Benutzer:Oliver S.Y./Neukonzept Landwirtschaftliche Produkte

  • Der Hauptartikel heißt Landwirtschaft, Agrar ist ledigliche eine Weiterleitung darauf. NACE 2 spricht eindeutig von Landwirtschaft.
  • Es gibt den Kategoriebereich Kategorie:Produkt. Persönlich halte ich zwar Erzeugnis für zutreffender, da es hier aber auch um Direktverbrauch geht, entfällt der Begriff Ware, wie bei der Lebensmittelwirtschaft als Dritter Weg. Im Zweifelsfall verwende ich aber die Begriffe aus den jeweiligen Hauptquellen.

Wie immer die Frage nach Plural und Singular. Ich sehe es zwar so, daß es alles Gruppen sind, aber um nachträgliche Diskussionen über die Hierarchiestufen wie beim FB Biologie zu vermeiden, alle Lemma in Singular geplant. Bitte um Entschuldigung, wenn ich doch mal Plural verwende.Oliver S.Y. (Diskussion) 14:37, 25. Apr. 2017 (CEST)

Wirtschaftszweige Abschnitt A gemäß NACE 2

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  • 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
    • 01.1 Anbau einjähriger Pflanzen
    • 01.2 Anbau mehrjähriger Pflanzen
    • 01.3 Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
    • 01.4 Tierhaltung
    • 01.5 Gemischte Landwirtschaft
    • 01.6 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen
    • 01.7 Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten
  • 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag Detail
    • 02.1 Forstwirtschaft
    • 02.2 Holzeinschlag
    • 02.3 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)
    • 02.4 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag
  • 03 Fischerei und Aquakultur Detail
    • 03.1 Fischerei
    • 03.2 Aquakultur

Kategoriekonzept

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Hauptkategorien

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Kategorie:Produkt der Landwirtschaft und Jagd

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Kategorie:Landwirtschaftliches Produkt

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Dies ist das Hauptkonzept anhand der ersten beiden Stufen von NACE 2. Es folgt das Feinkonzept der geplanten ersten Phase.

Unterkategorien

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Kategorie:Landwirtschaftliches Produkt

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Einjährigen Pflanzen

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Mehrjährige Pflanzen

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Tierhaltung

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HINWEIS: Per Definition gehören hierzu nicht:

  • Betrieb von Froschfarmen, Krokodilfarmen, Meereswürmerfarmen, Fischfarmen - diese fallen als "Aquakulturen" in den Bereich 03 Fischerei
  • Aufnahme und Dressur von Haustieren (Tierheime, Zirkus)

Warenkunde Tiere / Abschnitt I "Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs"

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Das Konzept beinhaltet einerseits das Zuordnung des Schemas "Erzeugnis des Wirtschaftszweigs ABC", anderseits haben wir bereits viele bestehende Kategorien zu Lebensmitteln, wie sie im Handel als Ware erhältlich sind. Und das ganz bzw. in Teilen, mit sehr unterschiedlichem Verarbeitungsgrad, was nicht immer die assoziative für jeden Benutzer (Laien wie Fachmann) ermöglicht. Vor allem da nicht immer die Artikelautoren mit ihren Kenntnissen das Kategoriesystem nachvollziehen wollen/können. Zur Übersicht hier eine Liste der für den DACH wesentlichen Positionen der Warenkunde.

Kapitel 01 "Lebende Tiere"

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Die Erläuterung beinhaltet:

  • "Zu diesem Kapitel gehören alle lebenden Tiere (zur menschlichen Ernährung oder zu anderen Zwecken) mit Ausnahme von:
    • Fischen und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren.
    • Mikrobenkulturen und anderen Waren der Position 3002 .
    • Tieren, die Bestandteile eines Zirkusses, einer Tierschau oder einer ähnlichen ambulanten Einrichtung sind (Pos. 9508)

Der Domestizierungsgrad spielt also bei der grundsätzlichen Zuordnung erstmal keine Rolle. Wesentlich ist der Zweck eines lebenden Tieres, der sich über den Chrakter als handelbare Ware ausmacht. Für dieses Konzept ist nur ein Teilaspekt wesentlich und der lautet:

Pauschal entspricht darum das Kapitel 01 den Produkten des Wirtschaftszweige 01.4 "Tierhaltung".

Kapitel 02 "Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse"

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Sowohl die Schlachtung von Tieren aus der Landwirtschaft als auch die Fleischverarbeitung fallen in den Wirtschaftszweig 10.1, der zur Nahrungsmittelherstellung gerechnet wird, also einer höherwertigen Verarbeitungsstufe entspricht. Wenn sowas in der Landwirtschaft passiert, handelt es sich entweder um den Wirtschaftszweig "Gemischte Landwirtschaft", oder es werden mehrere Wirtschaftzweige als Hauptzweig und Nebenzweige nebeneinander ausgeübt. Dann erfolgt eine Kategorisierung sowohl für Abschnitt A als auch C in der NACE 2.

Kapitel 04 "Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen"

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In dem System hat alles seinen Platz, aber je detailierter, umso komplexer werden die Zahlencodes, für dieses Produkte muß man auf der Ebene der vier und sechstelligen Positionsnummer arbeiten.

  • Pos. 0401/0402 "Milch und Rahm"
  • Pos. 0403 "Fermentierte und Gesäuerte Milch"
  • Pos. 0404 "Molke"
  • Pos. 0405 "Butter und andere Milchfettstoffe"
  • Pos. 0406 "Käse und Quark"
  • Pos. 0407/0408 "Vogeleier"
  • Pos. 0409 "Natürlicher Honig"
  • Pos. 0410 "Andere genießbaren Waren tierischen Ursprungs"
    • Schildkröteneier von Wasserschildkröten, nicht jedoch Schildkrötenöl
    • Salgannester (Schwalbennester)

Die Sache ist eigentlich relativ einfach. Landwirtschaftliche Produkte sind sehr ursprünglich. Deshalb ist Rohmilch ein solches Produkt. Ebenso Vorzugsmilch, mir fallen dazu aber keine derartigen Produkte ein. Eine genaue Definition zur Abgrenzung bietet dafür die Definition des WZ 10.51 [1], was zur Nahrungsmittelverarbeitung gehört. Darunter fallen dann auch Butter, Molke, Käse und Quark.

Vogeleier oder Geflügeleier, in der Praxis im DACH ohne Bedeutung, da auch Wachtel/Straußeneier aus Zuchtbetrieben kommen. Wäre nur für die Abrenzung zur Jagd/Forstwirtschaft in der EU von Bedeutung, da teilweise nicht unter Naturschutz stehende Gelege so genutzt werden.

Honig ist WZ 1.49/j76, gibt kein Abgrenzungsproblem.

Warenkunde Pflanzen

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Auch hier ist es nicht so einfach. Erstmal hat der Fachbereich Biologie die Hand drauf. In der Vergangenheit war es aber so, daß Unterhalb von der Stufe Art bei Sorten, Varitäten und "Unterarten" die Fachkunde aus Gartenbau, Fachhandel und Warenkunde LM als ein anderes System akzeptiert werden.

Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

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Ich muß zugeben, mit der Kategorie:Floristik habe ich mich noch nie so genau befasst, aber sie erscheint mir "ausbaufähig" zu sein. Insbesondere da der Einrichter bereits seit 10 Jahren nicht mehr aktiv ist. Also dann zuerst mal wieder die Erläuterungen

  • "Zu diesem Kapitel gehören alle lebenden Pflanzen der Arten, wie sie gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden"
  • "ferner Zichorienpflanzen und -wurzeln, ausgenommen Wurzeln der Position 1212, auch wenn sie gewöhnlich nicht von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel geliefert werden." Pos 1212 sind die Zichorien, welche für die menschliche Ernährung bestimmt sind, dort also nicht "genießbar" als Merkmal.
  • "Diese Erzeugnisse umfassen Bäume und Sträucher bis zu Gemüsejungpflanzen und anderen Jungpflanzen (einschließlich Jungpflanzen solcher Arten, die zum Heilgebrauch dienen)." Damit sind junge Tomatenpflanzen oder ähnliches nicht als Lebensmittel zu behandeln.
  • "Zu diesem Kapitel gehören auch:
    • Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, zu Binde- oder Zierzwecken.
    • Sträuße, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren, die gewöhnlich vom Blumenhandel geliefert werden.

Und nun die Auschlüsse

  • "Nicht zu diesem Kapitel gehören Samen und Früchte sowie bestimmte Knollen und Zwiebeln (Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch), die nicht von den unmittelbar zur Ernährung dienenden unterschieden werden können."

Ich habs oben nicht aufgeführt, da es für mich eine Schnittmenge ist, der dafür passende WZ 01.3 heißt "Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken". Vieleicht mal was für die nächsten Vollmondnächte.

Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln, Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

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Wieder vorweg die Erläuterungen der KN:

  • Zu diesem Kapitel gehören Gemüse aller Art, einschließlich der in der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel aufgeführten Waren, frisch, gekühlt, gefroren (auch in Wasser oder Dampf gekocht), vorläufig haltbar gemacht oder getrocknet (auch entwässert, evaporiert oder gefriergetrocknet). Einige dieser Waren, getrocknet, zerkleinert oder in Pulverform, werden manchmal zum Würzen von Speisen verwendet, gehören gleichwohl aber zu Pos. 0712. - dies dürfte einige Klarheit schaffen, bis wohin etwas ein Gemüseprodukt ist, und ab wann es eine Gemüsespeise/Gemüsegericht ist.
  • Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die Gemüse dieses Kapitels als Ganzes, in Scheiben geschnitten, zerhackt, geschnitzelt, breiig, geraspelt, geschält oder enthülst vorliegen.
  • Zu diesem Kapitel gehören auch bestimmte Knollen und Wurzeln mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke geschnitten oder in Form von Pellets.
  • Gemüse von einer Beschaffenheit, die nicht in einer der Positionen dieses Kapitels vorgesehen ist, gehören zu Kapitel 11 oder zu Abschnitt IV. Dies gilt insbesondere für Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten und für Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulate und Pellets von Kartoffeln (Kapitel 11), sowie für Gemüse, die durch andere als in diesem Kapitel vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind (Kapitel 20).
  • Das Homogenisieren allein reicht jedoch nicht aus, um eine Ware dieses Kapitels als Zubereitung in das Kapitel 20 einzureihen.
  • Gemüse von einer Beschaffenheit, wie sie in diesem Kapitel vorgesehen ist, können sich gelegentlich in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden (z. B. Zwiebelpulver in Dosen), ohne dass sich hierdurch ihre Einreihung im Grundsatz ändert. Jedoch gehören derart verpackte Waren meist zu Kapitel 20, sei es, dass sie anders zubereitet sind, als es in diesem Kapitel zugelassen ist, sei es, dass ihre eigentliche Haltbarmachung von den für dieses Kapitel vorgesehenen Verfahren abweicht.
  • Zu diesem Kapitel gehören Gemüse, frisch oder getrocknet, unabhängig davon, ob sie zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet werden (z. B. Kartoffeln, Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Hülsenfrüchte). Nicht hierher gehören jedoch Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen (Pos. 0602).

Die Ausschlussbemerkungen lauten:

  • Zichorienwurzeln und -pflanzen (Pos. 0601 oder 1212).
  • Bestimmte Waren pflanzlichen Ursprungs, die der Nahrungsmittelindustrie als Rohstoff dienen, zum Beispiel Getreide (Kapitel 10), Zuckerrüben und Zuckerrohr (Pos. 1212).
  • Mehl, Grieß und Pulver von Wurzeln oder Knollen der Pos. 0714 (Pos. 1106).
  • Bestimmte Pflanzen und Pflanzenteilen, auch wenn sie manchmal in der Küche verwendet werden, wie Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und getrocknete Wurzeln von Klette (Arctium lappa) (Pos. 1211).
  • Genießbare Tange und Algen (Pos. 1212).
  • Steckrüben, Futterrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und anderes ähnliches Futter (Pos. 1214).
  • Möhrenkraut und Rübenblätter (Pos. 2308).

Positionen

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  • Pos. 0701 Kartoffeln
  • Pos. 0702 Tomaten
  • Pos. 0703 Speisezwiebeln
  • Pos. 0704 Kohl
  • Pos. 0705 Salat
  • Pos. 0706 Wurzeln
  • Pos. 0707 Gurken
  • Pos. 0708 frische Hülsenfrüchte / 0713 getrocknete Hülsenfrüchte
  • Pos. 0709 Andere (Spargel, Auberginen, Pilze)

Kapitel 08 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

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  • Zu diesem Kapitel gehören Früchte, Nüsse (einschließlich Schalenfrüchte) und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), die im Allgemeinen entweder so wie sie gestellt werden oder nach Zubereiten zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Sie können frisch, gefroren (auch vorher in Wasser oder Dampf gekocht oder mit Zusatz von Süßmitteln) oder getrocknet (auch entwässert, evaporiert oder gefriergetrocknet) sein. Sie können auch, z. B. durch gasförmiges Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, vorläufig haltbar gemacht sein, soweit sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.
  • Der Zusatz geringer Mengen Zucker ist ohne Einfluss auf die Zugehörigkeit der Waren zu diesem Kapitel. Um so mehr verbleiben auch Trockenfrüchte (z. B. Datteln, Pflaumen) in diesem Kapitel, die manchmal einen Zuckerbelag aufweisen, der auf dem natürlichen Trocknungsvorgang beruht; solche Früchte können das Aussehen von Früchten der Position 2006 haben.

Ausschlussmerkmale sind:

  • Nicht zu diesem Kapitel gehören jedoch Früchte, die durch osmotische Entwässerung haltbar gemacht wurden. Der Ausdruck „osmotische Entwässerung“ bezieht sich auf ein Verfahren, bei dem Fruchtstücke längere Zeit in einen konzentrierten Zuckersirup eingelegt werden, so dass ein großer Teil des Wassers und des natürlichen Zuckers der Früchte durch Zucker aus dem Sirup ersetzt wird. Die Früchte können anschließend eine Lufttrocknung erfahren haben, um den Wassergehalt weiter zu reduzieren. Derartige Früchte gehören zu Kapitel 20 (Position 2008).
  • Nicht zu diesem Kapitel gehören außerdem eine Reihe bestimmter Waren pflanzlichen Ursprungs, die in anderen Kapiteln erfasst sind, wie:
    • Oliven, Tomaten, Gurken, Cornichons, Kürbisse, Auberginen sowie Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta (Kapitel 7).
    • Kaffee, Vanille, Wacholderbeeren und andere Waren des Kapitels 9.
    • Erdnüsse und andere Ölsaaten, Früchte, die hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln, zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden, Johannisbrot, Aprikosenkerne oder ähnliche Fruchtkerne (Kapitel 12).
    • Kakaobohnen (Position 1801).
  • Mehl, Grieß und Pulver von Früchten (Position 1106).
  • Genießbare Früchte und Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, die durch andere als vorstehend genannte Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind (Kapitel 20).
  • Genießbare geröstete Früchte und Nüsse (insbesondere Esskastanien, Mandeln und Feigen), auch gemahlen, die im Allgemeinen als Kaffeemittel verwendet werden (Position 2101).
  • Früchte und Nüsse des Kapitels 8 verbleiben auch dann in diesem Kapitel, wenn sie in luftdicht verschlossenen Behältnissen gestellt werden (z. B. getrocknete Pflaumen oder getrocknete Nüsse in Dosen). In den meisten Fällen sind derart verpackte Waren jedoch anders zubereitet oder haltbar gemacht als in diesem Kapitel vorgesehen und gehören deshalb zu Kapitel 20.

Positionen

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  • 0801 Kokos-, Para- und Kaschunüsse
  • 0802 andere Schalenfrüchte
  • 0803 Bananen
  • 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocado, Guave, Mango, Mangostan
  • 0805 Zitrusfrüchte
  • 0806 Zitrusfrüchte
  • 0807 Melonen und Papaya
  • 0808 Äpfel, Birnen, Quitten
  • 0809 Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Schlehen
  • 0810 Andere Früchte
    • Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Heidelbeeren, Preiselbeeren
    • Kiwi, Durian, Kakihayas
    • Tamarinde, Kaschuapfel, Litschi, Jackfrucht, Sapotpflaume, Passionsfrucht, Karambole, Pita

Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

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Zu diesem Kapitel gehören:

  • Kaffee, Tee und Mate.
  • Eine Reihe von Waren, die reich an ätherischen Ölen und Aromastoffen sind und wegen ihres charakteristischen Geschmacks hauptsächlich zum Würzen verwendet und als Gewürze bezeichnet werden.
  • Zu diesem Kapitel gehören ebenfalls Mischungen aus Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert) von Arten, die zu verschiedenen Kapiteln (z. B. Kapitel 7, 9, 11 und 12) gehören, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden, sofern
  • Küchenkräuter des Kapitels 7, wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse, Majoran, Koriander und Dill.
  • Senfsaat (Position 1201) sowie Senfmehl, auch zubereitet (Position 2103).
  • Hopfen (Blütenzapfen) (Position 1210).
  • Bestimmte Früchte, Samen und Pflanzenteile, z. B. Cassiahülsen, Rosmarin, Dost, Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen aller Art, Raute und Salbei, die trotz ihrer Verwendbarkeit als Gewürz vorwiegend zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin verwendet werden und deshalb zu Position 1211 gehören.

Positionen

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  • 0901 Kaffee
  • 0902 Tee
  • 0903 Mate
  • 0904 Pfeffer
  • 0905 Vanille
  • 0906 Zimt
  • 0907 Nelken
  • 0908 Muskat, Kardamom
  • 0909 Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel, Kreuzkümmel, Wacholder
  • 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeer, Curry

Kapitel 10 Getreide

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  • Zu diesem Kapitel gehören nur Getreidekörner, auch in Ähren, Rispen, Garben oder Kolben. Körner von unreif geschnittenem Getreide, die mit ihrer Schale vorliegen, werden wie gewöhnliche Getreidekörner behandelt. Frisches Getreide (ausgenommen Zuckermais des Kapitels 7), auch wenn es wie Gemüse verwendbar ist, bleibt in diesem Kapitel.
  • Reis bleibt auch dann in Position 1006, wenn er geschält, geschliffen, poliert oder glasiert ist oder wenn es sich um parboiled Reis handelt, sofern er nicht anderweit bearbeitet worden ist. Andere Getreidekörner sind jedoch von diesem Kapitel ausgenommen, wenn sie geschält (entspelzt) oder anders bearbeitet worden sind, z. B. wie in Position 1104 beschrieben (siehe die Erläuterungen dazu).

Positionen

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  • 1001 Weizen
  • 1002 Roggen
  • 1003 Gerste
  • 1004 Hafer
  • 1005 Mais
  • 1006 Reis
  • 1007 Sorghum
  • 1008 Hirse, Buchweizen

Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

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  • Zu den Positionen 1201 bis 1207 dieses Kapitels gehören Samen und Früchte, aus denen in der Regel durch Pressen oder mit Lösungsmitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden; dabei ist es unerheblich, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind. Nicht zu diesen Positionen gehören jedoch Waren der Positionen 0801 und 0802, Oliven (Kapitel 7 oder 20) und bestimmte andere Früchte und Samen, aus denen zwar Öl gewonnen werden kann, die jedoch hauptsächlich anderen Zwecken dienen, z. B. Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumenkerne (Position 1212) und Kakaobohnen (Position 1801).
  • Sie können auch einer Wärmebehandlung unterzogen worden sein, die hauptsächlich der Verbesserung ihrer Haltbarkeit (z. B. durch Inaktivierung der fettspaltenden Enzyme oder teilweisen Entzug der Feuchtigkeit), der Entbitterung ,der Inaktivierung antinutritiver Faktoren oder der Erleichterung ihrer Verwendung dient. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Behandlung den Charakter dieser Samen und Früchte als natürliche Erzeugnisse nicht ändert und deren allgemeine Verwendungsmöglichkeit nicht eingeschränkt wird.
  • Nicht zu diesen Positionen gehören feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten (einschließlich entfetteter Mehle) (Position 2304, 2305 oder 2306)

Positionen

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  • 1201 Sojabohnen
  • 1202 Erdnüsse
  • 1203 Kopra
  • 1204 Leinsamen
  • 1205 Raps- und Rübsensamen
  • 1206 Sonnenblumenkerne
  • 1207 Andere
    • Palmnüsse/Kerne/Baumwolle/Rizinus/Sesam/Senf/Saflor/Melonenkerne/Mohn/Hanf

Kapitel 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

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Dazugehören:

  • Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium.

Dazu gehören nicht:

  • Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704);
  • Malzextrakt (Position 1901);
  • Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101);
  • Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22);
  • natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938;
  • Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939);
  • Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006);
  • Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203);
  • ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33);
  • Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).

=== Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zu diesem Kapitel gehören:

  • flanzliche Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren, Besen, Bürsten oder Pinseln sowie zu Polsterzwecken verwendeten Art, roh oder einfach bearbeitet.
  • Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen, zum Herstellen von Knöpfen und bestimmten Ziergegenständen verwendeten Art.
  • Andere pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Nicht zu diesem Kapitel gehören pflanzliche Stoffe und Fasern der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, gleich wie bearbeitet, ebenso andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zum Herstellen von Spinnstoffwaren besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).