Diskussion:Untreue (Deutschland)/Archiv

Bezeichnung «Veruntreuung»

Ich habe den Eindruck - ohne Gewähr, dass der Straftatbestand, der in diesem Artikel als «Untreue» bezeichnet wird, im schweizerischen Strafrecht «Veruntruung» heisst. --Werfur (Diskussion) 12:57, 12. Mär. 2022 (CET)

Der Link geht zum englischen Aequivalent von "Ehebruch." Koennte jemand das bitte korrigieren/Loeschen? DANKE 99.11.160.111 12:07, 12. Jun. 2010 (CEST)

An dem Link en: zeigt sich schon die internationale notwendigkeit für mehrere Artikel! Im Moment verweist der englische Link auf infidelity, was in der Tat eher partnerschaftliche Untreue bedeutet und nicht dem tatsächlichen Inhalt des Artikels entspricht. Ich schlage vor hier auf "defalcation" zu verweisen. Das bedeutet: 1. Veruntreueuung, Unterschlagung 2. veruntreuter Betrag, Unterschlagungssumme. Quelle: Murret-Sanders Langenscheids Großwörterbuch Englisch Deutsch, Langenscheidt KG, 2001 S. 308. Dafür müssen sich aber die Diskutanten einig werden, wie es mit dem Artikel weitergehen soll.--Boboli-Sklave 10:39, 6. Jun. 2011 (CEST)
Auch der schwedische Link verweist auf das Thema "Ehebruch", der spanische vermutlich ebenfalls. (Und da die obige Diskussion schon vor Jahren versickert zu sein scheint, bleibt diese Verlinkung bei dem derzeitigen Stand dieses Artikels eindeutig falsch.) -- 141.84.69.20 21:01, 18. Feb. 2012 (CET)

"Straftatbestände mit ähnlichem Schutzgut...

... sind das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB (allerdings nur des Arbeitnehmeranteils)..." Lt. Gesetz geht es aber hier nicht um das "Vorenthalten ... von Arbeitsentgelt", sondern um "Teile des Arbeitsentgelts, die ... für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen" sind wie z. B. Sozialversicherungsbeiträge. (Offensichtlich hat hier der Gesetzgeber die Überschrift des Paragraphen nachlässig formuliert.) Diese Ungenauigkeit sollte nicht nach Wikipedia übernommen werden.--micwil 21:18, 28. Okt. 2013 (CET)

Review vom 31. Oktober bis zum 20. Dezember 2016

Nach dem Ausbau dieses Artikels bin ich gespannt auf Rückmeldungen. VG Chewbacca2205 (D) 21:12, 31. Okt. 2016 (CET)

@Chewbacca2205: Diesmal wünsche ich einen guten Abend! Diesem Artikel widme ich mich in den kommenden Tagen. So long --Stephan Klage (Diskussion) 20:18, 14. Nov. 2016 (CET)
Vielen Dank! Gruß Chewbacca2205 (D) 20:39, 14. Nov. 2016 (CET)
Bei ersten Überblick fällt mir auf:
1.) Einleitend wird klargestellt, dass der Artikel Deutschland-Bezug hat. Der Leser richtet sich darauf ein und will „medias in res“ gehen. Was passiert? Er wird vorab - sehr detailliert und lang - über die Historie des Tatbestandes aufgeklärt. Sollte man den historischen Block nicht hinten anstellen? Neuzeitliche Ansätze und selbst die Reglementierungen des PrALR sehe ich nicht als so dominant an, als dass nach meinem Verständnis, dem wissbegierigen Laien der Blick auf den geltenden Untreue-Tb. vorab verstellt wird, indem Ausführungen einleiten, die heute definitiv nicht mehr gelten. Das ist auch eine Frage der Systemtreue innerhalb der WP. Schauen wir - nur beispielsweise - auf den Betrug-Tb., so erhalte ich sofort die Informationen, die das Anklicken dieses Lemmas rechtfertigen. Gut: Dass historische Einbettung hier gar nicht stattfindet, ist eine andere Frage, die viele Straftatbestände und deren Historie in der WP betreffen.
2.) Und wenn historisch ausgeführt wird: Müsste bei einem geschichtlichen Abriss nicht auch auf die deutlich ältere Herkunft, nämlich auf den bona fides-Gedanken des römischen Rechts hingewiesen werden? „Guter Glaube, Treu & Glauben und Treubruch“ - einst systematisch verquickt (!) - haben doch eine Schöpfungsgeschichte (?).
Ich wollte mich auf die konkreten Vorläufer des deutschen Tatbestands beschränken, das römische Recht würde ich als Grundlage mehrerer Rechtsordnungen eher im Überblicksartikel Untreue verarbeiten. Ich könnte die Historie unterhalb der Rechtslage platzieren, dann wäre sie eine Art Rückblick ausgehend von der gegenwärtigen Rechtslage. VG Chewbacca2205 (D) 19:54, 16. Nov. 2016 (CET)
@Stephan Klage: Ich habe die Abschnitte umgestellt. VG Chewbacca2205 (D) 22:24, 10. Dez. 2016 (CET)
Jep - sieht gut aus. Schaue ihn mir in den kommenden Tagen gründlicher an. LG --Stephan Klage (Diskussion) 19:37, 12. Dez. 2016 (CET)
Danke. Gruß Chewbacca2205 (D) 20:22, 12. Dez. 2016 (CET)
Der formale Aufbau gefällt mir. Inhaltlich erkenne ich keine Schwächen. Was mich regelrecht stört, ist der Riesenapparat an Einzelnachweisen, die sich deutlich raffen ließen, zumal häufig auf keine Seitenzahl hingewiesen wird beziehungsweise mehrfach auf dieselben. Also da wäre ein Eindampfen opportun - ich würde sogar soweit gehen, dass eine einzelne BGHE mit der Seitenzahl der Eröffnung und des Endes genügen sollte, um sie dann in der Immanent-Aufzählung mitlaufen zu lassen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 13:42, 16. Dez. 2016 (CET)
Danke. Ich habe die doppelten Fußnoten zusammengefasst und die Gerichtsentscheidungen zusammengefasst. Bei welchen Nachweisen fehlen die Seitenzahlen bzw. Randnummern? Gruß Chewbacca2205 (D) 21:36, 16. Dez. 2016 (CET)
Das mit den Seitenzahlen und Randnummern war ein Besichtigungsfehler meinerseits, denn Du hattest das ganz vorne (es ging um Urs Kindhäuser) untergebracht. Aber mal ehrlich? Mit dem riesigen Glossenapparat habe ich ein Problem! Lösung ist fast nicht in Sicht, ohne dass erheblich Zusatzarbeit hineingesteckt wird. Aber ich persönlich würde das so lösen: Herausgegriffenes Beispiel aus dem Lemma: Die 1872/1933-Gesetzesfassungen sind doch weitgehend durch Kindhäuser belegt. Und es werden nur zwei Sinnzusammenhänge erstellt (1872/1933). Da Du hier keine Promotion schreibst, rechtfertigt sich die Vorgehensweise, alle Randnummern des jeweiligen Sinnzusammenhangs in nur einer Quellenangabe zu fassen und durch „ref-names“ zu multiplizieren. Und dass ich grundsätzlich selbst gerne viel referenziere, hast Du möglicherweise schon beobachtet. Aber es müssen Grenzen gezogen werden. LG --Stephan Klage (Diskussion) 21:06, 19. Dez. 2016 (CET)
Ich habe einige Fußnoten zusammengefasst. VG Chewbacca2205 (D) 21:55, 19. Dez. 2016 (CET)
Jaaaaaaaaaaaaaaaa! Von meiner Seite war es das. PRO kommt gewiss. LG --Stephan Klage (Diskussion) 22:19, 19. Dez. 2016 (CET)
3.) Mir fällt beim ersten Überblick beim Missbrauchs-Tatbestand auf, dass eine zusammenfassende und damit überblickgebende Einleitung fehlt. Zwar wird abstrakt dahingehend eingeleitet, dass auf das Verhältnis der beiden Tatbestandsmerkmale zueinander hingewiesen wird und welche Gemeinsamkeiten sie haben, aber auch die tatbestandliche Einzeleröffnung könnte einen Einleitungssatz vertragen, etwa (mal so salopp dahingesprochen): „Den Missbrauchstatbestand kennzeichnet eine Vermögensschädigung, die durch den Missbrauch einer (eingeräumten) Vermögensbefugnis oder auch Vertretungsmacht eintritt. Dabei wird im Rahmen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschritten.“ Und dann eröffnen.... erledigtErledigt
Da Du eine sehr ordentliche Abarbeitung Deiner Dir gestellten Aufgaben pflegst, möchte ich das nur als Anregung hinstellen, darüber nachzudenken. LG --Stephan Klage (Diskussion) 09:53, 15. Nov. 2016 (CET)

Ich habe den Artikel zur Kandidatur gestellt. Danke für die Anmerkungen! VG Chewbacca2205 (D) 18:49, 20. Dez. 2016 (CET)

Kandidatur vom 20. Dezember 2016 bis zum 30. Dezember 2016

Die Untreue ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Sie zählt zu den Vermögensdelikten und ist im 22. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB), der die Betrugs- und die Untreuedelikte enthält, in § 266 StGB normiert.

Schutzgut ist das Vermögen. Hierzu verbietet sie Verhaltensweisen, die unter der Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung fremdes Vermögen schädigen. Inhaber einer solchen Vertrauensposition ist beispielsweise der Prokurist. Hinsichtlich der Schädigungshandlung unterscheidet die Norm tatbestandlich zwischen Missbrauch und Treuebruch.

Die Norm ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und war seitdem Gegenstand von Reformdiskussionen. Der gegenwärtige Tatbestand beruht auf einer Neufassung vom 1. Juni 1933. Kriminalpolitisch ist die Untreue trotz der geringen Anzahl der polizeilich erfassten Fälle neben dem Betrug ein zentraler Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts.

Nach einem Review stelle ich den (leider recht langen) Artikel zur Kandidatur. VG Chewbacca2205 (D) 18:55, 20. Dez. 2016 (CET)

Lesenswert ich hab den Artikel mehrfach durchgelesen und kann nur sagen - gute Arbeit. Der Artikel ist erklärend, sprachlich sehr gut und umfänglich belegt. -- „HMS“ (Diskussion) 18:06, 25. Dez. 2016 (CET) Lesenswert hatte mich in der Diskussion dazu geäußert. --Stephan Klage (Diskussion) 08:39, 26. Dez. 2016 (CET)

Ob der Artikel aus Juristensicht lesenswert ist, kann ich nicht beurteilen, aber kann der Artikel (und besonders die Einleitung) nicht etwas laienfreundlicher und weniger im Juristendeutsch formuliert sein? Ich finde das lesen als Nicht-Jurist arg mühsam. --Orci Disk 10:53, 26. Dez. 2016 (CET)

Ich habe die Einleitung verbessert. Welche Stellen stören dich im Hauptteil? --Chewbacca2205 (D) 21:19, 26. Dez. 2016 (CET)

Ich halte den Artikel für Lesenswert --Coffeebattle (Diskussion) 01:57, 27. Dez. 2016 (CET)Coffeebattle

Ebenso Lesenswert --Hnsjrgnweis (Diskussion) 14:33, 28. Dez. 2016 (CET)

Lesenswert (trotz Klappbox) --Bubo 12:26, 29. Dez. 2016 (CET)

Lesenswert der Artikel ist lesenswert, aber vieles verstehe ich selbst nach mehrmaligem Lesen nicht vollumfänglich. Ist eben sehr in Fachsprache gehalten.--80.187.109.48 22:03, 29. Dez. 2016 (CET)

Der Artikel wird mit sechs Stimmen Lesenswert und keinen weiteren Voten in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 11:15, 30. Dez. 2016 (CET)

Der Gesetzgeber

Ich habe deine Änderungen registriert und zolle zunächst Respekt, dass du dich diesem Thema näherst: Trotz dieser Änderungen aber bleibt weiterhin stehen: "Kurz nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 begann der Gesetzgeber (...)". Das ist eine Contradictio in adiecto. Gab es eine "Machtergreifung" - dann war das Willkür. Gab es keine "Machtergreifung", war der NS-Staat legitimer Gesetzgeber und die allierten Gesetzesverbote (Aufhebung Reichsbürgergesetz z.B.) ihrerseits Willkürakte, worauf sich bekanntermaßen eine der Argumentationsstränge der Reichsbürgerbewegung gründet (gestützt auf Hans Filbinger). Du befindest dich also in ziemlich unguter Gesellschaft, meine ich.

Nun ergreit die de:WP nicht Partei. Aber eine Formulierung, wie "Kurz nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 begannen diese, sich nunmehr als gesetzgebende Gewalt ansehend,(...)" entschärft das m.E. erheblich (wobei das nur ein Formulierungsvorschlag ist).

Wobei ich mich - persönlich, in beider Sinne - freuen würde, wenn ein wirklich tiefgreifend recherchierender Jurist (oder: angehender Jurist), diese Verästelungen offenlegen würde (und du hast wirklich tiefgreifendes nicht nur hier geschaffen, man würde das anderen WP-Artikeln auch wünschen...): Eine Promotion ist das allemal. Und die behandelnden Personen sind sowieso tot, da fürchtet sich inzwischen auch keine Uni mehr davor (mehr als N.B. gedacht).

Denke bitte noch einmal über deine Formulierung nach. Grüße,--Rote4132 (Diskussion) 23:19, 12. Jan. 2017 (CET)

Danke. Die Formulierung haben wir angepasst, aber ich kann in dem Abschnitt noch ein wenig mehr in die Tiefe gehen. Ein paar möglicherweise geeignete Fundstellen habe ich ausfindig gemacht und werde sie in der nächsten Woche in der Bibliothek nachschlagen. VG Chewbacca2205 (D) 22:58, 13. Jan. 2017 (CET)