Diskussion:Trauung per Stellvertreter

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 83.243.48.10 in Abschnitt Zitat OLG Zweibrücken Fn 7
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Zitat OLG Zweibrücken Fn 7 Bearbeiten

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist in einem falschen Zusammenhang und inhaltlich unrichtig zitiert. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hält in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen 3 W 175/10, (einen Beschluss vom April 2011 gibt es nicht) eine Stellvertretung im Willen bei einer Eheschließung ebenfalls für ein Eintragungshindernis, weil eine solche Stellvertretung im Willen gegen den ordre public verstößt und dazu führt, dass die Ehe in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Das OLG hat vielmehr entschieden, dass alleine aus dem Umstand, dass sich die Verlobten bis zur Eheschließung persönlich nie begegnet sind, nicht folgt, dass bei der Eheschließung eine Stellvertretung im Willen vorliege, solange nur beide Eheschließenden vorher eindeutig identifiziert sind, so dass der Stellvertreter keine "Auswahl" trifft. Hat der Stellverteter das Ja - Wort des einen Verlobten an eine eindeutig feststehende Person zu übermitteln und deren Ja-Wort entgegen zu nehmen, so liegt gerade keine Stellvertretung im Willen vor.

Claus Kratz, Richter am Oberlandesgericht, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (nicht signierter Beitrag von 83.243.48.10 (Diskussion) 10:30, 8. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten