Diskussion:Eherecht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekte Weblinks

Ausgliederung des kirchenrechtlichen Bereichs in den Artikel kirchliche Trauung Bearbeiten

Da in diesem Artikel noch die Darstellung anderer Länder zum Eherecht fehlt, schlage ich vor den kirchenrechtlichen Teil in den Artikel Kirchliche Trauung einzubauen, wo dann ausführlicher dies dargestellt werden kann. Dies ermöglicht dann in diesem Artikel eher auf die rechtlichen Besonderheiten in Rechtsordnungen anderer Länder einzugehen. GLGerman 06:22, 21. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Gute Idee, ich erledige das bei Gelegenheit, ich wollte mir den Trauungsartikel sowieso mal genauer ansehen. --103II 10:57, 21. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Jüngste Änderungen bzgl. Lebenspartnerschaft Bearbeiten

Die jüngsten Änderungen von Bhuck sind sachlich falsch. Wie ich bis zum Abwinken in Artikel und Diskussion zu Verlöbnis dargelegt habe, wurde die Lebenspartnerschaft durch das Lebenspartnerschaftsgesetz und damit zusammenhängende Änderungen nicht mit der Ehe gleichgestellt in dem Sinne, dass sie jetzt unter Ehe oder Eherecht zu subsummieren wäre. Im Wesentlichen wurden die Eheregeln für entsprechend anwendbar (Siehe Analogie) erklärt. Eine ensprechende Anwendbarkeit im Rechtssinne bedeutet, dass etwas nicht direkt anwendbar, also verschieden ist. Jetzt werden also zwei verschiedene Angelegenheiten weitgehend gleich behandelt. Die Jüngsten Änderungen von Bhuck, die die weitgehende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft einbringen sollen (was ich begrüße) erwecken allerdings den Eindruck, dass das Lebenspartnerschaftsrecht ein Teilbereich des Eherechtes wäre. Das ist falsch.

Ich versuche, eine Kompromißlösung zu schreiben. Falls meine Formulierung nicht konsensfähig sein sollte, bitte ich um Revert zur version vor Bhucks Änderung und Kompromißlösungssuche hier in der Diskussion --MfG: --FTH DISK 15:56, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ein Revert zur Version vor meiner Änderung wäre keine gute Idee, weil mit FTHs jüngster Änderung die Definition des Eherechts geändert wurde, so dass es nicht mehr ausschließlich die BGB-Vorschriften betrifft. Ob "gleichermaßen betrifft" und "analog betrifft" wirklich unterschiedliche Bedeutungen haben ist etwas, worüber ich nachdenken muss, wenn ich mehr Zeit dazu habe--falls da ein Unterschied besteht, sollte das ggf. ausführlicher im Artikel erläutert werden, weil es nicht sonderlich transparent ist in der jetzigen Form. Es wird zudem in den Editkommentaren und sonstwo nach Beweisen gefragt, ob denn alle BGB-Vorschriften auf Lebenspartnerschaften anzuwenden wären--dazu würde ich vorschlagen: 1) jemand, der diesen Beweis haben will, stellt eine Liste aller BGB-Ehevorschriften auf--dann bin ich bereit, bei jeder Vorschrift, die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit (ggf. mit Beleg, falls Zweifel bestehen sollten) zu vermerken, oder 2) man könnte die politische Intentionen des Gesetzgebers (z.B. in der Begründung der Gesetzentwürfe) näher anschauen--dort, wo der Gesetzgeber der Bundestag allein war (was beim BGB der Fall ist, sofern es nicht die Frage der zuständigen Behörde betrifft, was allerdings nicht die Wirkung, sondern die Schließung betrifft), ist die Gleichstellung erfolgt (mit Ausnahme des Adoptionsrechts, was allerdings zu Kindschaftsrecht und nicht zum Eherecht gehört); dort--wenn Zweifel daran bestehen, soll doch einen weiteren Unterschied benannt werden.--Bhuck 09:11, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Erstens ist durch meine Änderung nicht die Definition des Lemmas geändert worden. Schon vor meiner Bearbeitung enthielt es einen Abschnitt zum Kirchlichen Eherecht, der auch in der Einleitung genannt war. Ich habe das nur etwas deutlicher war. Durch Bhucks unischtbaren Kommentar in der Einleitung, die die Einleitung offensichtlich anders verstanden hat, war mir klar, dass die Einleitung missverständlich war.

Zweitens steht im Lebenspartnerschaftsgesetz § 1: "entsprechend anwendbar" im juristischen Kontext ist „analog“ ein Synonym für entsprechend anwendbar, dies nennt man eine Gesetzesanalogie. Die Analgie greif bei einem rechtähnlichen, verglichbaren, aber eben nicht gleichen Tatbestand. „Gleichermaßen“ ist aber etwas ganz anderes.

Drittens handelt es sich daher bei der Frage, ob die Normen ensprechend anwendbar sind nicht um eine Auslegungsfrage. Das steht schon so im LPartG. Die Frage, ob Eheregeln generell, wie Bhuck meint, jetzt auch die Homosexuellen mit erfassen, steht nicht im Gesetz (z.B: BGB) und muss also durch Auslegung ermittelt werden, was hier in der Wikipedia als Theorienfindung gilt, also nicht erlaubt ist. Somit muß Bhuck für Ihre Behauptung Belege vorlegen, da sie vom Gesetz abweichendes schreiben möchte.

Ich bitte die Nichtjuristen, sich von der juristischen Fachsprache fernzuhalten, wenn sie sie nicht kennen. Im Zweifel ist es immer richtig, den Wortlaut des Gesetzes zu verwenden, der ist (bis auf wenige Ausnahmen, die man mit Quellen belegen muss) die richtige Wiedergabe dessen, was ein Gesetz meint. --MfG: --FTH DISK 09:55, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Wie gesagt, über die Sinnhaftigkeit einer Unterstreichung von Unterschieden zwischen "identisch" und "entsprechend" werde ich bei Gelegenheit nachdenken; der Diskussionsverlauf bei Diskussion:Verlöbnis zeigt, jedoch, dass einigen Mitarbeitern des Portal:Recht diesen Unterschied spitzfindig, praxisfern, interpretativ, und ideologisch motiviert vorkommt. Aber ob das jetzt speziell im Bezug auf Verlobung oder ganz allgemein ist, muss noch erörtert werden. Wikipedia sollte auf jedem Fall auch für Nicht-Juristen verständlich sein. Die Änderungen, die im ersten Satz vorgenommen wurden, sehe ich, trotz Deiner Beteuerungen zum Gegenteil, doch als eine Änderung der Definition des Begriffs. ("Das Eherecht ist Teilgebiet des bürgerlichen Rechts" --> "Das Eherecht regelt die Beziehung der Ehepartner untereinander" : Heißt das, dass Steuerrecht immer noch kein Teil des Eherechts ist, da das die Beziehung der Ehepartner zu Dritten regelt? Und welche Teile des Eherechts sind dann nicht im BGB zu finden?)--Bhuck 11:04, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Ich hoffe, meine aktuellen Änderungen berücksichtigen Deinen berechtigten Einwand jetzt ausreichend. --MfG: --FTH DISK 11:42, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Ob das ausreichend ist, wird sich erst nach einer längeren Überlegung zeigen, als mir derzeit die Zeit erlaubt. Aber die aktuellen Änderungen finde ich auf jeden Fall eine Verbesserung gegenüber der Vorversion. Teil meiner längeren Überlegungen wird sein, ob es sinnvoll ist, einen Artikel Lebenspartnerschaftsrecht zu haben, in dem fast das gleiche steht wie bei Eherecht, oder ob das dann nicht doch einen Redundanz-Baustein verdient hätte. Das hängt natürlich mit davon ab, welche Folgen eine "gesetzliche Analogie" hat -- meine vermeintliche Theoriefindung hast Du in jenem Artikel wieder entfernt, aber ohne etwas besseres als Ersatz zu liefern, und damit tappt man also weiterhin im Dunkeln, welche Bedeutung das hat--man weiss vielleicht genug, um es zu erkennen, wenn es vorliegt, aber nicht genug, um zu verstehen, warum das überhaupt wichtig sein sollte, zumal das nicht erklärt wird.--Bhuck 12:26, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Ich habe die Erklärung inzwischen auf der Diskussion nachgetragen. Entschuldige bitte, dass die Formulierung etwas länger gedauert hat. Leider kann ich das so nicht ins Lemma schreiben, da ich auf die Schnelle keine Belege finde. --MfG: --FTH DISK 13:47, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Hallo allerseits; vielleicht macht es statt eines eigenen Lemmas Lebenpartnerschaftsrecht eher Sinn, den Deutschland-Abschnitt von Eingetragene Partnerschaft zu erweitern. Dort gibt es sc hon eine Diskussion zur Überschneidung mit Verpartnerung, die aber eher den Gegenpart zu Eheschließung darstellt.
MfG HDeinert2002 12:36, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Die Verpartnerung stellt in der Tat einen Gegenpart zur Heirat oder Trauung dar. Eheschließung ist nur ein Redirekt, den Begriff hält GLGerman für die rechtliche Seite der Heirat nicht für geeignet. Schreib doch Deine Meinung mal in die Redundanzdiskussion von Verpartnerung. --MfG: --FTH DISK 13:47, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Richtig ist, dass sowohl der ganze Komplex um Heirat-Eheschließung-Eherecht-Hochzeit-etc als auch die entsprechenden Seiten im rein homosexuellem Bezug (Verpartnerung, Lebenspartnerschaft, etc) ziemlich verworren und durcheinander sind, und mittels Redirects auf maximal 2 oder 3 Artikeln (oder bei getrennter Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften ggf. bis zu der doppelten Anzahl) auszusortieren sind. Gerade die Komplexität des Themenkomplexes macht es schwer, hier zu einer Lösung zu kommen. Die Struktur bzgl. Verpartnerung (ein Artikel über Brauch beim Schließen, ein Artikel über Rechtliches, ein Artikel über Kirchliches, was bräuchten wir sonst noch?) sollte nicht wesentlich anders sein als bzgl. Ehe, wenn die beiden überhaupt getrennt gehandelt werden. Ich habe immer Lebenspartnerschaft als Hauptartikel für den Deutschland-Abschnitt von eingetragene Partnerschaft gehalten. Vielleicht sollte man deswegen auch Ehe als allgemeiner Artikel haben und dann ein Artikel, der den Rechtszustand in Deutschland (Deutsches Eherecht)beschreibt? (D.h. den ehelichen Artikelkomplex an der bei Lebenspartnerschaften implementierten Lösung orientieren)--Bhuck 12:46, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Antwort siehe neuen Abschnitt --MfG: --FTH DISK 20:31, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Das Verhältnis zwischen Lebenspartnerschaft und Eingetragene Partnerschaft ist relativ eindeutig (Ein Redirekt) und finde ich gut. Das Lemma Lebenspartnerschaftsrecht als Zusatzlemma halte ich für überflüssig, da es für den rechtlichen Aspekt ja schon Lebenspartnerschaftsgesetz gibt (Ich habe es jetzt redirektet). Die Lemmata verweisen nachvollziehbar aufeineinander. Wenn Bhuck letzteren Artikel ausbauen will, nur zu, das halte ich für die beste Lösung. Trotzdem müssen wegen der ensprechenden Anwendung und um Doppelungen zu vermeiden, die rechtlichen Artikel über die Ehe jeweils in der Einleitung und bei Unterschieden auf die Lebenspartnerschaft verweisen, da sehe ich keinen Weg daran vorbei.--MfG: --FTH DISK 13:47, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ich bezog mich auf die Version vor der jüngsten Änderung, da ich die jüngste Änderung noch nicht zur Kenntnis genommen hatte. Ich finde es zunehmend schwierig, wenn an zig verschiedenen Artikeln gleichzeitig gearbeitet wird, den Überblick zu behalten. Kann mich jemand auf die Begründung für die Änderung des Redirects aufmerksam machen, denn mit der früheren Version des Redirects war ich etwas glücklicher, aber vielleicht ändere ich meine Meinung, wenn ich die Gründe verstehe.--Bhuck 13:55, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Ich verstehe die Änderung auch nicht. Ist auch nicht auf der Diskussionsseite begründet.
@Bhuck: Ich habe das alles neu durchdacht. Falls Du mit mir einer Meinung sein solltest, dass diese Redirektänderung eher verwirrend als hilfreich ist, könnten wir es bei Lebenspartnerschaft auf die Diskussionsseite schreiben. Das Wort gibt es nach meiner Information nur in Deutschland, sollte deshalb auf das deutsche Recht, also Lebenspartnerschaftsgesetz verweisen. --MfG: --FTH DISK 20:31, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Ich glaube, wir sind hier einer Meinung. Allerdings würde ich gerne hören, warum der Redirect geändert wurde, bevor ich mich endgültig entscheide. Von daher ist Dein Vorschlag, diese Diskussion bei Diskussion:Lebenspartnerschaft zu kopieren, sehr gut. Es ist wahr, dass Lebenspartnerschaft der Spezialfall für eingetragene Partnerschaften in Deutschland ist. In der Schweiz heisst das entsprechende Gesetz einfach "Partnerschaftsgesetz", glaube ich, und in Österreich gibt es noch kein solches Gesetz, aber Gesetzentwürfe, die als "Zivilpartnerschaft" tituliert werden (abgekürzt: ZIP). In Frankreich wiederum heißen sie "PACS" und sind auch für Heteros offen. Im englischsprachigen Raum wird von "civil unions", "registered partnerships" oder "domestic partnerships" gesprochen. --Bhuck 10:22, 27. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Eherecht (Deutschland) Bearbeiten

Ich schlage vor, dieses Lemma nach Eherecht (Deutschland) zu verschieben, da dies der Schwerpunkt des Lemmas ist. DACH-Recht gibt es hier bisher nicht, würde den Artikel aber auch bis zur Unlesbarkeit aufblähen. Weltweites Recht gibt es in diesem Lemma auch nicht.

Von daher verspricht der bisherige Name etwas, was er nicht halten kann. Seid Ihr einverstanden? --MfG: --FTH DISK 20:20, 26. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Das klingt für mich nach einer guten Idee.--Bhuck 10:22, 27. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Das kann man machen, macht aber eigentlich erst Sinn, wenn es eigenständige Lemma zum Eherecht Österreichs und der Schweiz gibt. Solange das nicht der Fall ist, könnte von Eherecht ein redirect auf Eherecht (Deutschland) erfolgen; später sollte dann Eherecht eine Begriffsklärungsseite werden (vergleichbar der Seite Kindschaftsrecht.

MfG HDeinert2002 10:25, 27. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

O.K. Dann mache ich das. --MfG: --FTH DISK 10:35, 27. Sep. 2007 (CEST) Erledigt. --MfG: --FTH DISK 11:19, 27. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Statistik:Deutscher Mikrozensus Bearbeiten

2010 gab es laut deutschem Mikrozensus gab es 18, 312 Millionen Ehen.

92.252.70.220 18:41, 1. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Kündigungsrecht des Mannes für Arbeitsverträge Bearbeiten

"Bis 1957 war die Kehrseite der Hausfrauenehe, dass der Mann Verträgen, in denen sich die Frau zur Erbringung von höchstpersönlichen Diensten gegenüber Dritten verpflichtete (v. a. Arbeitsverträge), zustimmen musste. Verpflichtete die Frau sich ohne Zustimmung, konnte der Ehemann den Vertrag mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen."

Die Ausführungen beziehen sich offensichtlich auf § 1358 Abs.1 BGB a.F., der in der Tat noch bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes so im BGB stand. Insofern hat der/die Verfasser(in) formal Recht, aber nur formal, denn inhaltlich stand außer Frage, dass § 1358 BGB a.F. dem Art 3 Abs.2 Grundgesetz widersprach, und dass dieser Widerspruch automatisch dazu führte, dass diese Vorschrift nicht galt (vgl. dazu Ramm in Juristenzeitung 1968 S.43 mit weiteren Nachweisen in Fn. 2-5). An dieser Nicht-Geltung gab es überhaupt keinen Zweifel, auch wenn § 1358 noch im BGB stand - selbst im Palandt, dem für die Praxis maßgeblichen Kommentar zum BGB, steht dies schon 1953 ausdrücklich in der Vorbemerkung zu § 1358 BGB drin (vgl. die 11.Auflage von 1953; ferner z.B. Eißer, FamRZ 1959 S. 180 Fn.48)). Dass der § 1358 bis zum Jahr 1957 noch nicht aus dem BGB entfernt war, lag allein daran, dass der Gesetzgeber elend lange (von 1953 bis 1957) für das Gleichberechtigungsgesetz brauchte, trotz der durch Art. 117 GG gesetzten Frist bis 1953 (vgl. dazu das Standardwerk von Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 2.Aufl. 2001, Rdnr.334 S.557).

Ich meine deshalb, dass in den Artikel eine entsprechende Ergänzung aufgenommen werden sollte, weil er in der gegenwärtigen Fassung eine falschen Eindruck vermittelt.--Cariolus 12:27, 21. Apr. 2011 (CEST)--Cariolus 12:33, 21. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks Bearbeiten

GiftBot (Diskussion) 03:17, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten