Besoldung

Nettoabschaetzung Angestellte/Beamte im Wissenschaftlichen Dienst:

TVOD: Brutto-Berechnung TVÖD 13 Stufe 1 im Bereich Bund

Monatsbeträge

monatliches Gehalt 2817.00 €

Jahresbeträge

Jahressumme 33804.00 € + Jahressonderzahlung 1690.20 € (60% von 2817 € - Hinweis)

Brutto Jahr 35494.20 € durchschn. Monatsgehalt 2957.85 €


Netto-Berechnung Steuerklasse 1, 0 Kinderfreibeträge

Brutto Monatslohn: 2817.00 € für die Bemessung der Zusatzversorgung Steuerpflichtig: 2906.67 € maßgeblich für die Lohnsteuer Sozialverspfl. Brutto: 2929.04 € zur Berechnung der Sozialabgaben

- Lohnsteuer: 530.66 € - Solidaritätszuschlag: 29.18 € - Rentenversicherung: 285.58 € - Arbeitslosenversicherung: 95.19 € - Krankenversicherung: 26.36 € (Satz: 0.0%) - Pflegeversicherung: 0.00 € - VBL: 39.72 € (Pflichtversicherung im ÖD) Abzüge gesamt: 1006.70 €

Monats-Netto: 1810.30 € (Abgabenquote 35.7%)

(zum Vergleich Entwicklungsstufe 1 ist Anfaengsgehalt, Entwicklungsstufe 5 waere 2406.68 Maximalgehalt Netto

Bat 2a:

Brutto-Berechnung BAT-IIa, Dienstalter 30, nicht verheiratet, ab 01.05.2004

Grundgehalt: 2523.37 E Ortszuschlag: 565.22 E allgemeine Zulage: 114.59 E

Monatssumme: 3203.18 E

Jahressumme: 38438.19 E + Urlaubsgeld: 255.65 E + Weihnachtsgeld: 2737.63 E

bereinigt Jahr: 41431.47 E (81032.91 DM) bereinigt Monat: 3452.62 E (6752.74 DM)


Netto-Berechnung Steuerklasse 1, 0 Kinderfreibeträge

Brutto Monatslohn: 3203.18 E für die Bemessung der Zusatzversorgung Steuerpflichtig: 3317.76 E maßgeblich für die Lohnsteuer Sozialvers.Brutto: 3340.13 E zur Berechnung der Sozialabgaben

- Lohnsteuer: 666.66 E - Soli.-Zuschlag: 36.66 E - Rentenvers.: 325.66 E - Arbeitslosenvers 108.55 E - Krankenvers.: 0.00 E (Satz: 0.0%) - Pflegevers.: 0.00 E - VBL: 45.16 E (Pflichtversicherung bei BAT-Angestellten) Abzüge gesamt: 1182.70 E

Monats-Netto: 2020.48 E (Abgabenquote 36.9%)

(hier ist dies das Gehalt eines 30 Angestellten, minimalgehalt 1861.18 Euro, Maximal 2410.50 E)


zum Vergleich Beamter A13.


Monatsbeträge

monatliches Gehalt 3306.26 € allgemeine Stellenzulage 71.22 €

Monats-Brutto 3377.48 €

Jahresbeträge

Jahressumme 40529.76 € + Jahressonderzahlung 2026.49 € (5% von 40529.76 €)

Brutto Jahr 42556.25 € durchschn. Monatsgehalt 3546.35 €


Netto-Berechnung Steuerklasse 1, Tabelle B

Brutto Monatslohn: 3377.48 € - Lohnsteuer: 710.58 € - Solidaritäts-Zuschlag: 39.08 € (0 Kinderfreibeträge)

Abzüge gesamt: 749.66 €

Monats-Netto: 2627.82 € Abgabenquote: 22.2%

Beamten zwischen 29-32!, Minimalgehalt 2356.73 €, Maximalgehalt 3000.90 € Netto!!!)

--> Nettogehalt eines Beamten liegt immer deutlich ueber TVoed (auch bei zusaetlicher bereucksichtigung von Krankenkasse). , sowohl im Anfangsgehalt als auch im Maximalgehalt, der Unterschied zwischen TVoed13 und A13 liegt sogar bei 500 Euro!!!

Das ist ja alles schön und gut aber ich habe schon von Leuten gehört, die freiwillig auf Verbeamtung verzichtet haben, weil sie dann deutlich weniger verdienen und das obwohl sie ja entsprechend eingestuft werden--HolgerB 19:23, 10. Jul 2006 (CEST)
Vielleicht noch ein kurzer Nachtrag: Ich habe gerade, während ich das obere gelesen habe, ein Merkblatt einer Gewekrschaft gelesen, in dem steht, daß sich die Verbeamtung um bis 200 € nachteilig auswirken kann, für Angestellte die Beihilfe bekommen (also nicht-krankenversicherungspflichtige Angestellte). Das Problem ist allerdings, daß die meisten Länder diesen Tarifvertrag gekündigt haben, da er Mehrkosten verursacht, da ein pauschaler Arbeuitgeberanteil ausbezahlt wird und zusätzlich noch beihilfe geleistet werden muß.
Dies muss sich dann um absolute Spezialfaelle handeln und nicht allgemein anwendbar, vielleicht koenntest du ja mal ein Beispiel raussuchen.
Ich suche mal, da muß ich mal nach den alten GEW-Handbüchern schauen, da der Tarifvertrag hier schon länger nicht mehr gilt und daher nicht mehr beschrieben wird, weil es sich nur noch um Altfälle handelt. Meines Wissens betraf das Lehrermit Fachhochschulabschluß in BAT IIa und IIb. IIb ist schon recht selten und daher dürften es tatsählich Spezialfälle sein.--HolgerB 19:36, 13. Jul 2006 (CEST)

Im Falle der Hochschulstellen (Bat2a/1b, C1 oder A13) ist der grosse Vorteil der Beamtung einfach das 500 Euro hoehere Nettogehalt.



Habe eine kleine Änderung bezüglich des Akademischen Rates auf Zeit vorgenommen. Vorher klang es so als ob der Nachwuchswissenschaftler sich aussuchen könnte, ob er lieber Juniorprofessor wird oder habilitiert. In sehr vielen Fächbereichen wird die Juniorprofessur jedoch generell abgelehnt. Bei der Möglichkeit zur Anstellung als Akademischer Rat geht es damit wohl vor allem darum, den Abzug besonders Qualifizierter in diesen Fächern weg von der Hochschule in die Wirtschaft oder ins Ausland zu verhindern bzw. einzudämmen, um so das alte Niveau zu halten.134.93.204.100 14:35, 4. Jan 2006 (CET)

Vielleicht könnte man alle Bundesländer aufführen. Wer weiß da mehr? So viel ich weiß, ist in Rheinland-Pfalz schon seit längerem geplant ebenfalls nachzuziehen.Kleiner Tiger 15:41, 10. Jan 2006 (CET)

"... nicht an Fachhochschulen?"

Das kann so nicht stimmen: Mindestens in Bayern und in RP gibt es definitiv akademische Räte an FHs. Das müsste also noch mal von berufenerer Hand geklärt werden. Auch die Voraussetzungen wären interessant.

Drüfte es eigentlich nicht geben. Bundesrechtlich dürfen Akad. Räte nur an Hochschulen, also nicht an Fachhochschulen, tätig werden. Im Bayerischen Besoldungsgesetz ist zusätzlich festgelegt, daß es Akad. Räte auch als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften und an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs geben kann. Vielleicht sind die Akad. Räte dort teilweise abgordnet.--HolgerB 10:54, 6. Mär 2006 (CET)

Wenn eine Fachhochschule keine Hochschule ist, wäre ja auch ein Englischlehrer kein Lehrer und ein Wörterbuch kein Buch...

Also: Eine Fachhochschule ist definitiv eine Hochschule und damit sind bundesrechtlich ARs auch an FHs zulässig.

Nein, eine Fachhochschule ist eben eine Fachhochschule und keine Hochschule. Das "Fach-" ist hier eine Einschränkung. Die Bezeichnung "Akademischer Rat" für einen FH-Dozenten wäre geradezu widersinnig. Aber man kennt ja diese Eitelkeiten und Machtspiele ... demnächst wollen sie gar noch das Promotionsrecht *lach*

Es müsste also noch hinzugefügt werden, in welchen Ländern dies nun möglich ist, meines Wissens mindestens in Bay und RP, in Hessen auf Zeit, mehr weiß ich aber nicht.

--> Deine Abschaetzung das TVoD13 Nettogehalt hoeher ist als A13 ist falsch, bitte keine Aenderung mehr durchfuehren.

Was soll die Bemerkung, natürlich ist A13 wesentlich höher als TVöD-Netto. Keine Ahnung, aber davon ziemlich viel, was?
Fachhochschulen sind in der Bundesbesoldungsordnung immer unter dem Begriff "Fachhochschule" aufgeführt. Unter Hochschulen werden dort nur Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen verstanden. Warum sollte diese Benennungsweise ausgerechnet beim akademischen Rat anders sein.--HolgerB 14:23, 8. Mär 2006 (CET)
Ich muss mich hier revidieren: Laut BMI wird in der BBesO unter Hochschule auch die Fachhochschule verstanden.--HolgerB 19:26, 2. Jul. 2008 (CEST)

Abkürzungen

Wo ist die Abkürzung AR üblich? Kann zu leicht mit der Abkürzung von Amtsrat verwechslet werden.-BKSlink 09:14, 25. Mär. 2009 (CET)

Das kommt immer auf den Kontext an, ob was verwechselt werden kann. Mir ist die Abkürzung AR geläufiger als AkadR.--HolgerB 19:00, 25. Mär. 2009 (CET)

Häufigkeit von Akad. Dir.

Es ist zu lesen, dass Akademische Direktoren seit einigen Jahren nur mehr selten anzutreffen sind. Zumindest an der Uni Regensburg scheint das jedoch noch immer eine Regelbefoerderung zu sein. Der oft herangezogene Vergleich mit den Gymnasiallehrern bestaetigt das: Viele engagierte Beamte erreichen in dieser Schulart die Position eines Studiendirektors (nicht zu Verwechseln mit dem Chef der Einrichtung, dem OStD). Da ist es nur billig, dass ein habilitierter Akad. Oberrat, der sich vielleicht sogar apl. Prof. nennen darf, und in Forschung und Lehre sehr gute Leistung erbringt, auch diese Besoldungsstufe erreichen kann. --77.5.56.43 00:23, 5. Mär. 2012 (CET)

Es ist zwar richtig, dass der Akademische Direktor eine Regelbeförderungsstufe ist, aber da es bereits relativ wenige Akademische Oberräte, welche auf Lebenszeit verbeamtet sind, gibt dementsprechend Akademische Direktoren äußerst selten. Wenn man einen Blick in die Personalverzeichnisse der deutschen Universitäten und Fachhochschulen wirft, sind Akademische Direktoren fast schon eine Rarität - was natürlich nicht heißt, dass es keine gibt.
Ursache ist, dass inzwischen Akademische Räte oft befristet verbeamtet werden. Die meisten Doktoranden und Habilitanden sind jedoch ohnehin Angestellte (Wissenschaftliche Mitarbeiter) und somit gar keine Beamten. Akademische Oberräte und Direktoren existieren bspw. in Bayern - nicht zuletzt wegen der notwendigen Voraussetzungen - noch weniger. Von daher stimmt die Aussage im Artikel.
Viele Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 07:39, 5. Mär. 2012 (CET)

Akademischer Rat nur im wissenschaftlichen Bereich? Stimmt nicht.

Ich selbst bin Akademischer Rat und arbeite in der Uni-Verwaltung und nicht etwa im wissenschaftlichen Bereich. Bei uns (bayerische Universität) bekommen Mitarbeiter im IT-Bereich (IT der Verwaltung/Rechenzentrum) das Amt Akademischer Rat/Oberrat usw. verliehen. Ein Kollege mit ähnlichen IT-Aufgaben, nur einer "echten" Verwaltungsabteilung zugeordnet, ist dagegen Regierungsrat geworden. Es wäre interessant, ob damit Rechenzentrum und IT im Allgemeinen eher dem wissenschaftlichen Bereich zugeordnet werden. Typische wissenschaftliche Aufgaben aus Forschung und Lehre werden dort aber nicht bearbeitet, es geht um Verwaltung, IT-Betrieb, Dienstleistungen usw. (nicht signierter Beitrag von 2001:A60:18EB:B300:DDB9:5DAA:E03E:AA4D (Diskussion | Beiträge) 02:20, 24. Dez. 2012 (CET))

Studienrat i.H.

Es gibt Bundesländer, welche den "Studienrat im Hochschuldienst" (StR i.H.) kennen. Handelt es sich dabei um den "akademischen Rat"? Bzw. gibt es in den Ländern sowohl den "akademischen Rat" als auch den "Studienrat i.H."? Weißt das jemand? In Bayern gibt es z.B. nur die "Studienräte" und die "akademischen Räte". Wenn man als Lehrer (Studienrat) an eine Hochschule abgeordnet wird, dann wird ja generell die Amtsbezeichung nicht verändert. Bei Abordnungen müssen Amtsbezeichungen die gleichen bleiben. Was ist also dann ein "Studienrat i.H.", wenn es KEIN Studienrat ist, welcher an eine Hochschule abgeordnet worden ist. Er müsste also direkt an der Hochschule von der Hochschule dieses Amt verliehen bekommen haben. Dann klingt es aber so, als wenn es das gleiche Amt ist, wie das des "akademischen Rates" in anderen Bundesländern. (nicht signierter Beitrag von 109.125.77.95 (Diskussion) 13:10, 28. Sep. 2014 (CEST))

Weiterleitung: Wissenschaftlicher Rat

Die Weiterleitung führt in die Irre. Ein Wissenschaftlicher Rat ist etwas anderes als ein Akademischer Rat. --Malabon (Diskussion) 23:15, 16. Sep. 2019 (CEST)