Diskussion:Gerichte im Königreich Sachsen

Amtsgericht Kötzschenbroda Bearbeiten

Warum fehlt das Amtsgericht Kötzschenbroda? Welche weiteren Amtsgerichte fehlen? --Jbergner (Diskussion) 07:47, 19. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Danke zunächst für den Hinweis. Der Grund ist, dass das Amtsgericht Kötzschenbroda nicht 1879 sondern 1906 errichtet wurde und deswegen in den verwendeten Quellen nicht enthalten ist. Entsprechend fehlen alle anderen zwischenzeitlich errichteten Amtsgerichte. Viele sind das nicht. Das gleiche gilt für vorzeitige Aufhebungen. Ich bin derzeit dabei Artikel über die sehr vielen fehlenden Gerichte zu schreiben und werde entsprechend ergänzen, wenn ich was finde.--Karsten11 (Diskussion) 10:06, 19. Aug. 2021 (CEST)Beantworten
Habe im Kasten mal die Eckdaten erg. --Jbergner (Diskussion) 11:11, 19. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Wenn man sich das Lemma mal anschaut, sind die Eckdaten bis auf die Gründung Unsinn. Das Königreich bestand meines Wissens bis 1918....--scif (Diskussion) 13:44, 1. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Laut Sächsischem Gesetz- und Verordnungsblatt wurde das Gericht erst 1910 eingerichtet. Davon zu trennen ist der Bau des Gebäudes, der wohl laut Artikel 1906 begann. DAs Gericht nahm seine Arbeit erst 1910 auf.--scif (Diskussion) 07:32, 15. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Sächsisches Gerichtsverfassungsgesetz vom 11. August 1855 ? Bearbeiten

Kann die Angabe zutreffend sein, das Gesetz stamme vom 11. August 1855? Im Gesetzblatt ist es in der Inhaltsübersicht auf S. VIf. nicht zu finden. Dort sind zwar mehrere Gesetze mit dem Datum „11. August 1855“ zu finden, nicht aber das Gerichtsverfassungsgesetz, s. Link zum Digitalisat in der SLUB Dresden. --Klaaschwotzer (Diskussion) 13:19, 12. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Die Beschwerde bezüglich den Inhaltsverzeichnisses bitte ich an das königliche Innenministerium zu richten. Auf Seite 144 ff. findet sich das Gesetz aber, siehe [1].--Karsten11 (Diskussion) 15:44, 12. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
Wenn das „Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend vom 11. August 1855“ gemeint ist als „Sächsisches Gerichtsverfassungsgesetz vom 11. August 1855“ ... Unter diesem Begriff würde ich aber etwas anderes verstehen. --Klaaschwotzer (Diskussion) 18:41, 12. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
Na ja, ein Gerichtsverfassungsgesetz ist ein Gericht, dass eben die Organisation der Gerichte regelt. Wird auch in Bezug auf Sachsen 1855 verwendet. Ich habe aber natürlich kein Problem mit einer anderen Formulierung.--Karsten11 (Diskussion) 14:56, 14. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Da wird wieder der Kümmel gespalten. Auch im heutigen GVG sind im Anhang die Gerichte aufgelistet.--scif (Diskussion) 07:33, 15. Sep. 2021 (CEST)Beantworten