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GiftBot (Diskussion) 13:44, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Ungleichheit in der Behandlung in Fällen der Beitragsbefreiung

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Die Handwerkskammern üben die Verpflichtung zur Befreiung vom Handwerkskammerbeitrag sehr ungleich und in den meisten Fällen gar nicht aus; Dazu sollte man Begründungen hier einfügen, damit der Gesetzgeber nachsteuern kann;

auch sollte die einschlägige Rechtssprechung für jedermann einsehbar sein;

in den Rechtsgrundlagen des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes bin ich auf folgende Regelung gestoßen:

§ 113 HWO

Zitat-Auszug:

"Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. "

--- da die Handwerksordnung in der BRD Gestzesrang genießt und auch Bundesweite Geltung erlangt hat, sollte jeder die Befreiung vom HWK-Beitrag aufgrund der in § 113 Abs.2 Satz 4 HWO geltenden Regelung erhalten können; --- Dennoch setzen sich die Handwerkskammern über die Handwerksordnung in diesem Punkt immer wieder hinweg, in der Spekulation, der jeweilige Handwerker wird wohl nicht beim Verwaltungsgericht klagen; --- Wer den Rechtsweg versucht abzuschneiden, ein gültiges Gesetz, wie die HWO konstant mißachtet setzt als Berufsverband ein sehr negatives Zeichen, und leitet insofern auch zum Rechtsbruch in anderen Bereichen an; (nicht signierter Beitrag von 77.189.63.72 (Diskussion) 17:08, 14. Sep. 2017 (CEST))Beantworten