Diskussion:Stellvertretung (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 93.195.225.39 in Abschnitt Begriffsverwirrung

Begriffsverwirrung Bearbeiten

In diesem Artikel werden die Begriffe der Bevollmächtigung (Bevollmächtigter) und "gesetzlicher Verteter" durcheinander gebracht. Eine Vollmacht kann gegenüber dem Vollmachtnehmer und gegenüber Dritten vom Vollmachtgeber i.d.R. widerrufen werden. Die gesetzliche Vertretung tritt hingegen durch Gesetz ein (z. B. Verwandschaftsverhältnis, Vormundschaft) und kann vom rechtlich Vertretenen nicht aufgelöst werden. Eine gestzeliche Vertreterschaft erlischt i.d.R. auch automatisch mit Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen (Volljährigkeit, Beendigung der Vormundschaft). (nicht signierter Beitrag von 93.195.225.39 (Diskussion) 14:16, 5. Dez. 2015 (CET))Beantworten

Anmerkungen Bearbeiten

Inwieweit wirkt sich der Unterschied i.V. und i.A. bei einer E-Mail Bestätigung aus? Wäre z.B. eine Bestellung bindend?

Der Zusatz i.V. ist im Privatrechtsverkehr üblich und wird allgemein so verstanden, dass der Unterzeichnende als Vertreter eines anderen handelt. Der Zusatz i.A. hat im Privatrechtsverkehr keine wohldefinierte (allgemein anerkannte) Bedeutung. Er sollte dort nicht verwendet werden. Wenn er doch verwendet wird, wird er in der Regel als laienhaftes i.V. verstanden. Der Zusatz i.A. spielt im Öffentlichen Recht eine Rolle. So zeichnen nachgeordnete Beamte, um auszudrücken, dass sie öffentlich-rechtlich als zuständiges Organ ihrer Behörde handeln, ohne deren gesetzlicher Vertreter zu sein. --62.214.221.56

"Die §§ 164 ff. BGB gelten nicht für die Rechtsbeziehungen des Organs einer juristischen Person für selbige; hierbei liegt vielmehr überhaupt keine Stellvertretung vor."

Was sind Rechtsbeziehungen des Organs für selbige? --62.214.221.56

Artikel verschieben Bearbeiten

Der Begriff Vertretung scheint diesselben Bedeutungen zu haben wie Vertreter, (bis auf die Mathematik). Ich würde daher Vertretung->Vertreter redirecten, ebenso Stellvertretung->Stellvertreter und diesen Artikel in Stellvertreter einarbeiten. Meinungen? --Siehe-auch-Löscher 09:41, 14. Nov 2005 (CET)

Prozeßvertreter, Prozeßvollmacht Bearbeiten

fehlt noch. BItte ergänzen. --217.228.95.217 07:50, 30. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Dieser Artikel wurde im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Seminars an der Universität zu Köln angelegt.
 

Das Seminar fand im Wintersemester 2012/2013 statt und wurde von Barbara Dauner-Lieb und Benutzer:Toblu betreut.

  • Verbesserungsvorschläge im Rahmen des Seminars:
  • Verschiebung des Abschnitts über die Arten der Vollmacht nach oben.
  • Ausbau der Ausführungen zu Missbrauch und Handeln unter fremden Namen ("Ebay-Fälle")

Erlöschen der Vollmacht im Todesfall Bearbeiten

Im Falle des Todes oder des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsherrn erlischt die Vollmacht im Zweifel nicht, was aus den Regelungen für den Auftrag (§§ 672 S.1, 675 BGB) geschlossen wird. – Lt. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 168 BGB Rn. 4 ist die Berechtigung des Bevollmächtigten zu Verfügungen über den Nachlaß sehr streitig. Hier sollten wir mit Lit./Rspr. nacharbeiten.--Aschmidt (Diskussion) 00:33, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Beispiele und Prüfungsschemata Bearbeiten

Lieber ASchmidt, wenn ich es richtig gesehen habe, hast du die Beispiele aus dem Text entfernt. Hälst du nur die konkret gewählten Beispiele für nicht hilfreich, oder bist du der Meinung, Beispiele gehören grundsätzlich nicht in einen Artikel? -- toblu [?!] 22:09, 11. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Zwei Punkte sind hier problematisch: Zum einen sind Fallbeispiele, wie sie in der Übungsliteratur verwendet werden, nicht enzyklopädisch. Zum anderen sind sie unbequellt, das heißt es ist nicht ersichtlich, woher sie stammen: Hat sich der Autor selbst diese Beispiele ausgedacht (dann: WP:TF), oder hat er sie übernommen? Übungsliteratur ist generell nicht zitierfähig, auch nicht in wissenschaftlichen Arbeiten. Wir sollten uns bei der Artikelarbeit auf konkrete Fälle aus der Rechtsprechung beschränken, die als Leitentscheidungen zur Veranschaulichung dienen können. Deshalb habe ich die Beispiele entfernt. Ich bin sehr dafür, anschaulich zu schreiben, weil es der Verständlichkeit zugutekommt. Deshalb formuliere ich teilweise um. Wikipedia ist aber keine Fallsammlung und kein Examinatorium, wo man noch Exkurse aus dem AT ins Sachenrecht macht, weil es sich eben so anbietet. ;) Ich hoffe, der Autor des Artikels wird hierfür Verständnis haben.--Aschmidt (Diskussion) 01:28, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Das gleiche gilt übrigens für Prüfungsschemata. Das Schema ergibt sich aus dem Gesetz und aus der Dogmatik. Es sollte aus der Gliederung des Artikels ersichtlich sein. Es hat seinen Platz in der Übungsliteratur und im Examinatorium. In eine Enzyklopädie gehört es aber nicht.--Aschmidt (Diskussion) 01:56, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Das sehe ich zwar grundsätzlich ein, warum Übungsliteratur (jedenfalls von renommierten Autoren und Verlagen) nicht zitierfähig ist, verstehe ich allerdings nicht. Sollte der Kreis der zitierfähigen Literatur für Wikipedia nicht weiter sein als der für wissenschaftliche Texte? -- toblu [?!] 21:36, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Nein. Warum das? Dafür gibt es keinen Grund. --Aschmidt (Diskussion) 00:59, 13. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Tabellen Bearbeiten

Der Artikel enthält zwei Tabellen. Sind diese der Literatur entnommen? Falls ja, wäre eine Fußnote schön, können wir auch später noch nachtragen.--Aschmidt (Diskussion) 01:29, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Die Tabellen sind selbst entwickelt, wobei ich finde, dass man die zweite tatsächlich als TF sehen könnte, die erste aber als durchaus sinnvolle Darstellung der Gesetzeslage erhalten bleiben dürfte :-) -- toblu [?!] 21:34, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Artikel zusammenführen Bearbeiten

Wenn ich fertig bin, werde ich die Zusammenführung des bisherigen und des neuen Artikels veranlassen. Es ist aus urheberrechtlichen Gründen (CC-BY-SA) nicht zulässig, nur den Quelltext aus dieser Seite in die bisherige Seite rüberzukopieren…--Aschmidt (Diskussion) 01:30, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Hmm.. ich dachte eigentlich, der Link innerhalb des blauen Banners könnte diese Funktion erfüllen... -- toblu [?!] 21:37, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Du möchtest den Artikel hier in Deinem BNR stehenlassen? Eher stellt sich die Frage, ob wir ihn in Zukunft in den Redaktions-Raum aufnehmen bzw. die Studenten ihre Texte dort einstellen, wenn Hochschulprojekte auf den Redaktionsseiten auftauchen? – Bei der Zusammenführung geht nichts verloren (das ist ihr Zweck), die Versionsgeschichten beider Artikel bleiben erhalten.--Aschmidt (Diskussion) 01:01, 13. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Rechtsgeschichte ... Bearbeiten

... fehlt leider.--Aschmidt (Diskussion) 21:36, 13. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Mollath Fall (Sonstiges) Bearbeiten

Hier wurden Anmerkungen zum Mollath Fall geschrieben (Unterkapitel Sonstiges). Ich halte diese Anmerkungen für unrelevant, hierbei handelt es sich höchstens um ein Fallbeispiel. Weitere Anmerkungen erwünscht; ansonsten lösche ich diesen Abschnitt. --Chz (Diskussion) 11:18, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Der von mir geschriebene Absatz "Sobstiges" umfasst ganze drei (3) Sätze. Imo hat das OLG Nürnberg mit dem von mir zitierten Kernsatz eine juristisch interessante Grauzone geschlossen. Man könnte das auch unter Punkt 6 "Abgrenzungen" subsumieren. - Würde der Artikel durch das Herauskürzen von drei (3) Sätzen wirklich deutlich besser ? Stören in einem so langen Artikel drei Sätze ? Bitte lass(t) sie drin - der eine Leser interessiert sich eher für dies. der andere eher für das. Wer das Durchhaltevermögen an den Tag gelegt hat, den Artikel bis unten zu lesen, der wird dieser drei Sätze auch noch schaffen ... --Neun-x (Diskussion) 15:23, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Lieber Neun-x, Danke für Deine Stellungnahme. Das OLG hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage der Voraussetzung der Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus beschäftigt. Die Frage nach der Stellvertretung ist eher uninteressant, zumal eine höchstpersönliche Erbringung von Primärleistungspflichten dem BGB nicht unbekannt ist (insbesondere bei Dienstverträgen, § 613 BGB). Ich sehe also auch keine wirkliche Grauzone. Es geht mehr um Konsistenz als um das Durchhaltevermögen eines Lesers. Ich schlage vor, du kürzt diese beiden Abschnitte unter Sonstiges auf einen Satz, der sich darauf bezieht, dass es auch Fälle gibt, in denen eine Vertretung ausgeschlossen ist. --Chz (Diskussion) 10:45, 6. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Ich habe nunmehr, nach Ablauf einer angemessenen Frist, dieses Unterkapitel einstweilen gelöscht. Mit einer Zusammenfassung des Verf. auf einen Satz wäre ich einverstanden. --Chz (Diskussion) 00:40, 13. Okt. 2013 (CEST)Beantworten