Einsatzgemeinschaft

deutsches Sozialhilferecht

Einsatzgemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialhilferecht.

QS-Recht
Beteilige dich an der Diskussion!

Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mängel in der Qualitätssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen. Dies geschieht, um die Qualität von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Hilf mit, die inhaltlichen Mängel dieses Artikels zu beseitigen, und beteilige dich an der Diskussion! (+)
Begründung: keine Quellen angegeben, in denen dieser Begriff zu finden ist. --Kulturkritik (Diskussion) 07:23, 20. Apr. 2021 (CEST)

Beantragt eine Person Sozialhilfe, wird das Einkommen und Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Aufgrund von § 20 SGB XII gilt dies auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften. Ist ein minderjähriges unverheiratetes Kind hilfebedürftig, wird das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt; umgekehrt gilt das jedoch nicht, Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes wird bei den Eltern (außer im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft) nicht berücksichtigt.

Eine Einsatzgemeinschaft besteht zwischen einem minderjährigen unverheirateten Kind und seinen im Haushalt lebenden Eltern nicht, wenn das Kind schwanger ist oder ein bis zu sechs Jahre altes leibliches Kind betreut.

Geregelt ist die Einsatzgemeinschaft für die Hilfe zum Lebensunterhalt in § 27 Abs. 2 SGB XII, für die Hilfen in besonderen Lebenslagen in § 19 Abs. 3 SGB XII. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten Sonderregelungen.