Diskussion:Google Books

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Kmhkmh in Abschnitt Bezeichnung
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Bezeichnung

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Verschieben nach Google Buchsuche

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Wie ja schon in der Einleitung steht, im deutschsprachigen Raum, Google Buchsuche. --84.44.153.78 21:40, 26. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Also über eine Verschiebung sollte man wirklich nachdenken.
  1. "Google bücher", die Schreibweise gibt es nur im Logo, das allgemein nicht als ausschlaggebend für das Lemma in der Wikipedia ist.
  2. Auf der Website finden sich "Google Bücher" und "Google Buchsuche", wobei auf der offiziellen Seite: "Über Google Bücher Beta" der Term "Google Buchsuche" und nie "Google Bücher" verwendet wird.
Meiner Meinung nach ist das eindeutig --Cepheiden 19:19, 2. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Welche Verschiebung von wo nach wo? Meinetwegen auch gern unter dem Lamma "Google Bücher". Bei der Kleinschreibung "bücher" hatte ich angenommen das Google ein TM auf die Schreibweise hat. --Succu 19:43, 2. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Google selbst nutzt Google Bücher deutlich seltener. --Cepheiden 20:10, 2. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Nun a) ich hab das Lemma nicht nach Google Buchsuche verschoben ( altes Lemma) und b) hat sich Google wohl für Google bücher entschieden. --Succu 20:24, 2. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Wie kommst du zu dem Schluss? Die Begriffe auf den Seiten von Google zeigen ein anderes Bild und zwar recht deutlich, dass "Google Buchsuche" genutzt wird. Einfach mal auf den Seiten lesen (z.B. hier), alternativ auch http://www.google.com/intl/de/press/files/de-booksearch.pdf. --Cepheiden 20:36, 2. Dez. 2009 (CET) P.S. Geschützt ist in Deutschland keine der Varianten.Beantworten
Die Kleinschreibung im Logo ist aus Designgründen (siehe Google Maps). Der Titel der Seite laute Google Bücher. Ich verschieb das Lemma wg. Konsistenz zu Google Bücher --Leo DieBuche 20:54, 23. Apr. 2010 (CEST)Beantworten
gudn tach!
vielleicht war das 2010 mal so. mittlerweile (bzw. seit ca. 2013, siehe folgenden diskussionsabschnitt) scheint der name weitgehend einheitlich "google books" zu sein. selten ist auch von der "Google Buchsuche" die rede (wobei man diskutieren muesste, ob das ueberhaupt von der menge fuer eine erwaehnung, geschweige denn relevanz reicht und nachrangig, ob das dann bei uns in der wikipedia mit bindestrich geschrieben werden sollte oder nicht, es gibt fuer beides argumente.
"Google[ ]bücher" finde ich nur noch in form eines veralteten(?) logos auf den veralteten(?) hilfe-seiten. "Google Buch" finde ich gar nicht.
das wort "book(s)" ist im deutschen etabliert, vgl. e-books oder book-on-demand.[1]. und da wundert es nicht, dass "google books" im deutschen immer noch deutlich haeufiger verwendet wird als "google buch" oder "google buecher". aktuell sollte also keine verschiebung in irgendwas ungebraeuchliches eingedeutschtes erfolgen.
vielleicht ist das alles nix neues -- 2013 wurde der artikel ja bereits wieder zurueck auf den internationalen originalnamen verschoben -- der vollstaendigkeit halber wollte ich das jedoch hier ergaenzen. -- seth 10:36, 11. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Ich sehe auch nicht wirklich einen Grund für ein verschieben auf einen deutschen Namen. Es geht ja auch nicht nur um die Sprachanpassung im Interface sondern um das gesamte Projekt und scheint mir die (weit verbreitete) englische Originalbezeichnung besser.--Kmhkmh (Diskussion) 11:20, 11. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Bitte Verschieben nach Google Books

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... denn so wird es auch von Google in Deutschland genannt!--92.193.47.77 12:20, 16. Feb. 2013 (CET)Beantworten

<Kopie von WP:Verschiebewünsche>
Google Bücher oder Google Buchsuche. siehe: http://books.google.de/intl/de/googlebooks/about.html
Google scheint sich da selbst nicht ganz so im Klaren zu sein, wie sie ihr Produkt nun eigentlich nennen wollen. Vor ein paar Wochen/Monaten hieß der Auswahlreiter jedenfalls nicht books sondern Bücher. --PigeonIP (Diskussion) 12:55, 16. Feb. 2013 (CET)Beantworten
</Kopie Ende>

Zitat: "(Eigenschreibweise auch Google Bücher oder Google Buchsuche)". Wo bitte? Sieht nach TF aus: https://books.google.de/. Davon abgesehen ist die "Eigenschreibweise" eben die eigene originale und logischer Weise bei einer US-Firma in Englisch. Daran ändert sich auch nix, wenn irgend ein Übersetzer oder gar eine Übersetzungs-Software irgendwo mal den Eigennamen versehentlich mit übersetzt hat.--Ciao • Bestoernesto 05:51, 18. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Gemeint war wohl so etwas, allerdings sieht das nur nach schlechter (automatischer?) Übersetzung aus. Das würde auch mit dem Kommentar "teilweise Bezeichnung auf den Hilfeseiten von Google" übereinstimmen. Ich sehe "Google Bücher" aber auch nur als Übersetzung, nicht als Bezeichnung/Namen, insofern ist die aktuelle Änderungen in Ordnung. --Doc ζ 09:36, 18. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Urheberrecht

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Der urheberrechtliche Status sollte dringend mal geupdatet werden. Bislang besteht der Artikel in der Hinsicht im Grunde nur aus einer Reihe hysterischer Formulierungen, daß Google sowas nie im Leben darf, es wird immer wieder auf bald kommende Urteile verwiesen, die Google und seinem von Anfang an lächerlichen und undurchführbaren Projekt endlich den: "Garaus" machen, die liegen aber alle schon rund ein halbes bis ein Jahrzehnt zurück und waren offenbar immer wieder ein solcher Mißerfolg für die Gegner, daß die eigentlichen Urteile hier dann verschämt verschwiegen werden. Völlig zusammenhanglos taucht dann am Ende ein gerichtlicher Blankoscheck vom November 2013 als einzige Gerichtsentscheidung überhaupt auf, der im Grunde die ganze hysterische Spökenkiekerei, die sich bis dahin durch den Artikel gezogen hat, über den Haufen wirft.

Ich fühle mich stark an den ähnlich peinlichen Artikel Visa-Affäre (wo Rot-Grün einfach nur die seit Helmut Kohl gängige Praxis per knappem Federstrich anerkannt hat) erinnert, der damals lediglich als ähnlich hysterisch-großtuerischer Nachrichtenticker für den Untersuchungsausschuß diente (alles im Präsens, stichwortartige Ein-Satz-Einträge pro vorangestelltem Datum der jeweiligen Anhörungssitzung usw., ganzer Ton und Sichtweise aus der Boulevardpresse übernommen, als wenn die schwarz-gelbe Opposition unmittelbar davorstünde, vor dem Bundestag die Bundeswehrpanzer auffahren zu lassen, um die Mitglieder der rot-grünen Regierung als Verbrecher gegen die Menschheit festsetzen und standgerichtlich aburteilen zu lassen etc.), der dann am Tag, als Schröder Neuwahlen ankündigte, ergebnislos und von einem Moment auf den anderen als gigantischer Nachrichtentickertorso eingestellt und auch jahrelang exakt so belassen wurde. --80.187.106.216 17:47, 26. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Bin ich deiner Meinung. Müsste jemand mal genügend Zeit investieren :-) --Minihaa (Diskussion) 12:44, 5. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Kennt jemand die Rechtlichen Bedingungen unter denen man von Google gescannte alte Werke (in DE Urheberrecht abgelaufen) verbreiten darf?Etron770 (Diskussion) 15:57, 2. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Wenn das UR des Werkes abgelaufen ist, sprich das Werk gemeinfrei ist, dann isses egal ob Du den Inhalt aus Omas Bücherregal, einer Bücherei oder von Google hast, wenn Du ihn selbst weiter verarbeiten, oder verbreiten oder verkaufen willst. Das gilt wie gesagt für den Textinhalt. An das Digitalisat eines Buches hat Google aber wahrscheinlich, (zumindest in Deutschland) das Urheberrecht (siehe Projekt Gutenberg). Du darfst es also nicht einfach runter ziehen und für eine Verwertung ausdrucken oder als Ebook konzipieren. Es dürfte allerdings schwer nachzuweisen sein, ob Du ein gemeinfreies Buch abgeschrieben oder eingescannt und per OCR-Programm selbst digitalisiert hast, oder ob Du dich bei Google bedient hast. Um letzteres ggf nachzuweisen gäbe es allerdings Methoden wie Plagiatsfallen, Steganografien oder Digitale Wasserzeichen. Keine Ahnung ob Google bei den X-Millionen Bücher-Digitalisierungen davon Gebrauch macht.--Ciao • Bestoernesto 05:13, 18. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Gerichtsverfahren "Thomas Mann, Heinrich Mann, Alfred Döblin"

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Google unterlag:

Leitsatz

   Der Betreiber einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, die in den USA gemeinfrei sind, aber in der Bundesrepublik Deutschland unter Urheberrechtsschutz stehen, kann als Täter für Schutzrechtsverletzungen veranwortlich sein, wenn die Werke bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen werden können und wenn die Internet-Plattform durch ihre Außendarstellung zum Ausdruck bringt, dass sie sich die von freiwillig für sie tätigen Dritten (sog. volunteers) eingestellten Werke (z.B. durch die Aussage "our ebooks") zu eigen gemacht hat.

vorgehend LG Frankfurt am Main, 9. Februar 2018, 2-03 O 494/14, Urteil nachgehend BGH, I ZR 97/19 Tenor

   Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.2.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 494/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
   Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 105.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich des erstinstanzlichen Ausspruchs Ziff. I.1 bis I.3 in Höhe von jeweils EUR 25.000, hinsichtlich des erstinstanzlichen Ausspruchs zu Ziff. II.2 in Höhe von EUR 5.000 und wegen der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
   Die Revision wird nicht zugelassen.
   Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 100.000 festgesetzt.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035180 (nicht signierter Beitrag von 92.116.154.216 (Diskussion) 12:49, 20. Nov. 2019 (CET))Beantworten