Bundesbuch
Das Bundesbuch (hebräisch סֵפֶר הֲבְּרִית Sefer ha-Berit, deutsch ‚Buch des Bundes‘) ist die in der Wissenschaft übliche Bezeichnung für eine im Buch Exodus enthaltene Zusammenstellung von Gesetzen, deren Name aus Ex 24,7 EU entnommen ist. Meist wird seine Abgrenzung mit Exodus 20,19–23,33 angegeben. Dies entspricht weitgehend dem jüdischen Wochenabschnitt Mischpatim („Gesetze“, Ex 21,1–24,18), der in der jüdischen Leseordnung der schriftlichen Tora auf den Abschnitt Jitro, unter anderem mit dem Dekalog (die Zehn Gebote), folgt. Nach einer Einführung folgen Bestimmungen zum Zivilrecht, zum Strafrecht und Gesetze zu kultischen Fragen. Kapitel 24 EU endet mit der Erzählung über den Bundesschluss des Volkes Israel mit Gott, daher auch der Name. Diese Kapitel werden oft als ursprünglich selbständige Gesetzessammlung interpretiert.
Das in 2 Kön 23,3 EU erwähnte, ebenso benannte ‚Buch des Bundes‘ wird dagegen meist mit dem Deuteronomium in Verbindung gebracht.
Außerdem bezeichnet „Bundesbuch“ auch eine antike jüdische Schrift, die aus Zitaten bei Didymos dem Blinden bekannt ist.
Inhaltliche Grundlinien
BearbeitenDas Bundesbuch gilt als älteste israelitische Rechtssammlung (etwa mittlere Königszeit).[1] Im Bundesbuch können drei besonders wichtige Textteile identifiziert werden:
- Ex 21,18–22,16 mit kasuistischem Alltagsrecht
- Ex 22,20–23,9 mit apodiktischen Verboten (Prohibitive)
- Ex 20,24–26; 23,10–19 mit kultrechtlichen Bestimmungen
Der zweite Teil hat die doppelte Intention, einerseits Arme und Schwache zu schützen (Fremdlinge, Witwen, Waisen, Verarmte, …), andererseits die ungehinderte Ausübung des Rechts ohne Korruption einzufordern.[1]
Die kultrechtlichen Bestimmungen enthalten neben dem ältesten Festkalender das Privilegrecht Adonais: Seine Oberhoheit über Land und Besitz wird dadurch symbolisch anerkannt, dass man ihm Erstlinge bringt und das Land brach liegen lässt.[1]
Verhältnis zu jüngeren Rechtstexten
BearbeitenDass gewisse Rechtssätze aus dem Bundesbuch später verschärft oder ausgeweitet wurden, lässt sich an ein paar Beispielen gut verdeutlichen.[1] Jüngere Rechtstexte sind z. B. das Gesetz der josianischen Reform in Dtn 12–25 und das priesterschriftliche Heiligkeitsgesetz in Lev 17–26.
Die Vorschrift der Brache aus dem Bundesbuch, die in einer stark agrarisch geprägten Kultur entstand, wird auf komplexere wirtschaftliche Konstellationen im Deuteronomium übertragen: Im Erlassjahr (Dtn 15,2) soll jegliche Schuld von „Brüdern“ (Volksmitglieder) erlassen werden.
Die Vorschrift aus Ex 21,2ff, Sklaven ohne Entgelt freizulassen, wird in Dtn 15,12ff dahingehend erweitert, dass der Sklave nicht mit leeren Händen entlassen werden soll, sondern mit dem ausgestattet werden soll, was zum Neuaufbau einer Existenz notwendig ist.
Das Jobeljahr bzw. Jahr der Freilassung (Lev 25,10) geht über die bisherigen Bestimmungen zu Brache und Sklavenfreilassung hinaus und weitet den Grundsatz der Wiederherstellung ursprünglicher wirtschaftlicher Verhältnisse auf Grund und Boden aus.
Literatur
Bearbeiten- Cornelis Houtman: Das Bundesbuch. Ein Kommentar. Documenta et monumenta orientis antiqui 24, Leiden und andere 1997, ISBN 90-04-10859-9.
- Ludger Schwienhorst-Schönberger: Das Bundesbuch (Ex 20,22–23,33). Studien zu seiner Entstehung und Theologie. Beihefte zur Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft 188, Berlin 1990, ISBN 3-11-012404-1.
- Dieter Lührmann: Bundesbuch. In: JSHRZ.NF 2/12. Gütersloh 2006, ISBN 978-3-579-05243-4.
Siehe auch
BearbeitenWeblinks
Bearbeiten- Wolfgang Oswald: Bundesbuch. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.): Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart 2006 ff.