Diskussion:Gesetzesrecht

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Baufi in Abschnitt Unlogisch
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Ein paar Gedanken meinerseits:

  • das prägende kontinentaleuropäische Merkmal im Gegensatz zum "case law" ist nicht Gesetzesrecht (das gibt es - wenn auch in unbedeutenderem Umfang - auch im common law, siehe Statute Law), sondern (allumfassende,) systematische Kodifikation. Die Kategorie, mit der hier versucht wird, "Gesetzesrecht" negativzudefinieren, ist also garnicht dessen Gegenkategorie
  • mit Blick auf die Kodifikation durch Kaiser Justinian I. ist "das" römische Recht (wobei die auf seine Veranlassung hin gemachten Aufzeichnungen nicht das "Original", sondern lediglich - so ich mich recht erinnere - die älteste überlieferte Quelle darstellen) nicht als Fallrecht zu qualifizieren
  • "Römische Recht im Spätmittelalter" damit dürfte gemeines Recht gemeint sein, das nicht mit dem römischen Recht verwechselt/gleichgesetzt werden sollte
  • zu den ersten beiden Sätzen des dritten Absatzes kann ich nichts sagen
  • die equity stand historisch-genetisch gesehen über dem common law i.e.S., dient aber nur als "Lückenfüller" für die (wenigen) Fälle, in denen das common law keine speziellere Lösung bietet bzw. nur zu unannehmbaren Ergebnissen kommt (trotz unterschiedlichen Entwicklungsgeschichte funktional vergleichbar mit den Generalklauseln § 242 BGB (Treu und Glauben) oder § 826 BGB). Die Aussage im letzten Satz ist also zu undifferenziert bzw. kann nicht in der hier gemachten Verwendung als abgrenzender Vergleich herangezogen werden.
  • auch wenn das banal klingen mag aber die Definition müsste schlicht lauten "Gesetzesrecht ist Recht, dessen Quelle ein Gesetz ist"--C.Löser Diskussion 18:03, 27. Mai 2006 (CEST)Beantworten
Auch ich wundere mich gerade über die Aussagen dieses Artikels. Ohne dass ich mich da jetzt groß einlesen kann, schließe ich mich C.Löser an. --Alkibiades 20:45, 27. Mai 2006 (CEST)Beantworten
Ich denke, es sollte getrennt werden zwischen dem formaljuristischen Teil (der, wie gesagt, eigentlich recht banal ist) und den historischen bzw. rechtsvergleichenden Aussagen: Vielleicht kann der Autor einfach in zwei oder drei entsprechende Abschnitte untergliedern? Dann wären Missverständnisse zwischen den Disziplinen vermieden. --Matthias-j-1975 16:32, 28. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Das ist eine Idee. Aber den formaljuristischen Teil kann ich nicht machen. --Summ 23:40, 28. Mai 2006 (CEST)Beantworten


Danke C.Löser für deinen Kommentar. Das Unbehagen der Juristen gegenüber dem Historiker scheint mir erst einmal erfrischend. Natürlich müsst ihr es so verändern, wie ihr es richtig findet. Meine Meinung dazu:

  • Du magst es besser wissen, aber deine Definition von Gesetzesrecht scheint mir doch irgendwie nicht ausreichend zu sein. Ich weiß zum Beispiel von Griechenland, dass dort viele widersprüchliche Gesetze gleichzeitig in Kraft sind, was jedoch nicht unbedingt als Manko gesehen wird, weil es die Entscheidungsfreiheit des Richters vergrößert. Neben der Schriftform ist also die Vereinheitlichung maßgebend für die (absolutistische) Vorstellung von Gesetzesrecht. Oder nicht? Und die ist gar nicht selbstverständlich.
  • Aber es ist vielleicht besser, Gesetzesrecht als gleichbedeutend mit Statute Law zu definieren und die historische und geografische Problematik anzugliedern.
  • Dass die Regel beim Gesetzesrecht über der Ausnahme stehen soll, erscheint mir insofern die griffigere Definition, als sich im Lauf der Geschichte die demokratisch beschlossenen Regeln gegenüber den gnädigen Ausnahmen der Richter und übrigen Autoritäten emanzipiert haben, was das starke kontinentaleuropäische Gewicht des Gesetzesrechts gegenüber dem angelsächsischen Common Law erklärt. Die gnädige Ausnahme wurde hier offenbar als etwas Unterdrückendes erlebt, und man wollte Gleichheit, was im angelsächsischen Bereich nicht der Fall war.
  • Zum römischen Recht: Es ist es doch etwas Unterschiedliches, ob eine Norm von der Legislative gesetzt wird wie heute, oder ob sie sich aus einer Akkumulation von einzelnen Fällen ergibt und nachträglich sanktioniert wird wie von den römischen Kaisern. Ich verstehe natürlich dein Unbehagen, wenn man das römische Recht als legitimierende Instanz für modernes Vereinheitlichungsdenken in Frage stellt…
  • Fakt ist jedenfalls, dass die Kirchenväter gerade in der Blütezeit des römischen Rechts dagegen polemisieren, weil es als unterdrückende Macht gesehen wird, und am Ende ja mit Erfolg.
  • Die Lex barbaorum, also das Rudiment des römischen Rechts, das im Mittelalter bestehen bleibt, ist meines Wissens Gewohnheitsrecht, das niemand mehr irgendwo nachschlagen konnte. Es ist etwas ganz anderes als das seit dem Spätmittelalter in römischen Quellen entdeckte und von neuem angewandte Recht.

Die aufgebrochene Problematik scheint mir jedenfalls interessant. Beste Grüße --Summ 21:19, 27. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Unlogisch Bearbeiten

"Überschneidungen mit dem Gewohnheitsrecht weisen aber solche Bestimmungen des geschriebenen Rechts auf, die Rechtswirkungen ebenfalls an eine langjährige Praxis oder Nichtpraxis knüpfen, beispielsweise die Ersitzung (§§ 900, 937 ff. BGB), die Verwirkung sowie die Verjährung." : Das stimmt doch was nicht. Alle drei Beispiele sind im geschriebenen Gesetz (BGB) genau geregelt, als keineswegs Gewohnheitsrecht. Das hat mit dem Akt der "Gewohnheit" einer Ersitzung nichts zu tun. in diesen Beispielen gibt es keine Überschneidung.Der Satz kann m.E. komplett gestrichen werden. Der nachfolgende Satz zum HGB ist hingegen korrekt.

Baufi (Diskussion) 22:05, 30. Okt. 2022 (CET)Beantworten