz enthielt kein Erfordernis einer Heiratserlaubnis mehr.

Beispiele aus dem militärischen Bereich Bearbeiten

  • Römisches Reich: Soldaten durften während ihrer Dienstzeit nicht heiraten. Erst nach ihrer Honesta missio konnten sie heiraten (Conubium). Häufig lebten sie jedoch zuvor in eheähnlichen Verhältnissen mit einer Konkubine, was von ihren Vorgesetzten toleriert wurde.
  • Österreich-Ungarn: Zur Heiratserlaubnis für heiratswillige Heeres-Offiziere siehe Heiratskaution.
  • Preußische Armee: Um zu heiraten, musste die Heiratserlaubnis vorliegen, die vom Vorgesetzten erteilt wurde.
  • Deutsches Kaiserliches Heer: Für die Eheschließung musste eine vom Vorgesetzten erteilte Heiratserlaubnis vorliegen.
  • Wehrmacht: Die Angehörigen der Wehrmacht bedurften zur Heirat der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten.[4]
  • Bundesgrenzschutz: Nach dem damaligen Bundesgrenzschutzbeamtengesetz war Beamten eine Eheschließung erst nach sechs Dienstjahren und dem Erreichen des 27. Lebensjahres möglich. Da sich schon bald Widerstand gegen dieses Gesetz bildete, wurde es am 28. September 1953 gelockert; der Vorgesetzte konnte eine Heiratserlaubnis erteilen.
  • Bundeswehr: Die im Jahr 1958 mit Erlass[5] getroffenen Regelungen wurden in der Truppe als „Heiratserlaubnis“ bezeichnet. Die Regelung wurde 1974 aufgehoben, findet aber bis heute bei traditionell eingestellten Offizieren ihren Widerhall, die z. B. ihren Kommandeur um Heiratsgenehmigung bitten, verbunden mit der Bitte, als Trauzeuge zu fungieren.
  • Österreich: Zeitverpflichtete Soldaten des Bundesheeres bedurften noch 1973 vor der Vollendung ihres dritten Dienstjahres zur Heirat der Erlaubnis des Bundesministeriums für Landesverteidigung.[6]

Maritagium Bearbeiten

Die Zustimmung zur Ehe konnte auch an die Zahlung von Abgaben gebunden sein. Das Maritagium war eine bei Heirat eines Hörigen fällige Abgabe an den Grundherrn.[7]

Siehe auch Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Franz-Josef Sehr: Brandschutz im Heimatgebiet vor 300 Jahren. In: Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg (Hrsg.): Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 2022. Limburg 2021, ISBN 3-927006-59-9, S. 223–228.
  2. Eleonora Kohler-Gehrig: Die Geschichte der Frauen im Recht (Memento vom 25. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 241 kB), Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, August 2007, S. 12
  3. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung – Wikisource. Abgerufen am 12. März 2023.
  4. Wehrgesetz vom 21. Mai 1935. „Heiratserlaubnis, § 27: Die Angehörigen der Wehrmacht bedürfen zur Heirat der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten.“ Das Gesetz wurde präzisiert in der Heiratsordnung, u. a. im Erlass des OKW vom 7. Mai 1941 Nr. 2720/41. In Ziff. 7. des Erlasses wurde die Heirat mit Ausländerinnen grundsätzlich verboten. Als Ausnahmen war die „...Eheschließung mit rassisch verwandten Personen der germanischen Nachbarvölker Holland, Norwegen, Dänemark u. Schweden...“ genannt. In: Oertzenscher Taschenkalender für die Offiziere des Heeres, 63. Ausgabe, 1943, S. 342 ff, Verlag A. Waberg, Grimmen in Pommern.
  5. Erlaß vom 10. Januar 1958 – Fü B I 4 – Az 35-05-01 (Veröffentlicht in VMBl 1958 S. 95 unter „Führung und Ausbildung – Heirat von Soldaten“). Gemäß dem Erlass, Ziff. 4.a) hatte „[...] ein Soldat, der zu heiraten beabsichtigt, dieses spätestens vier Wochen vor Bestellung des Aufgebots seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu melden [...] In der Meldung sind die Personalien der Braut und der beabsichtigte Termin der Heirat anzugeben.“ In Ziff. 5. wurde „Über die Heirat von Soldaten mit Ausländerinnen...“ ein besonderer Erlass angekündigt. Der Erlass wurde aufgehoben mit VMBl 1974, S. 162 unter „Innere Führung“
  6. § 39 Wehrgesetz
  7. vgl. Ernst Schubert: Einführung in die Grundprobleme der deutschen Geschichte im Spätmittelalter, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1997, S. 77.