Diskussion:Vorteilsannahme

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2003:E5:1F30:4500:8407:92FC:828D:82E4 in Abschnitt Vorteilsannahme von Mandatsträgern

Achtung: Gemeinderatsmitglieder sind -zumindest in Deutschland- prinzipiell keine Amtsträger, können es aber sein, wenn sie Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen. Das ist leider auch im Artikel Amtsträger nicht näher erläutert, werde mich bei Gelegenheit mal drum kümmern... --hooks 09:43, 10. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Im Artikel werden "Vorteilsannahme" und "Vorteilsnahme" nebeneinander verwendet. Heißt das, dass diese Synonyme sind und auch im Gesetzestext synonym verwendet werden? 194.95.188.5 15:44, 24. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Rechtlich existiert nur die "Vorteilsannahme". Habe das vereinheitlicht. Hajj0 ms (Diskussion) 18:20, 2. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Vorteilsannahme / Bestechlichkeit Bearbeiten

In dem Artikel wird leider nur sehr unscharf abgegrenzt was der Unterschied von Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ist. 31.17.68.89 11:11, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Ich habe die Abgrenzung auch erst übersehen. Im Artikel Bestechlichkeit steht es deutlicher: "Ist die Diensthandlung, für die der Amtsträger eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nicht pflichtwidrig, so liegt lediglich Vorteilsannahme vor."
Als zaghafte Verbesserung habe ich jetzt erstmal in der Einleitung den Satzteil mit der Dienstpflichtverletzung hervorgehoben.
Vorschlag für eine weniger umständliche Formulierung: "Stellt der Vorteil eine Gegenleistung für eine dienstpflichtwidrige Diensthandlung dar, so liegt Bestechlichkeit vor." Wären die Juristen damit einverstanden? --130.83.244.131 17:14, 14. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Defekter Weblink Bearbeiten

GiftBot (Diskussion) 03:51, 30. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Vorteilsannahme von Mandatsträgern Bearbeiten

Hallo Wiki-Autoren, auf diesen Artikel wurde ich vom Begriff "Mandatsträgerbestechung" im Artikel "Philipp_Amthor" übergeleitet. Leider ist die Bestechung von Menschen, die nur ihrem Gewissen und damit niemand anderem außer sich selbst verpflichtet sind, in diesem Artikel überhaupt nicht thematisiert.

Bitte Entsprechendes ergänzen.

MfG G.B. 2003:E5:1F30:4500:8407:92FC:828D:82E4 08:34, 15. Jun. 2020 (CEST)Beantworten