Fernpilot

Fahrzeugführer, der nicht an Bord des Luftfahrzeuges befindlich ist; natürliche Person, welche das Unbemannte Luftfahrzeug tatsächlich steuert

Fernpilot (Drohnenpilot[1]) ist ein Fahrzeugführer, der ein unbemanntes Luftfahrzeug per Telemetrie steuert.[2]

Fernpiloten bei der Grenzüberwachung mit unbemannten Luftfahrzeugen, die mit Videokameras und Datenübertragung ausgestattet sind (U.S. Customs and Border Protection)

Die Aufgaben umfassen unter anderem die Verantwortung für den Flugbetrieb (beispielsweise Kursüberwachung, Luftraumbeobachtung, die Überwachung des Flugbetriebs per Sichtverbindung (VLOS), die meteorologischen Bedingungen, die Minimierung von Luft- und Bodenrisiken), den technischen Zustand des Fluggeräts einschließlich ausreichender technischer Energiequellen, und Good Airmanship[2] sowie der Rechtsnormen (beispielsweise Kollisionsverhütung, Maximalflughöhen).

EU-Fernpiloten-Kompetenznachweis Bearbeiten

 
Fernpiloten-Kompetenznachweis für die Kategorien A 1 und A3 (Deutschland)

Seit 2019 ist ein Kompetenznachweis, umgangssprachlich EU-Drohnenführerschein, in EU-Ländern zum Steuern von Multicoptern erforderlich (ausgenommen Fahrzeuge, die unter die EU-Spielzeugverordnung fallen). Es gibt zahlreiche Klassen, je nach Fahrzeugtyp (Gewicht) und Einsatzgebiet.[3]

In Deutschland wird der Nachweis vom Luftfahrt-Bundesamt nach erfolgreicher Beantwortung von Testfragen sowie ggfs. durch Nachweisung von Selbsttrainings online erteilt. In Österreich erfolgt dies durch Austro Control.

Weblinks Bearbeiten

Siehe auch Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Drohnenpilot. Luftwaffe, abgerufen am 4. Februar 2023.
  2. a b Onlinekurs Open UAV, Kapitel Luftrecht und Sicherheit, Unterkapitel Lufträume und Beschränkungen. Luftfahrt-Bundesamt, Referat B 5, abgerufen am 10. Juni 2021.
  3. Verordnung (EU) 2019/945 vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, Verordnung (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, in Verbindung mit Verordnung (EU) 2020/639 vom 12. Mai 2020 zur Änderung in Bezug auf Standardszenarien für den Betrieb in oder außerhalb direkter Sicht und Verordnung (EU) 2020/746 vom 4. Juni 2020 zur Änderung hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.