Diskussion:Ordnungsmaßnahme
Gibt es das "deutsche Schulrecht"? Ist Bildung nicht Ländersache? --Nutzer142 16:22, 12. Okt. 2009 (CEST)
- Richtig, Schulrecht ist Landesrecht, das geht auch aus den Links hervor. --Maxl 14:32, 1. Aug. 2011 (CEST)
Verwaltungsakt
BearbeitenIm Text steht folgender Satz: Nach gängiger Rechtsprechung werden alle Ordnungsmaßnahmen, mit Ausnahme des Schulverweises, als sogenannte Verwaltungsakte gesehen. Dies stimmt so nicht. In Bayern gelten zum Beispiel Verweis und verschärfter Verweis nicht als Verwaltungsakt, da sie "keine Außenwirkung" hätten, d. h. damit nicht in die Rechte der Schüler oder deren Eltern eingegriffen werde. [1] Das stimmt zwar nicht ganz, da auch Verweise im Fall eines drohenden Schulverweises zur Beurteilung mit herangezogen werden. Aber so wird es jedenfalls in Bayern gehandhabt. Der eigentliche Grund ist m. E. aber nicht die fehlende Außenwirkung, sondern weil man befürchtet, dass wenn der Verweis und der verschärfte Verweis ein Verwaltungsakt wäre, dass es dann einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Schule bzw. deren übergeordnete Behörden gebe, z. B. durch die dann verpflichtende Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und durch die Bearbeitung des Widerspruchs. In anderen Bundesländern wird das anders gehandhabt; hier wäre noch Recherche erforderlich. Falsch ist auch die Aussage ... mit Ausnahme des Schulverweises... ! Gerade der Schulverweis (d. h. der Verweis von der Schule, nicht zu verwechseln mit Verweis oder verschärftem Verweis) ist, zumindest in Bayern, eben doch ein Verwaltungsakt. --Maxl 14:32, 1. Aug. 2011 (CEST)
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- Artikel mit gleicher URL: 303581 975923 (aktuell)
- http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg42.htm
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- http://st.juris.de/st/SchulG_ST_2005_P44.htm
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