Frühe Diskussionen

Habe mir eine Überarbeitung des Themenblockes vorgenommen, kann dazu auf einige Studienunterlagen und -erinnerungen zurückgreifen. Kommentare und Diskussionen willkommen!

R. befaßt sich auch und zeitweise vorrangig mit dem Verhältnis R-Gerechtigkeit, aber bei weitem nicht nur. Außerdem ist noch das Verhältnis Recht-Wirklichkeit zu nennen.

Die "Reine Rechtslehre" Kelsens gehört nach m.E. nicht als eigenständiger Punkt in diese Aufzählung, sondern ist im Punkt Rechtspositivismus enthalten. So heißt es auch im Artikel zur RR, daß diese die konsequenteste Form des RPositivismus sei. Ich nehme das entsprechend heraus. Frankipank 10:58, 14. Dez 2003 (CET)

Ich finde die Kurzdefinition der Rechtsphilosophie nicht besonders treffend. Die Rechtsphilosophie ist doch wohl eher eine Disziplin der Philosophie, die sich mit dem Recht beschäftigt. Die aktuelle Definition klingt ein wenig, als ob die Rechtsphilosophie eine Mischung aus Rechtswissenschaft und Philosophie wäre. Das stimmt so nicht. Vielmehr beschäftigt sich die Rechtsphilosophie mit den Voraussetzungen der Rechtswissenschaft, also deren Grundfragen und Prämissen. Man sollte schon klar machen, dass Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft wissenschaftstheoretisch auf unterschiedlicher Stufe stehen. In Anlehnung an Kant könnte man also formulieren: Rechtsphilosophie ist ein Teilgebiet der Philosophie, das sich mit dem Charakter und der Erkennbarkeit des Rechts, wie es ist und sein sollte, beschäftigt. Referendar_KN 00:23, 23.03.04

Mischung nicht, aber der im Artikel verwendet Ausdruck "Querschnittsgebiet" finde ich auch verkehrt. Ich halte es aber für falsch, die Rechtsphilosophie allein der Philosophie zuzuschlagen. Die Rechtsphilosophie gehört genauso untrennbar zur Rechtswissenschaft dazu. Deshalb ist m. E. das Wort "Schnittmenge" vorzuziehen. -- 217.1.205.247 00:51, 23. Mär 2004 (CET)

Hm. Also der Unterschied zwischen Querschnitt und Schnittmenge ist mir nicht klar. Die Mengenlehre wurde zwar in der Grundschule abgeschafft, bevor ich sie genießen durfte, doch halte ich das für eine Frage der Semantik. Den wissenschaftstheoretischen Unterschied halte ich für bedeutsamer. Dass man ordentliche Rechtswissenschaft nicht ohne ein ordentliches Maß Rechtsphilosophie betreiben kann und sie insofern untrennbar ist, halte ich für selbstverständlich. Dennoch möchte ich daran festhalten, dass Rechtswissenschaft eben immer nur systemimmanent forscht, während die Rechtsphilosophie sich mit den Voraussetzungen der Rechtswissenschaft beschäftigt. Die Rechtswissenschaft setzt also vor allem das Recht voraus, während die Philosophie fragt, was Recht denn eigentlich sei und wie es sein sollte. Wie sollte man sonst etwa die Frage, ob jemand einen zivilrechtlichen Anspruch hat, von philosophischen Fragestellungen abgrenzen. Die Definition mit Schnittmenge/Querschnitt ist deshalb unbefriedigend, weil sie eben nicht abgrenzt. Referendar_KN 01:09, 23.03.04

Gut gesagt. Rechtsphilosophie als Metawissenschaft der Juristerei also. Aber ihr Zahnfleisch blutet: Der BGH hat im Mauerschützenurteil genau die Argumente aus der Metawissenschaft in konkretes Recht abgeleitet. Es gibt also eine starke Vermischung. Gruß, --Allons! 6. Jul 2005 13:12 (CEST)
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Universelle Normenhierachie

Ich schlage vor, den externen Link auf die "Universelle Normenhierachie" zu löschen. Die dortigen Inhalte erscheinen mir pseudo-wissenschaftlich oder zumindest weitab jedes wiss. Konsenses zu sein. Widerspruch? --134.34.16.18 11:55, 26. Mär 2005 (CET)

Link gelöscht. --Wiesel 12:02, 29. Mär 2005 (CEST)
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URV?

Der Text von Benutzer:Paki ist vermutlich aus der MS Encarta. Könnte ein Encarta-Besitzer dies bitte überprüfen? --Ahellwig 3. Jul 2005 22:55 (CEST)

Siehe auch [1] --C.Löser (Diskussion) 4. Jul 2005 10:08 (CEST)
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Einleitung

In der Einleitung steht:

Die Rechtsphilosophie ist ein Teilgebiet der Philosophie und der Rechtswissenschaft, das sich mit grundlegenden Fragen des Rechts befasst. Rechtsphilosophische Fragestellungen sind beispielsweise:

Wäre es nicht sachlich korrekter, die Einleitung stattdessen so zu formulieren:

Die Rechtsphilosophie ist ein Teilgebiet der Philosophie und gleichzeitig eine Grundlagendisziplin der Rechtswissenschaft. Sie befasst sich mit den grundlegenden Fragen des Rechts. Rechtsphilosophische Fragestellungen sind beispielsweise:

Schließlich handelt es sich bei der Rph nicht um RW, sondern um thematisch auf den Gegenstand des Rechts gerichtete Philosophie.

Arthur Kaufmann definiert die Rph in der zweiten Auflage seiner Rechtsphilosophie daher so:

Wie schon gesagt worden ist, ist die Rechtsphilosophie ein Zweig der Philosophie, nicht ein Zweig der Rechtswissenschaft.

-- Kruwi 11:17, 9. Sep. 2007 (CEST)

Also, ich muss sagen, dass der Artikel in Allem zwar recht gut ist, aber ich konnte nirgends bisher eine Begriffsdefinition für "Recht" oder "Gerechtigkeit" finden. Das vermisst man sehr stark, wenn man nicht bereits aus Berufswegen mit dem Thema vertraut ist.

Auch wenn das Thema schon vor Ewigkeiten diskutiert wurde und scheinbar erledigt ist – vielleicht ist das hier aufschlussreich: Rechtswissenschaften. Es gibt wohl, wie ich auch aus dem akademischen Feld weiß, zwei Ansichten, ob nun die Pluralform auch "eigentliche" Rechtswissenschaft ist oder "Fremdwissenschaft mit Gegenstand Recht". --K.blomkvist 02:45, 4. Feb. 2011 (CET)

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Gerechtigkeitstheorien

Ich hab justitia commutativa und justita distributiva geändert ins lateinische original, wo es kein j gibt. ----> iustitia (nicht signierter Beitrag von 87.142.31.197 (Diskussion) 14:14, 16. Mär. 2011 (CET))

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Naturrecht (letzter Satz) / ethisches Minimum

Sollte bei diesem großartigen Artikel nicht vielleicht bei Gelegenheit der letzte Satz

"andererseits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht. In BGHZ 11, 65 begründet das Gericht ein eher stark konservativ geprägtes Familienbild, das auf die „natürlichen“ Unterschiede zwischen Mann und Frau zurückgeführt wird, die „streng in allem Recht zum Ausdruck kommen“ müssten (zitiert nach: Uwe Wesel, Juristische Weltkunde, 1984, S. 72)."

entweder modernisiert (dann eher mit Entscheidungen des BVerfG) oder nicht einfach gelöscht werden?


Auch passt zur Radbruchschen Formel eigentlich auch der Gedanke vom "ethischen Minimum".


-- Metafragezeichen (Diskussion) 10:05, 27. Apr. 2012 (CEST)

Was sollte dort, bitte, modernisiert werden? Die Rspr. des BGH ist nicht moderner, diese Urteile werden sich nicht mehr ändern, sie sind Teil der juristischen Zeitgeschichte geworden. Im übrigen danke sehr für die Blumen. :) --Aschmidt (Diskussion) 11:41, 27. Apr. 2012 (CEST)
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Juristische Methodenlehre

Ich schlage vor, einzufügen: "Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken, 11. Auflage, 2010". Das Buch gehört unbestritten zu den Klassikern dieses Faches.--(nicht signierter Beitrag von 84.148.35.210 (Diskussion) 11. Aug. 2012, 13:45)

Ja, es ist ein Klassiker zur Juristischen Methodenlehre, und dort steht er deshalb auch in der Literaturliste. Es handelt sich aber nicht um ein Werk zur Rechtsphilosophie, deshalb wäre es hier nicht angebracht. Hier sind nur die Werke aufgeführt, die gerade den Bezug von Methodenlehre zu Rechtstheorie und Rechtsphilosophie herausarbeiten. --Aschmidt (Diskussion) 14:13, 11. Aug. 2012 (CEST)
Hm, ja, aber die Dopplung der Abschnitte ist irgendwie ungeschickt. Damit für heute erstmal Ruhe ist, habe ich jetzt das Büchlein von Zippelius halt mal auch hier noch eingetragen (und die Literatur mal alphabetisch sortiert, ursprünglich sollte es wohl mal chronologisch sein, war aber durcheinander, vermutlich wegen aktualisierter Auflagen), aber es ist mir nicht ganz klar, warum es überhaupt beide Abschnitte braucht. Ich würde es hier bei einem Verweis auf dort belassen. Sollten aber die Hauptautoren entscheiden. ca$e 17:25, 11. Aug. 2012 (CEST)
Danke, siehe Diskussion zu "Rechtstheorie". (nicht signierter Beitrag von 84.148.26.29 (Diskussion) 16:34, 13. Aug. 2012 (CEST))
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Frage zur weiteren Entwicklung Rechtsphilosophie vs. Rechtstheorie

Der Artikel zur Rechtstheorie ist leider weiterhin ziemlich dünn geblieben – deshalb die Frage, wie Ihr die weitere Entwicklung sehen würdet? Ich sehe zwei Möglichkeiten:

  • Entweder von der Rechtstheorie hierher einen Redirect einrichten und alle neueren rechtstheoretischen Richtungen im Artikel zur Rechtsphilosophie behandeln. Vorteil: Alles bleibt zusammen im Überblick. Nachteil: Rechtstheorie wird unter Rechtsphilosophie behandelt, wäre also falsch plaziert. Das könnte man umgehen, indem man diesen Übersichtsartikel Rechtsphilosophie und Rechtstheorie nennt.
  • Oder in der Rechtsphilosophie die Abgrenzung zur Rechtstheorie vielleicht ausführlicher beschreiben und die diesbezüglichen Abschnitte/Themen in den Artikel zur Rechtstheorie einarbeiten (also duplizieren lassen und danach dorthin verschieben, um die Versionsgeschichte zu erhalten).

Ich neige zu letzterem, und ich würde gerne in der nächsten Zeit etwas mehr Artikelarbeit in dem Bereich machen und die rechtstheoretischen Richtungen von den Übersichtsartikeln ausgehend in eigenen Artikeln ausbauen.--Aschmidt (Diskussion) 19:59, 18. Mai 2014 (CEST)

 Info: Habe am Wochenende mit der Duplizierung zwecks Auslagerung der Rechtstheorie in den dortigen Artikel begonnen.--Aschmidt (Diskussion) 15:29, 26. Mai 2014 (CEST)
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