Benutzer:LichtStrahlen/Wahlen in Deutschland vor 1867

Eine Übersicht über Wahlen im Gebiet des späteren Deutschlands vor 1867.

Allgemein

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Zum Verständnis der Vielfalt der Wahlen in Deutschland sollen vorab verschiedene Begriffe geklärt werden.

Ebene der Wahlen

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Auf welcher Gebietsebene fand die Wahl statt?

  • Ebene des Gesamtstaates: das Reich, beziehungsweise der Staatenbund, der Deutsche Bund.
  • Ebene der Einzelstaaten, die zur Zeit des alten Reiches nur teilsouverän waren.
  • Kommunale Ebene: Gemeinden, Landkreise und Städte.

Gebietsstand

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Der Umfang von Deutschland änderte sich:

Bei den deutschen Staaten änderte sich ebenfalls Umfang und Gebietsausdehnung, durch Annektion, Neuordnung oder Zusammenschluss.

Wichtige Ereignisse

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Einige Ereignisse hatten wichtige Auswirkungen:

Wahlen auf der obersten Ebene

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Heiliges Römisches Reich

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Im Heiligen Römischen Reich war die Gesellschaft ständisch organisiert; die Rechte des Einzelnen hingen davon ab, welchem Stand er angehörte und wo er lebte. Ein modernes Wahlrecht zu einer Repräsentativversammlung gab weder auf Reichsebene noch in den Gliedstaaten. Die Kaiserwahl war ein symbolischer Akt und oblag den Kurfürsten; der Reichstag war eine ständische Versammlung von Abgesandten der Glieder des Reiches.[1] Die Permanenz des Immerwährenden Reichstags nach 1663 wurde nie formell beschlossen, war aber in den Beschlüssen des Westfälischen Friedens angelegt und entwickelte sich allmählich aus diesen. Dieser in Regensburg tagende Reichstag wurde nie zu einem Parlament oder einer ständischen Volksvertretung. Stattdessen blieb er immer die Vertretungsinstitution der Reichsstände.

Rheinbund

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Der 1806 gegründete Rheinbund war eine Konföderation deutscher Staaten, die mit der Gründung aus dem Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation austraten. Das Ziel eines Bundesstaates mit gemeinsamen Verfassungsorganen scheiterte am Widerstand der größeren Mitgliedsstaaten. Der Rheinbund brach nach der Niederlage Napoleons 1813 zusammen.

Deutscher Bund

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Im Deutschen Bund (1815 - 66) vereinigten sich die „souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands“. Zentral war die Verfassungsfrage. Bereits vor der Gründung des Bundes setzte die Entstehung von Verfassungen in kleinen Staaten ein, ehe die Entwicklung auch die größeren Staaten erreichte. Den Anfang machte das Herzogtum Nassau (1814), danach beispielsweise das Königreich Bayern (1818), das Königreich Württemberg (1819), das Hessen-Darmstadt (1820) bis Luxemburg (1841).

Der Bundestag (oder 'Bundesversammlung') mit Sitz in Frankfurt am Main war das oberste Organ des Deutschen Bundes. Als ständiger Gesandtenkongress bildete er von 1815 bis 1848 und von 1850 bis 1866 die einzige zentrale Institution, die für ganz Deutschland zuständig war.

1848 übertrug er seine Befugnisse auf die Frankfurter Nationalversammlung, das erste frei gewählte deutsche Parlament, und auf die von dieser geschaffenen Provisorischen Regierung. Nach dem Scheitern der Revolution wurde der Bundestag im September 1850 wiederhergestellt. Endgültig aufgelöst wurde er, als der Deutsche Bund 1866 im Deutschen Krieg zerbrach.

Revolution

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Im Zuge der Deutschen Revolution 1848/1849 kam es im Frühjahr 1848 in allen Ländern des Deutschen Bundes zu Wahlen zum Frankfurter Parlament.

Erfurter Union

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Die Erfurter Union oder Deutsche Union war ein Versuch Preußens 1849/1850, einen deutschen Nationalstaat zu errichten. Noch während Preußen die Revolution 1848/1849 in Deutschland niederschlug, lud es im Mai 1849 andere deutsche Staaten im Dreikönigsbündnis zu diesem Bundesstaat ein. Der Erfurter Verfassungsentwurf war eine Kopie der Frankfurter Reichsverfassung, aber im konservativen Sinne abgeändert.

Ursprünglich sollte dieser Einigungsversuch ein „Deutsches Reich“ gründen. Weil wichtige Gründungsmitglieder wie Hannover und Sachsen sich im Laufe der Monate vom Projekt abwandten, wurde der zu gründende Nationalstaat im Februar 1850 in „Union“ umbenannt. In der Geschichtswissenschaft spricht man von der „Erfurter Union“, weil das Erfurter Unionsparlament in der preußischen Stadt Erfurt zusammenkam.

Das Erfurter Unionsparlament war ein Organ, das über die Erfurter Unionsverfassung beraten sollte. Es tagte vom 20. März bis zum 29. April 1850 in Erfurt. Ursprünglich lautete der Name Reichstag, aber noch vor Zusammentritt wurde er (im Februar 1850) in Parlament der Deutschen Union geändert.

Das Parlament bestand aus zwei Kammern: Die Mitglieder des Staatenhauses wurden von den Landesregierungen und Landesparlamenten ernannt, die Mitglieder des Volkshauses vom Volk gewählt. Allerdings durften nach dem angewandten Dreiklassenwahlrecht nur Männer wählen, die Steuern zahlten, und außerdem begünstigte das Wahlsystem die Reichen außerordentlich. Die Linke boykottierte daher die Wahlen.

siehe Wahlen zum Erfurter Unionsparlament

Wahlen auf der Ebene der Einzelstaaten

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Im Heiligen Römischen Reich war die Gesellschaft ständisch organisiert; ein modernes Wahlrecht zu einer Repräsentativversammlung in den Gliedstaaten gab es nicht.

Ab 1789 veränderte die Französische Revolution die Teilstaaten des 1806 aufgelösten Reiches: Gebiete östlich des Rheins und später in Nordwestdeutschland wurden nach Frankreich eingegliedert; Staaten wie Bayern und Baden modernisierten sich und auch die östlichen Großstaaten Österreich und Preußen leiteten Reformen ein.

Wahlen zu einem Repräsentationsorgan kannten um 1800 die wenigsten Länder der Erde. Oftmals handelte es sich um ein ständisch geprägtes Wahlrecht, vor allem auf kommunaler Ebene.

Rheinisch-Deutscher Nationalkonvent, 1793

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Während des 1. Koalitionskrieges eroberten französische Revolutionstruppen 1792 weite Gebiete Deutschlands links des Rheins. In dem besetzten Gebiet - heute in etwa Rheinhessen und Pfalz - wurden auf Anordnung des Pariser Konvents am 24. Februar 1793 Wahlen zu einer gesetzgebenden Körperschaft abhalten, an denen sich die männliche Bevölkerung von etwa 130 Städten und Dörfern beteiligte. Die gewählten Abgeordneten trafen sich in Mainz zum Rheinisch-Deutschen Nationalkonvent. Sie waren ihrem Selbstverständnis nach - anders als die Mitglieder der bisher üblichen Ständeversammlungen - Vertreter der gesamten Bevölkerung eines - wenn auch begrenzten - Gebiets und bildeten damit ein Parlament im modernen Sinne. [2] Das erste nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommene Parlament der deutschen Geschichte trat am 17. März 1793 zusammen. Es war das Parlament der März bis Juli 1793 bestehenden Mainzer Republik.

Frühkonstitutionalismus nach 1800

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Die Epoche, in der deutsche Einzelstaaten eine Verfassung erhalten haben, nennt man Frühkonstitutionalismus. Verfassungen waren entweder oktroyiert, also einseitig vom Herrscher eingesetzt, oder aber vereinbart, nämlich zwischen dem Herrscher einerseits und einer altständischen oder neu einberufenen verfassungsgebenden Versammlung andererseits.

Die ersten modernen Verfassungen mit Wahlrecht, wenigstens für eine kleine Bevölkerungsminderheit, hatten die napoleonischen Modellstaaten und die süddeutschen Reformstaaten wie Baden und Bayern.

Napoleonische Modellstaaten

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Das Großherzogtum Berg (1806–1813), das Königreich Westphalen (1807–1813) sowie teilweise das Großherzogtum Frankfurt (1810–1813) bezeichnet man als Modellstaat, die auf Initiative des französischen Kaisers Napoleon Bonaparte gegründet wurden.

Sie organisierten Gebiete neu, die im Rahmen der französischen Machtpolitik zerfallen waren oder deren Fürsten abgesetzt worden waren. Sie selbst zerfielen 1813 nach der Völkerschlacht bei Leipzig, als Napoleon eine große Niederlage erlitt.

Königreich Westphalen

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In der Verfassung des Königreich Westphalens waren Zusammensetzung, Wahl und Kompetenzen der Reichsstände geregelt. Die 100 Mitglieder wurden in indirekter Wahl durch Wahlkollegien der acht Departements gewählt. Gewählt wurde getrennt nach den Wählergruppen der Grundbesitzer, der Kaufleute/Fabrikanten und der Gelehrten, Künstler und verdienten Bürger. Es dominierten die Grundeigentümer, insofern waren die Reichsstände auf eine Eigentümergesellschaft ausgerichtet, wie sie die Reformen der Rheinbundstaaten anstrebten.[3] Jedes der Departements stellte, nach Größe gestaffelt, eine feste Zahl von Abgeordneten. Die Reichsstände bestanden 1807 - 1813.

Großherzogtum Frankfurt

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Im Großherzogtum Frankfurt 1810 - 1813 wurden vielfach einfach Institutionen umbenannt, ohne Entscheidendes zu verändern. Wahlen zur Ständeversammlung des Großherzogtums Frankfurt gab es nicht.

Die Badische Ständeversammlung, das Parlament des Großherzogtums Baden, wurde 1819 eröffnet. Sie bestand aus 2 Kammern:

  • 1. Kammer: Adelige und Ernannte
  • 2. Kammer: Gewählte

In der 2. Kammer gab es nur gewählte Vertreter der Städte und Landgemeinden, im Gegensatz zu den anderen süddeutschen Zweiten Kammern. Das zeigt den besonders fortschrittlichen, liberalen Charakter Badens.[4] Wählen durfte, wer angesessener Bürger war (also Grundeigentum hatte) oder ein öffentliches Amt innehatte, womit also auch die einflussreiche Schicht der öffentlichen Beamten wählen durfte.[5] Bei der Kammerwahl 1845 waren 16,8 Prozent der Bevölkerung Urwähler.[6]

Die 63 Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden für acht Jahre gewählt. Ein Viertel der Abgeordneten wurde jeweils nach zwei Jahren neu gewählt, jeder Abgeordnete war wieder wählbar.[7] Der erste Landtag eröffnete am 22. April 1819 eine 31 Sessionen umfassende Sitzungsperiode (→ siehe dazu auch die Liste der Mitglieder der Badischen Ständeversammlung 1819). Ab 1904 wurden die Abgeordneten direkt vom Volk gewählt und ihre Anzahl auf 73 erhöht.

Die Wahl zur Zweiten Kammer erfolgte in einem zweistufigen Modus über Wahlmänner, wobei weder für die Urwähler, noch für die Wahlmänner besondere Beschränkungen galten, so dass alle männlichen Staatsbürger ab dem 26. Lebensjahr, die als Bürger in einem Wahldistrikt registriert waren, das Wahlrecht besaßen. Damit schieden zwar Frauen und auch alle Männer ohne volles Gemeindebürgerrecht aus, darunter typischerweise alle Dienstboten, Gesellen oder Arbeiter, dennoch konnten, insbesondere nach Aufhebung des Schutzbürgerstatus 1831, ca. 70 % der männlichen Bevölkerung an den Wahlen uneingeschränkt teilnehmen.[8] Für das passive Wahlrecht lagen die Zugangsschranken zwar höher, aber durch die freie Auswahl unter Kandidaten auch außerhalb des Wahldistrikts wurde die Möglichkeit der Wahl von populären Abgeordneten auch außerhalb ihrer Heimatstadt stark erhöht.

usw.

3. Juni 1849 Badische verfassunggebende Versammlung von 1849

(Die Wahlen ab 1849 fehlen)

Die Bayerische Ständeversammlung, das Parlament des Königreichs Bayern von 1818, hatte 2 Kammern:

  • die Erste Kammer, die Kammer der Reichsräte, und
  • die Zweite Kammer, die Kammer der Abgeordneten, mit einem 5-Klassen-Wahlrecht, das keine gleiche Wahl vorsah: die ersten beiden Klassen wählten direkt, die anderen indirekt über Wahlmänner.

Wahlen:

  • 2. Dezember 1818 - 25. Dezember 1818, Liste der Mitglieder
  • 17. Dezember 1824 - 20. Januar 1825
  • 13. Dezember 1830 - 15. Januar 1831
  • 7. Dezember 1836 - 25. Dezember 1836
  • 10. Oktober 1839 - 20. November 1839
  • 1. Oktober 1845 - 10. November 1845

(Die Wahlen nach 1845 fehlen noch)

Württemberg

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Die Württembergische Landstände von 1819 bestanden aus 2 Kammern:

  • 1. Kammer: Prinzen, Adelige, vom König ernannte Mitglieder
  • 2. Kammer: 23 privilegierte und 70 gewählte

Das aktive Wahlrecht bestimmte für sieben Bürger einer Gemeinde einen Wahlmann. Zwei Drittel der Wahlmänner waren diejenigen, welche im vergangenen Jahr die höchsten Steuern bezahlt hatten. Das restliche Drittel der Wahlmänner wurde von den übrigen Steuerzahlern gewählt. Die Wahlmänner mussten mindestens 25 Jahre alt sein. Die württembergischen Stände entsprach keineswegs modernen demokratischen Vorstellungen. Trotzdem weist die Zweite Kammer des württembergischen Landtags seit ihrem Bestehen im Jahre 1819 eine lebendige parlamentarische Entwicklung mit zeitgenössisch hoher Beachtung der dort stattfindenden Debatten auf.

Bei der Wahl zur Frankfurter Nationalversammlung im Jahre 1848 durften alle volljährigen Bürger geheim und direkt abstimmen und sich selbst zur Wahl stellen. Es gab keine Vorrechte des Adels oder von Standesherren mehr. Nach diesem Vorbild wurden auch in Württemberg in den Jahren 1849 und 1850 drei Landesversammlungen gewählt, welche eine neue württembergische Verfassung beschließen sollten.

Mit dem Verfassungsgesetz vom 26. März 1868 wurde in Württemberg das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht der männlichen Bevölkerung zur Wahl der 70 Abgeordneten der Zweiten Kammer wirksam. Bei dieser Reform war das Wahlrecht zum Deutschen Zollparlament beispielgebend gewesen.

Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt)

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Die Landstände des Großherzogtums Hessen bestand 1820 aus

  • einer Ersten Kammer mit Vertretern des hohen Adels, der Kirchen und der Universitäten.
  • einer Zweiten Kammer mit Vertretern des niederen Adels.[9] Von den Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden 34 aus dem Land und zehn aus den größeren Städten gewählt, sechs aus dem grundbesitzenden Adel.[10] Es galt ein Zensuswahlrecht,[11] bei dem das Wahlrecht von der Steuerlast abhing.

Aufgrund des Edikts vom März 1820 wurde im Frühsommer 1820 der erste Landtag gewählt.

  • 6. Landtag wurde am 26. April 1834 eröffnet
  • 7. Landtag von 1835
  • 10. Landtag 1844 – 47
  • 11. Landtag 1848
  • 12. Landtag 1849 - 50
  • 15. Landtag von Dezember 1856 bis 2. Juli 1858

Hannover

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Die Ständeversammlung des Königreichs Hannover bestand nach dem Staatsgrundgesetz von 1833 aus

  • einer Ersten Kammer, die weiterhin den Adel vertrat
  • einer Zweiten Kammer mit zehn Prälaten, 37 städtischen und 38 bäuerliche Abgeordneten. Wahlrecht hatten in der Stadt die selbständigen Bürger, auf dem Land die selbständigen Bauern. Der Landtag bestimmte über Gesetze, Steuern und Haushalt, bei einschränkenden Vorrechten des Königs.[12]

1837 versuchte der neue König, Ernst August, eine Änderung der Verfassung durchzusetzen.[13] König und Landtag vereinbarten 1840 eine neue Verfassung.[14]

Die Verfassung von 1840 kannte

  • die Erste Kammer mit sechzig Mitglieder (im Jahre 1848), zumeist gewählte ritterschaftliche Abgeordnete
  • die Zweite Kammer mit ständischen Abgeordneten, die vom König, den Kirchen bzw. der Universität ernannt oder von den Provinziallandschaften gewählt wurden. 37 Abgeordnete wurden von den Städten und Flecken und 39 von den ländlichen Grundbesitzern gewählt, die die historischen Landschaften repräsentierten.

Wahlberechtigt für die Zweite Kammer war in der Regel, wer nach den Bestimmungen an seinem Heimatort dort auch für die Gemeinde wählen durfte. Dies waren normalerweise nur Haus- und Grundbesitzer. Die Wahlen waren indirekt. Für das passive Wahlrecht war eine bestimmte Steuerleistung erforderlich, ein Mindestalter von 25 Jahren sowie die christliche Konfession.[15]

Die Ständeversammlung bestand laut Verfassung vom 4. September 1831 aus zwei Kammern.

  • Erste Kammer vertrat die Standesherren, den Großgrundbesitz, die Kirchen, die Universität und die acht größeren Städte
  • Zweite Kammer vertrat den ländlichen und städtischen Beisitz.[16][17]

1833 machten die Urwähler für die Zweite Kammer etwa zehn Prozent der Bevölkerung aus.[18]

  • 20 Abgeordnete der Rittergutsbesitzer. Die Wahl erfolgte in den Ritterschaften der alten sächsischen Kreise und der Ritterschaft der sächsischen Oberlausitz.
  • 25 Abgeordnete der Städte
  • 25 Abgeordnete des Bauernstandes
  • 5 Vertreter des Handels und Fabrikwesens

Folglich waren die agrarischen Interessen überrepräsentiert, da Sachsen stark urbanisiert und industrialisiert war.

Die Abgeordneten der 2. Kammer wurden für die Dauer dreier Landtage gewählt, am Ende eines jeden Landtags trat ein Drittel aus.

Die Abgeordneten der Städte und des Bauernstandes wurden durch indirekte Wahlen in getrennten Wahlkreisen ermittelt. Dabei galt ein Zensus.

1868 wurden für die 2. Kammer 80 Wahlkreise gebildet, die je einen Abgeordneten entsandten. Gewählt war, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigte. Wahlrecht hatten alle Männer, die 25 Jahre alt waren und wenigstens 1 Taler direkte Staatssteuern[5] zahlten. Kandidaten mussten 30 Jahre alt sein und 10 Taler Steuern zahlen. Das war damals das progressivste Landtagswahlrecht Deutschlands. Etwa 10 % der männlichen Untertanen hatten nun das Wahlrecht. Abgeordnete wurden für sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre fanden Wahlen zu einem Drittel der Sitze statt.

Wahlen auf kommunaler Ebene

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Kommunalwahlen sind politische Wahl in Städten, Gemeinden oder Landkreisen. Sie dienen der Bestimmung von Volksvertretern in kommunalen Gemeinde- oder Stadträten oder bei Direktwahlen zur Wahl der Person des Bürgermeisters oder Landrats.

Frankfurt

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Das bisherige Bürger-Colleg wurde 1817 in Ständige Bürgerrepräsentation umbenannt und hatte 51 Mitglieder. Die Wahl neuer Mitglieder erfolgte durch ein Wahlgremium, bestehend aus 12 Männern. Sechs davon wurden von der Ständige Bürgerrepräsentation, weitere sechs von Mitgliedern des Gesetzgebenden Körpers gewählt.

Stuttgart

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Nach Einführung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden im zum Königreich erhobenen Württemberg im Jahre 1819 erhielten die Städte und Gemeinden ein gewisses Mitspracherecht bei der Bestellung des Stadtschultheiß.

Nürnberg

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Bis 1806 herrschte der Magistrat, vertreten durch die Nürnberger Patrizier. Danach kam die Stadt an Bayern, und mit dem Gemeindeedikt von 1808 wurde ein Gremium von Munizipalräten gewählt, das aber nur geringe Selbstverwaltungskompetenzen genoß. Die Geschicke der Stadt lenkte bis 1818 ein „Polizeikommissär“. 1818 wurden in Bayern mit dem Zweiten Gemeindeedikt eigenständige kommunale Einheiten mit gewählten Gemeindevertretern geschaffen. Daraufhin wurde in Nürnberg erstmals eine Zivilverwaltung installiert - ein Magistrat mit einem „Ersten Bürgermeister“ an der Spitze. Im April 1869 verließ der letzte bayerische Stadtkommissär die Stadt.

Einzelnachweise

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  1. Edgar Liebmann: Das Alte Reich und der napoleonische Rheinbund. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 640–683, hier S. 656/657.
  2. Dr. des. Michael Huyer: Frankreich und Mainz – Geschichte um 1800 im Spiegel von Denkmälern. Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz, Mainz 3/2001, PDF-Dokument
  3. Elisabeth Fehrenbach: Vom Ancien Regime zum Wiener Kongress. München, 2001. S.88f.
  4. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  5. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 344.
  6. Peter Burg: Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 291–297, hier S. 293.
  7. Wolfgang von Hippel: Revolution im deutschen Südwesten, Stuttgart 1998: Verlag W. Kohlhammer (= Schriften zur politischen Landeskunde Baden-Württembergs, Band 26), S. 27.
  8. s. Hippel, S. 26f.
  9. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  10. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  11. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 344.
  12. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 90.
  13. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 93.
  14. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 114.
  15. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 199/201.
  16. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 526.
  17. Documentarchiv.de: Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen, abgerufen am 9. September 2012.
  18. Peter Burg: Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 291–297, hier S. 293.

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