Grundmandatsklausel

Eine Grundmandatsklausel kann bei der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl bestimmen, dass eine Partei bei der Verteilung der Sitze nach ihrem Stimmenanteil nur berücksichtigt wird, wenn sie eine festgelegte Anzahl von Direktmandaten gewinnt. Die benötigten Direktmandate sind die Grundmandate.

DeutschlandBearbeiten

In Deutschland gibt es Grundmandatsklauseln bei einigen Landtagswahlen. Grundmandatsklauseln sind in Deutschland immer mit einer Sperrklausel verbunden. Parteien werden bei der Verteilung der Sitze nach ihrem Stimmanteil also berücksichtigt, wenn sie die Sperrklausel oder die Grundmandatsklausel erfüllen. Demnach ist die Erringung einer bestimmten Anzahl von Grundmandaten eine alternative Möglichkeit, die Sperrklausel zu überwinden.

BundestagBearbeiten

Für Bundestagswahlen waren bis zur Bundestagswahl 2021 die Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Grundmandatsklausel im Bundeswahlgesetz (BWahlG) in § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG festgelegt. Am 17. März 2023 beschloss der Deutsche Bundestag im Rahmen einer Wahlreform die Abschaffung der Grundmandatsklausel.[1][2] Der Bundesrat hat sich noch nicht mit der Reform befasst, kann diese aber auch nicht mehr verhindern.[3]

Die Grundmandatsklausel ist die zweite Bedingung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG, also das Erringen von drei Grundmandaten. Eine Partei, die in drei Wahlkreisen die relative Mehrheit der Erststimmen erhält, wird also bei der Verteilung der Sitze entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen berücksichtigt.

Die Grundmandatsklausel kam bei der Bundestagswahl 1953 (zugunsten von DP und Zentrum, wobei ein Direktmandat genügte), der Bundestagswahl 1957 (DP), der Bundestagswahl 1994 (PDS) und der Bundestagswahl 2021 (Die Linke) zum Tragen.[4] Dagegen errang die PDS bei der Bundestagswahl 2002 nur zwei Direktmandate, so dass nur diese in den Bundestag einzogen. Die Linke konnte nach der Wahl 2021 eine Fraktion bilden, da sie zwar nicht mehr als fünf Prozent der Stimmen, aber mehr als fünf Prozent der Abgeordneten hatte. Auch die DP bildete nach den Wahlen 1953 und 1957 Fraktionen, da sie jeweils die damals nötige Grenze von 15 Abgeordneten erreicht hatte.

Bei der Bundestagswahl 2021 zog Die Linke durch die Grundmandatsklausel in Fraktionsstärke ins Parlament ein. Sie blieb mit 4,9 % der Zweitstimmen unter der Fünf-Prozent-Hürde, gewann jedoch drei Direktmandate.[5] Damit entfielen 39 Mandate auf die Linke, womit diese 5,3 % aller Abgeordneten stellt, genug zur Bildung einer Fraktion.

Parteien, die nur auf Grund der Grundmandatsklausel in den Bundestag einzogen
Wahl Partei Direkt-
mandate
Zweitstimmen-
anteil
Zugeteilte
Mandate
Größe des
Bundestags
1953 Deutsche Partei 10 3,3 % 15 509
Deutsche Zentrumspartei 1 0,8 % 3
1957 Deutsche Partei 6 3,4 % 17 519
1994 Partei des Demokratischen Sozialismus 4 4,4 % 30 672
2021 Die Linke 3 4,9 % 39 736

VerfassungsmäßigkeitBearbeiten

Die Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel ist umstritten. Ein Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur hält die Grundmandatsklausel für verfassungswidrig, da sie gegen die Gleichheit der Wahl verstoße. So verwehrt sie Parteien, die nicht mindestens drei Direktmandate erzielt haben oder nicht mindestens 5 % der Stimmen errungen haben, den Einzug ins Parlament. Hingegen ist eine Partei, die mindestens drei Direktmandate erzielt hat, aber weitaus weniger Stimmen erhalten hat, erfolgreich.[6] Zudem ist ein Missbrauch der Klausel möglich, wenn eine größere Partei einer kleinen einige sichere Wahlkreise überlässt, um ihr den Weg in den Bundestag zu ebnen.[6] Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung für verfassungsgemäß.[7] Der zwingende Grund der Differenzierung nach den gewonnenen Direktmandaten liegt nach dem Bundesverfassungsgericht und einer Ansicht in der rechtswissenschaftlichen Literatur in „dem Anliegen einer effektiven Integration des Staatsvolkes“.[7][8][9]

LandtagswahlenBearbeiten

Bei Landtagswahlen gelten Grundmandatsklauseln in Berlin[10], Brandenburg[11], Sachsen[12] und Schleswig-Holstein.[13] In Sachsen ist der Gewinn von zwei Wahlkreisen erforderlich, in den anderen Ländern genügt ein einziges Grundmandat.

Bei den Landtagswahlen in Brandenburg 2014 errang Christoph Schulze mit 27 % der Stimmen das von ihm bereits zuvor gehaltene Direktmandat im Wahlkreis Teltow-Fläming III, diesmal allerdings nicht mehr für die SPD wie bei der Wahl 2009, sondern für die politische Vereinigung Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler, deren Spitzenkandidat er bei dieser Wahl auch war.[14][15] Dank der Grundmandatsklausel zog die BVB / Freie Wähler daher entsprechend ihrem Stimmenanteil von 2,7 % der Zweitstimmen mit drei Abgeordneten in den Landtag ein.[16]

ÖsterreichBearbeiten

Die Nationalratswahlordnung (NRWO) sieht für die Mandatsvergabe ein dreistufiges Ermittlungsverfahren vor, dessen erste Ebene die 39 Regionalwahlkreise sind. Um an den zwei folgenden Ermittlungsverfahren (Länder- und Bundesebene) teilnehmen zu können, muss eine Wahlpartei bundesweit 4 % der gültigen Stimmen auf sich vereinen oder im ersten Verfahren zumindest ein Grundmandat erreichen. Seit der Einführung dieser Regelung mit der NRWO 1992 hat noch keine Partei, die nicht die Vier-Prozent-Hürde überwinden konnte, den Einzug in den Nationalrat über ein Grundmandat geschafft. Umgekehrt haben schon Parteien den Einzug durch Überwindung der Hürde geschafft, ohne ein Grundmandat zu erlangen.

Vor der Novelle der NRWO 1992 war die Grundmandatshürde selbst die maßgebliche Sperrklausel. Bei den Wahlen 1971 bis 1990 war die unterste Ebene die der Landeswahlkreise (darüber lagen die Wahlkreisverbände), weshalb Grundmandate deutlich einfacher zu erlangen waren. In der ersten Republik und von 1945 bis 1970 bestand die unterste Ebene aus Wahlkreisen, die größer als die heutigen Regionalwahlkreise waren, auch dadurch waren Grundmandate leichter zu erlangen als heute.

Auch bei Landtagswahlen war das Erlangen eines Grundmandats zunächst die einzige maßgebliche Voraussetzung für den Einzug in den Landtag. Erst in der zweiten Republik wurden schrittweise prozentuale Sperrklauseln (4 % oder 5 %, je nach Bundesland) eingeführt, deren Überschreitung den Einzug auch ohne Grundmandat ermöglicht. Nur in der Steiermark ist das Grundmandat weiterhin eine notwendige Bedingung für den Einzug in den Landtag.[17]

Anwendung im nicht-deutschsprachigen RaumBearbeiten

Ähnliche Regelungen zur Grundmandatsklausel gibt es in Neuseeland mit einem Minimum von einem Direktmandat[18] und in Südkorea mit einem Minimum von fünf Direktmandaten.[19]

WeblinksBearbeiten

LiteraturBearbeiten

  • Wolfgang Schreiber: Artikel Grundmandatsklausel. in: Sommer & von Westphalen: Staatsbürgerlexikon. Oldenbourg Verlag München Wien 2000, S. 423
  • Hans-Hugo Klein: Überhangmandate und Grundmandatsklausel im Bundestagswahlrecht in: Eckhard Jesse und Eckart Klein: Das Parteienspektrum im wiedervereinigten Deutschland. Duncker & Humblot Berlin 2007

EinzelnachweiseBearbeiten

  1. Bundestag beschließt Reform des Wahlrechts. tagesschau.de, 17. März 2023, abgerufen am 17. März 2023.
  2. Wahl­rechtsreform zur Verkleinerung des Bundestages beschlossen. Deutscher Bundestag, 17. März 2023, abgerufen am 17. März 2023.
  3. Abstimmung im Bundestag : Ums­trit­tene Wahl­rechts­re­form besch­lossen. Legal Tribune Online (LTO), 17. März 2023, abgerufen am 18. März 2023.
  4. Grundmandatsklausel. Die Bundeswahlleiterin, 7. Februar 2023, abgerufen am 18. März 2023.
  5. Bundestagswahl 2021, Bundestagswahl 2021 Ergebnisse
  6. a b Hans Hugo Klein/Kyrill-Alexander Schwarz: Art. 38 GG, Rn. 145. In: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar. EL Januar 2021.
  7. a b BVerfG, Urteil vom 10. April 1997, Az. 2 BvC 3/96 = BVerfGE 95, 408.
  8. Hans Hugo Klein/Kyrill-Alexander Schwarz: Art. 38 GG, Rn. 146. In: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar. EL Januar 2021.
  9. Peter Müller: Art. 38 GG, Rn. 156. In: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. 7. Auflage 2018.
  10. § 18 Landeswahlgesetz Berlin.
  11. § 3 Abs. 1 Satz 1 Brandenburg Landeswahlgesetz.
  12. § 6 Abs. 1 SächsWahlG
  13. § 3 Abs. 1 Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein.
  14. Freie Wähler kandidiert zur Landtagswahl (Memento des Originals vom 19. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bvb-fw.de
  15. Landtagswahl 2014 (Memento des Originals vom 15. September 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wahlergebnisse.brandenburg.de Brandenburg
  16. Listenmandate (Memento des Originals vom 6. Oktober 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wahlergebnisse.brandenburg.de, Landtagswahl 2014, Brandenburg
  17. Wahlrechtsänderungen auf Landesebene und deren Auswirkung auf die Wahlbeteiligung. Archiviert vom Original am 28. August 2017; abgerufen am 27. August 2017.
  18. Electoral Commission: What is MMP?
  19. The first clause of Article 189 of the Public Official Election Act