Diskussion:Transparenzregister

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Rote4132 in Abschnitt Umsatzsteuerpflicht der Gebühren

Bindestrich-Lemma Bearbeiten

Das kollidiert jetzt mit dem Bindestrich-Lemma Transparenz-Register wo es im Text vielfach auch ohne Bindestrich geschrieben wird. --  itu (Disk) 10:05, 19. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Um die Verwirrung zu reduzieren, habe ich ein Wikipedia:BKH auf beiden Seiten eingefügt. Unabhängig wo diese Seite verbleibt, sind solche gegenseitigen Verweise sicherlich hilfreich. Zur Lemma-Problematik: Technisch handelt es sich um kein echtes Lemma, da die offizielle Schreibweise von der EU mit Bindestrich und von dem Bundestag ohne ist. Allerdings wird dies fast keinem Nutzer bewusst sein. Zumindest gegenseitige Wikipedia:BKH sind damit unerlässlich. --Tucuxy (Diskussion) 22:22, 19. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Wenn das 2 verschiedene Artikel bleiben sollen können sie damit nur über Klammerzusätze im Lemma realisiert werden. --  itu (Disk) 10:36, 20. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

"Muttergesellschaft" bei mittelbare Kontrolle Bearbeiten

Bezüglich der Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten mit mittelbaren Kontrolle finde ich die Formulierung im Artikel etwas ungünstig?

"Bei einer mittelbaren Kontrolle über eine zwischengeschaltete Gesellschaft muss die natürliche Person mehr als 50 % der Stimm- oder Kapitalanteile an der Muttergesellschaft halten, damit sie diese beherrscht und damit Kontrolle über die Tochtergesellschaft hat"

Soweit ich beim Handelsblatt lesen kann, muss die natürliche Person 50% an der zwischengeschalteten Gesellschaft halten, die wiederum mindestens 25% an der meldepflichtigen Gesellschaft hält. Bei Personenmehrheiten wie der KG spricht man eher von Kommandisten oder Beteiligten und nicht von Muttergesellschaften.
Vielleicht sollte man den Begriff "Muttergesellschaft" durch "zwischengeschalteten Gesellschaft" austauschen?
Gruß Ingo -- Istiller (Diskussion) 09:00, 14. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Siehe auch Bearbeiten

Kann man den Bezug entsprechend WP:Assoziative Verweise beschreiben? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 10:33, 30. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Sportvereine betroffen? Bearbeiten

Die Sport-Dachverbände empfehlen gerade zum Jahresende: Gebührenbefreiung Transparenzregister

Im vergangenen Jahr haben wir bereits darüber informiert, dass Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung für die Eintragung in das Transparenzregister stellen sollten. Damals hieß es, dass sich Vereine nicht proaktiv beim Bundesanzeiger melden, sondern abwarten, ob ihnen überhaupt ein Gebührenbescheid zugeht. Nun hat sich herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat, aber offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die recht niedrigen Gebühren für 2020 bis 2022 zusammen zu erheben (pro Jahr 4,80 Euro). Durch eine Regelung in § 4 der "Transparenzregistergebührenverordnung" entsteht nun leider die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde. Zur Fristwahrung reicht zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de aus. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag (am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein "Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen" (Auszug aus dem Vereinsregister).

Aus welchen Paragrafen kann man ableiten, dass ein Angelverein mit 10 Mitgliedern von den Regelungen des Registers überhaupt betroffen ist? Hat ja nicht jeder einen Rechtsanwalt in seinen Reihen… --Mef.ellingen (Diskussion) 15:15, 24. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Umsatzsteuerpflicht der Gebühren Bearbeiten

Der Hinweis des Bundesanzeiger Verlages, dass die Gebühren mit Umsatzsteuer zu berechnen seien, da die GmbH umsatzsteuerpflichtig sei, ist steuerrschtlich falsch. Daher sollte die Formulierung wie folgt geändert werden:

"In den im Februar 2021 verschickten für mehrere Jahre rückwirkend erlassenen Gebührenbescheiden erläutert sie, dass die Bundesanzeiger Verlag GmbH angeblich umsatzsteuerpflichtig sei. Diese Aussage ist jedoch steuerrechtlich falsch, da nur Leistungen und keine Körperschaften nach § 1 UStG steuerpflichtig sein können. Die Leistungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH dürften vielmehr aufgrund der fehlenden Unternehmereigenschaft der Bundesanzeiger Verlag GmbH nach § 2b UStG i.V.m. der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Saudacor [1] nicht steuerbar sein [2][3]."

P.S. an Rote4132: Meine obige Aussage ist übrigens keine Spekulation, sonder gibt das aktuelle Steuerrecht wieder. Die aktuelle Schilderung im Artikel ist spekulativ, da die Aussage der GmbH als wahr dargestellt wird. Besser also vor dem Rückgängigmachen, einfach vorher Nachfragen.

Grüße Axel axb12 (Diskussion) 22:41, 28. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

  1. [1] EuGH, Urteil vom 29.10.2015, C-174/14
  2. [2] Newsletter von KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Saudacor
  3. [3] Schreiben des Bundesverbandes der Schulfördervereine an den Bundesfinanzminister


Doch. Bitte prüfe WP:TF ab. Ich stelle mich deiner Argumentation nicht entgegen, aber es gilt auch Überprüfbare Quellen: Und die von dir vertretene Argumentation liest sich zwar in sich schlüssig, ist aber eben nicht durch Belege gedeckt.
Ich gehe übrigens sogar noch weiter: Als Betroffener (im realen Leben als Vereinsvertreter - für Mitlesende) von derartigen Bescheiden dieses "Verlages" spreche ich übrigens sogar die Verfassungsmäßigkeit der Datensammlung ab. Seit wann können denn private Firmen in großem Umfang Daten abgreifen, speichern und verarbeiten, die ansonsten aus gutem Grund und mehrfach gesetzlich abgedeckt Gerichten vorbehalten sind? Dort steckt doch der Fehler aus meiner Sicht: Der "Bundesanzeiger Verlag" hätte nie und unter keinsten Umständen mit einer solchen Datensammlung beauftragt (belehnt, beliehen usw.) werden dürfen.
Würde irgendein Gericht irgendwo (meinethalben ein Amtsgericht in einer ohnehin strukturschwachen Region) dazu "verdonnert" werden, dieses an sich blödsinnige "Transparenzregister" führen zu müssen, sei es dann so: Aber dann wäre es einerseits eine Datensammlung in "gerichtlichem Umfeld", aber andererseits hätte sich die Mehrwertsteuerproblematik damit von vornherein erledigt.
Die Wikipedia kann dieses aber nur vermerken - für später (siehe Kriterien für Diskussionsseiten) - für eine Artikeleinfügung, wie von dir beabsichtigt, reicht es (derzeit) nicht.
Wenn du deine Argumente anderweitig öffentlich vertrittst, evtl. sogar irgendwie/-wo auf gerichtlichen Weg bringst - nur zu! Es gibt genügend Argumente, nicht nur die Mehrwertsteuer anzugehen.
Mehr nicht. Denn das dazugehörige kann und darf nicht in der Wikipedia stattfinden - wir sind dafür nicht der nötige Blog. Beste Grüße, --Rote4132 (Diskussion) 00:26, 29. Jun. 2021 (CEST)Beantworten
Meine Argumenation ist auch die Argumentation des EuGH in der Rechtssache Saudacor, die auch zitiert war. Für das Umsatzsteuerecht gibt es eigentlich keine besseren Belege, als Urteile des EuGH.
Sehr schön zusammengefasst wurde dies von der Kanzlei KMLZ, die deutschlandweit als die Spezialisten im Steuerrecht angesehen sind. Ich suche aber noch gerne entsprechende Fachpublikationen heraus, die aber nicht kostenfrei zugänglich sind.
Zumindest ist aber die aktuelle Darstellung im Artikel irreführend, da damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Gebühr tatsächlich steuerpflichtig sei. Auch die Aussage des Bundesanzeiger Verlages ist nur eine Spekulation, die im Artikel nicht belegt ist.
Also sollte dies entsprechend geändert werden, so dass klar ist, dass die Behauptung des Bundesanzeiger Verlags zumindest fachlich fragwürdig ist. axb12 (Diskussion) 18:06, 29. Jun. 2021 (CEST)Beantworten
Dass die "Bundesanzeiger Verlag GmbH" umsatzsteuerpflichtig ist und demzufolge Umsatzsteuer erhebt, ist hingegen trivial und durch jeden einzelnen Bescheid, den diese Gesellschaft versendet, belegbar: Die schreiben das dort expressis verbis hinein. ("Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im öffentlichen Auftrag geführt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist umsatzsteuerpflichtig, so dass neben der Gebühr auch Umsatzsteuer zu erheben ist." - mir liegen zwei Bescheide für zwei Vereine vor, also ich schreib' das nur ab).
Noch einmal: Was nicht belegt werden kann, hat im Artikel nichts zu suchen. Man kann es bestenfalls hier als "Merkposten" aufnehmen.
Alles andere ist derzeit unzulässige Theoriefindung, erst wenn es einschlägige (deutsche) Urteile dazu gibt (OLG oder/und BGH), wird das Thema für die Wikipedia und den Artikel selbst relevant. Vorher nicht.--Rote4132 (Diskussion) 22:27, 29. Jun. 2021 (CEST)Beantworten