Benutzer:Jörg Preisendörfer/Volksbegehren über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben

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-- Jörg Preisendörfer 11:49, 27. Dez. 2010 (CET)

  • In Offenlegung der Wasser-Privatisierungsverträge nach Verschiebung in ANR auf diesen Hauptartikel verweisen. Dort befindet sich schon der Hauptartikel-Baustein ("{{Hauptartikel|Volksbegehren Unser Wasser}}"), jedoch zu einem anderen Hauptartikel-Namen.
  • In Berliner Wasserbetriebe nach Verschiebung in ANR auf diesen Hauptartikel verweisen. Dort befindet sich noch kein Hauptartikel-Baustein. (Der dortige Artikel könnte darüber hinaus von allgemeinen Betrachtungen zum Thema Privatisierung befreit werden.)

Das Volksbegehren Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück strebt eine formaljuristische Offenlegung der Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe an. Diese Offenlegung wird als Zwischenschritt für eine kostengünstige Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe angesehen.

Hintergrund

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Senat Diepgen IV (CDU / SPD), 1996−1999

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Im Jahr 1999 veräußerte das Land Berlin auf Beschluss des von Oberbürgermeister Eberhard Diepgen geführten Senates knapp die Hälfte des Eigentums am kommunalen Wasserversorger Berliner Wasserbetriebe an privatwirtschaftliche Anteilseigner.[Beleg fehlt 1] Vorrangige Ziele des Verkaufs waren die Deckung des Etatdefizites aus dem Haushaltsjahr 1998 des Landes Berlin,[1] sowie die bessere Bewirtschaftung der öffentlichen Wasserversorgung.[Beleg fehlt 1]

Um den Verkauf zu ermöglichen, waren vom Abgeordnetenhaus von Berlin das Berliner Betriebegesetz und das Berliner Wassergesetz geändert und ein Teilprivatisierungsgesetz beschlossen worden.[2][3] Die damaligen Oppositionsparteien PDS und Bündnis 90/Die Grünen waren zwar vor dem Verkauf beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit einem Antrag auf einstweilige Aussetzung des Teilprivatisierungsgesetzes gescheitert,[4][3] das Gericht stellte jedoch klar, dass es den Antrag der Oppositionsparteien weder für unbegründet noch für unzulässig ansehe und deshalb alsbald in der Hauptsache über die Klage verhandeln werde.[5]

Das Teilprivatisierungsgesetz trat zum 29. Mai 1999 in Kraft. Aus der anschließenden Ausschreibung der zur Veräußerung stehenden Anteile gingen RWE Aqua, Vivendi (heute Veolia Water) und die heutige Allianz SE als Bietergruppe erfolgreich hervor.[Beleg fehlt 1] Sie zahlten für die Anteile insgesamt etwa 1,7 Milliarden Euro;[6] das Land Berlin behielt zur besseren Durchsetzung öffentlicher Interessen die Goldene Aktie.[Beleg fehlt 1]

Seitdem die Allianz SE ihren Anteil verkauft hat, liegen die Eigentumsverhältnisse wie folgt:[Beleg fehlt 1]

Eigentumsverhältnisse in den Berliner Wasserbetrieben
Beteiligungsstruktur
Land Berlin RWE Aqua Vivendi
(später: Veolia Water)
Allianz
50 % 50 % 0 %
Berliner Wasserbetriebe AöR BWB Beteiligungsgesellschaft
50,1 % 49,9 %
Berlinwasser AG (später: BWB Holding AG)

In den Verträgen über den Verkauf der Anteile wurde unter anderem vereinbart:

  • Die Wasserpreise werden bis zum Ende des Jahres 2003 in der Summe gedeckelt (Verschiebungen innerhalb der Struktur des Preisgefüges waren aber zulässig).
  • Betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen sind auf 15 Jahre ausgeschlossen.
  • Die Höhe der Investitionen der Berliner Wasserbetriebe „in der Region und in Osteuropa“ sollte beibehalten werden.[7]

In dem Teilprivatisierungsgesetz wurde auch die Verzinsung des von den privaten Partnern eingebrachten Kapitals festgelegt - und zwar in Höhe der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen zuzüglich 2 Prozentpunkte.[8] Dabei wurde bereits der Fall berücksichtigt, dass die Höhe der Verzinsung evtl. verfassungswidrig sein könnte. Für diesen Fall verpflichtete sich das Land Berlin, sämtliche Renditeausfälle durch geeignete Maßnahmen auszugleichen, etwa durch Abtretung des eigenen Anteils der Gewinne aus dem Berliner Wasserbetrieben.[9]

Und tatsächlich wurde das von den Oppositionsparteien angegriffene Teilprivatisierungsgesetz im Oktober 1999 vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in Teilen für verfassungswidrig erklärt; andere Teile befand das Gericht für nur dann verfassungsgemäß, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt würden.[10][Beleg fehlt 2][11] Insbesondere sah es das Gericht zwar als rechtmäßig an, die Rendite für Bundesanleihen als Maßstab zu nehmen, erklärte allerdings den Zuschlag von 2 Prozentpunkten für verfassungswidrig. [12]

Senat Diepgen V (CDU / SPD), 1999−2001

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Senat Wowereit I (SPD / Grüne), 2001−2002

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Senat Wowereit II (SPD / PDS), 2002−2006

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In der Folge des Gerichtsurteils und damit einer möglichen Minderung der vertraglich zugesagten Rendite drohten Schadenersatzforderungen der beiden privaten Anteilseigner gegen das Land Berlin.[13] Um einerseits die Schadenersatzforderungen zu verhindern und andererseits die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze herzustellen wurden in der zweiten Amtszeit vom Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) weitere Gesetze und Verträge mit den beiden privaten Anteilseignern beschlossen:

  • Das Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe wurde durch Beschluss vom 11. Dezember 2003 geändert.[14]
  • Das Teilprivatisierungsgesetz wurde durch Beschluss eines neuen Berliner Betriebegesetzes zum 28. Juli 2006 aufgehoben.[15]

Diese Änderungen legen fest, wie der Zinssatz von 2004 bis 2007 stufenweise ansteigen soll und dass er ab 2008 mindestens einem Referenzzinssatz entspricht. Statt einer verbindlichen Höhe des Zinsatzes und des Referenzzinssatzes nennt das Gesetz zwei verschiedene Berechnungsverfahren, die der Senat zur Festsetzung der Höhe als Grundlage anwenden soll.[12] Diese Neuformulierung der Verzinsung beurteilte das Verfassungsgericht im Juli 2010 schließlich als verfassungsgemäß.[16]

Senat Wowereit III (SPD / Die Linke), 2006−2011

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Wasserpreise, Gewinne und Investitionen

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Die damalige Finanzsenatorin von Berlin, Annette Fugmann-Heesing (SPD), vertrat die Auffassung, dass durch die Teilprivatisierung der Wasserpreis mittelfristig sinken würde.[17]

Gerlinde Schermer, Hans-Georg Lorenz − beide Mitglieder des Abgeordnetenhauses für die SPD − und Constanze Kube wiesen bereits 2003 darauf hin, dass

  • der im Konsortialvertrag zugesicherte Gewinn eigentlich eine Preiserhöhung von 30 % nötig machen würde; diese werde nur dadurch umgangen, dass der Senat von der ab 2003 fällig werdenden, jährlichen Konzessionsabgabe der Berliner Wasserbetriebe in Höhe von 68 Millionen Euro auf 53 Millionen Euro verzichte.[18]
  • bei den Berliner Wasserbetrieben 2.000 Arbeitsplätze abgebaut worden seien, weitere 8.000 Arbeitsplätze bei den Zulieferern.[19]
  • die Ausgaben für die Instandhaltung von Wasserversorgung und Entwässerung von 500 Millionen Euro auf 360 Millionen Euro gesenkt worden seien.[20]
  • der in der Koalitionsvereinbarung von 1999 vorgesehene „Zukunftsfonds“, der aus den Erlösen des Teilverkaufs der Berliner Wasserbetriebe gespeist werden sollte, wegen des Berliner Bankenskandals nicht verwirklicht worden sei.[21]

Im Jahr 2003 kündigten die teilprivatisierten Berliner Wasserbetriebe an, den Wasserpreis unmittelbar nach Ablauf der vereinbarten Preisdeckelung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 um 15 % zu erhöhen; darüber hinaus stellten sowohl der Senat als auch die privaten Anteilseigner weitere Erhöhungen in Aussicht.[22] Darüberhinaus gewährte der Senat die Gewinngarantie durch den Verzicht auf einen Teil seiner eigenen Gewinne zugunsten der privaten Anteilseigner.[23] [9]

Ziele des Volksentscheids

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Im Mai 2006 wurde der Berliner Wassertisch gegründet.[Beleg fehlt 3] Der Berliner Wassertisch ist Träger des Volksbegehrens Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück. [Beleg fehlt 4] Er nimmt an, dass die Verträge und Nebenvereinbarungen im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft zum Anstieg der Berliner Wasserpreise seit Wegfall der Preisdeckelung im Jahr 2003 geführt hätten.[Beleg fehlt 5] Darüberhinaus geht er davon aus, dass sich hinter dem neuen Berechnungsverfahren für die Zinssätze und hinter dem Wort "Referenzzinssatz" nur eine Neuformulierung der ursprüngliche Verzinsung inklusive der zwei Prozentpunkte verberge, die das Berliner Verfassungsgericht 1999 noch für verfassungwidrig erklärt hatte. Die tatsächliche Kalkulation der Verzinsung sei in Verträgen und Nebenabreden geregelt, die noch nicht veröffentlicht worden seien und somit dem Verfassungsgericht zu seinem Urteil im Juli 2010 nicht bekannt sein konnten. Die urspüngliche verfassungswidrige Regelung würde also eigentlich weiterhin gelten und wäre nur aus einem öffentlichen Gesetz in geheime Verträge verschoben worden.[23]

Ziel des Volksbegehrens ist deshalb die Offenlegung aller Verträge, Nebenvereinbarungen und weiterer Unterlagen, um damit die formaljuristischen Voraussetzungen zu schaffen, diese öffentlich und unabhängig überprüfen zu können. Erst wenn diese im Rahmen eines juristischen Klageverfahrens öffentlich geprüft würden, könne beurteilt werden, inwieweit die im Koalitionsvertrag von 2006 enthaltene Zielvorgabe der Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe kostengünstig erreicht werden könne.[Beleg fehlt 6]

Volksgesetzgebungs-Verfahren

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Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens, 2008

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Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
1. Stufe der Berliner Volksgesetzgebung
Beginn der Sammlung: XXXX
Ende der Sammlung: 1. Februar 2008
Abgegebene Unterschriften: 39.659
Gültige Unterschriften: 36.062
Gültiger Anteil: ~ 91 %
Gesetzliches Quorum: 20.000
Erfüllung des Quorums: ~ 183 %

Im Sommer 2007 begann der Berliner Wassertisch[Beleg fehlt 7] gemeinsam mit dem Berliner Bündnis gegen Privatisierung mit der Sammlung von Unterschriften für einen Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück.[24]

Am 1. Februar 2008 wurden die gesammelten Unterschriften übergeben und 36.062 von ihnen für gültig befunden.[25] Obwohl das Zustimmungsquorum dadurch erreicht war, beschloss der Senat von Berlin in seiner Sitzung am 4. März 2008, das Volksbegehren nicht zuzulassen,[Neue Belege 1] weil einerseits der vorgelegte Gesetzentwurf das Interesse der privatrechtlichen Vertragsparteien an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen außer Acht lasse und andererseits die angestrebte Rechtsfolge der Unwirksamkeit bereits geschlossener Verträge bei deren Nicht-Offenlegung gegen den Vertrauensschutz und die Eigentumsgarantie verstoße.[Neue Belege 2]

Die Initiatoren kündigten am gleichen Tag an, gegen die Entscheidung des Senates vor dem Verfassungsgerichtshof von Berlin Einspruch einzulegen. Der Einspruch wurde dem Gericht unter dem Datum vom 18. April 2008 zugestellt.[26]

Das Gericht gab der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2008 eine Stellungnahme abzugeben. Diese trug in ihrer Antwort vom 25. Juni 2008 wiederholt vor, dass eine Offenlegung der Verträge gegen höherrangiges Recht verstoßen würde.[27]

Der Verfassungsgerichtshof urteilte schließlich am 6. Oktober 2009, dass das Volksbegehren zuzulassen sei. In der Begründung äußerte sich das Gericht allerdings nicht zur Frage, ob dieses Volksbegehren gegen die Landesverfassung verstieße, sondern sprach dem Senat vielmehr grundsätzlich das Recht ab, über die Verfassungsmäßigkeit eines Volksbegehrens zu entscheiden.[Neue Belege 3]

Volksbegehren, 2010

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Volksbegehren
2. Stufe der Berliner Volksgesetzgebung
Beginn der Sammlung: 28. Juni 2010
Ende der Sammlung: 27. Oktober 2010
Abgegebene Unterschriften: ~ 320.700
Gültige Unterschriften: 280.887
Gültiger Anteil: ~ 88 %
Gesetzliches Quorum: ~ 172.000
Erfüllung des Quorums: ~ 163 %

Da das Abgeordnetenhaus nicht innerhalb von vier Monaten ein Gesetz mit im wesentlichen gleichen Regelungsgehalt beschloss (sog. Verhandlungslösung)[Neue Belege 4], begannen die Initiatoren das eigentliche Volksbegehren und überreichten knapp vier Monate später, am 27. Oktober 2010, mehr als 265.400 gesammelte Unterschriften. Zusammen mit den auf den Bürgerämtern geleisteten Unterschriften waren insgesamt etwa 320.700 Unterschriften zusammen gekommen.

Von den vorgelegten Unterschriften wurden am 9. November 280.887 Unterschriften für gültig befunden. Das Zustimmungsquorum war hierdurch deutlich erreicht worden.

Ende November 2010 stellte der Senat von Berlin deshalb das erfolgreiche Zustandekommen des Volksbegehrens fest.

Informationsfreiheitsgesetz und Teilveröffentlichung, 2010

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Bereits zum 8. Juli 2010 änderte das Berliner Abgeordnetenhaus das Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 mit den Stimmen der SPD, der Linken und der Grünen. Die Novelle erweitert das bestehende Recht auf Akteneinsicht auf die Einsicht in Verträge, die mit privaten Partnern in weiten Bereichen der staatlichen Daseinsvorsorge geschlossen wurden, sofern "das Informationsinteresse das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des privaten Vertragspartners überwiegt." [28] Die Einsicht bezieht sich dabei nicht nur auf die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sondern auch auf die Bereiche Abfallversorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieversorgung und Krankenhauswesen. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle abgeschlossen wurden, ist das Land Berlin zu Nachverhandlungen mit den privaten Vertragspartnern mit dem Ziel der Veröffentlichung verpflichtet. Wird innerhalb von sechs Monaten keine Einigung erzielt, so wird Akteneinsicht gewährt, sofern "das Informationsinteresse das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des privaten Vertragspartners erheblich überwiegt." [28]

Die die tageszeitung veröffentlichte am 30. Oktober 2010, Auszüge aus den Teilprivatisierungsverträgen, die ihr von einer Quelle, die die Zeitung nicht nannte, zugänglich gemacht worden seien.[23][12] Anfang November einigten sich der Senat und die privaten Investoren Veolia und RWE auf die Offenlegung der 700 Seiten umfassenden Verträge auf Grundlage des novellierten Informationsfreiheitsgesetzes.[29] Der Berliner Senat betont, dass damit alle in der Sache bestehenden Vereinbarungen veröffentlicht worden seien.[30] Allerdings bezweifeln die Träger des Volksentscheids, dass damit alle Nebenabreden (etwa zur Gewinnaufteilung, zur Wasserpreiskalkulation oder zu Investitionsverpflichtungen) und Gutachten veröffentlicht wurden. So hatte die Grünen-Abgeordnete Heidi Kosche, unabhängig vom Volksbegehren, Monate zuvor die Herausgabe der Verwaltungsakten zum Teilverkauf gerichtlich erzwingen müssen. Diese umfassen etwa 60.000 Aktenblätter, von denen die Abgeordnete bis November etwa 5000 Akten einsehen durfte.[31]

Volksentscheid, 13. Februar 2011

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Volksentscheid
3. Stufe der Berliner Volksgesetzgebung
Tag der Abstimmung: 13. Februar 2011
Abgegebene Stimmen:
Gültige Stimmen:
Gültiger Anteil:  
Gesetzliches Quorum:  
Erfüllung des Quorums:  
 
Amtliches Muster des Stimmzettels für den Berliner Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben.

Unabhängig davon, ob der Senat von Berlin tatsächlich der Forderung der Offenlegung aller Verträge und Nebenabreden nachgekommen ist oder nicht, wurde das Anliegen des positiv entschiedenen Begehrens selbst nicht vollständig und unverändert übernommen. In diesem Fall schreibt das Berliner Volksgesetzgebungsverfahren zwingend die Durchführung eines Volksentscheids vor. Diese Durchführung hat der Senat auf den 13. Februar 2011 terminiert.[32] Für die Durchführung des Volksentscheides werden etwa 10.000 Abstimmungshelfer benötigt.[33] Der Wortlaut des Volksentscheides und das Muster des Stimmzettels wurden am 17. Dezember 2010 veröffentlicht.[34] Der Text auf dem Stimmzettel wird lauten:

„Abgestimmt wird über den Gesetzentwurf über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben, der im Amtsblatt für Berlin vom 17. Dezember 2010 veröffentlicht ist und im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
Alle bestehenden und künftigen Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe sind mit Ausnahme personenspezifischer Daten vorbehaltlos offen zu legen. Sie bedürfen einer eingehenden öffentlichen Prüfung und Aussprache unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen und der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Sie sind unwirksam, wenn sie nicht im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen und offen gelegt werden.“[35]

Bedeutung

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  • Das Volksbegehren und der Volksentscheid haben bundesweite Bedeutung weil, […]

Unterstützer

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  • Folgende Organisationen und Einzelpersonen haben das Volksbegehren und den Volksentscheid unterstützt:
    • [Der]
    • [Die]
    • [Das]

[…]

Um- und einarbeiten:

  • Kritiker halten den Veranstaltern des Volksbegehrens entgegen, […]
  • Der Berliner Senat machte hinsichtlich der begehrten Einsichtnahme geltend, dass der Vertrag nicht in den Gültigkeitsbereich des Gesetzes falle, weil das Geschäftsgeheimnis der privaten Anteilseigner zu beachten sei.[Beleg fehlt 8]
  • Das Land Berlin wird aufgrund seiner Haushaltslage (Berliner Bankenskandal) bis auf weiteres nicht in der Lage sein, unter den geltenden Bedingungen eines geheimen Konsortialvertrages die Anteile zurückzukaufen.
  • [Hinsichtlich der teilprivatisierten BWB:] Dem geheim gehaltenen Konsortialvertrag zwischen dem Land Berlin und den beiden privaten Anteilseignern kommt eine Schlüsselrolle zu.
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Einzelnachweise

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  1. Ewald B. Schulte: Berliner Senat billigt Verkauf der Wasserbetriebe. Berliner Zeitung, 19. Juni 1999, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Zehn Prozent des Verkaufserlöses sollen zur Finanzierung eines Zukunftsfonds reserviert werden, mit dem der Senat innovative Unternehmen und Projekte in der Hauptstadt fördern will. Der überwiegende Teil der Milliardeneinnahme wird jedoch benötigt, um das im Haushaltsjahr 1998 aufgelaufene Etatdefizit auszugleichen.“
  2. Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (TeilprivatG) vom 17. Mai 1999; Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) des Landes Berlin, S. 183.
  3. a b Ewald B. Schulte: Berliner Senat billigt Verkauf der Wasserbetriebe. Berliner Zeitung, 19. Juni 1999, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Vor der Entscheidung des Senats hatte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die von den Oppositionsparteien PDS und Grüne beantragte einstweilige Verfügung auf Aussetzung der dem Teilverkauf zugrunde liegenden Privatisierungsgesetze abgelehnt.“
  4. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Geschäftszeichen 42 A / 1999; Entscheidung vom 17. Juni 1999.
  5. Ewald B. Schulte: Berliner Senat billigt Verkauf der Wasserbetriebe. Berliner Zeitung, 19. Juni 1999, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Das Gericht kündigte an, die weder unbegründete noch unzulässige Verfassungsklage der Opposition ‚alsbald‘ in der Hauptsache zu verhandeln.“
  6. Volksentscheid zu Wasserbetrieben am 13. Februar. Märkische Oderzeitung, 23. November 2010, abgerufen am 29. Dezember 2010: „RWE und Veolia halten gemeinsam 49,9 Prozent der Anteile, die sie Berlin für insgesamt rund 1,7 Milliarden Euro abgekauft hatten.“
  7. Ewald B. Schulte: Berliner Senat billigt Verkauf der Wasserbetriebe. Berliner Zeitung, 19. Juni 1999, abgerufen am 30. Dezember 2010: „[...] die vereinbarte Stabilität der Wasserpreise bis Ende des Jahres 2003, den Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen für 15 Jahre, die Zusicherung der Investoren, das hohe Investitionsvolumen der BWB in der Region und in Osteuropa fortzuführen.“
  8. Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (TeilprivatG) vom 17. Mai 1999; Paragraf 3 Absatz 2; Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) des Landes Berlin: “Als angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich 2 Prozentpunkte.”
  9. a b Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (TeilprivatG) vom 17. Mai 1999; Paragraf 23 Absatz 7; Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) des Landes Berlin: “Wird § 3 des Teilprivatisierungsgesetzes ganz oder teilweise für nichtig oder aufgrund einer Entscheidung eines Verfassungsgerichts mit höherrangigem Recht für unvereinbar erklärt und führt die Nichtigerklärung zu wirtschaftlichen Nachteilen der Berliner Wasserbetriebe, so ist das Land Berlin verpflichtet, unverzüglich gemeinsam mit den Berliner Wasserbetrieben, der Holding und der BB-AG zu prüfen, welche rechtlichen und/oder tatsächlichen Maßnahmen geeignet sind, die Nachteile der Berliner Wasserbetriebe in vollem Umfang auszugleichen. Der Senat von Berlin wird insbesondere prüfen, ob die Nachteile durch eine Novellierung des Teilprivatisierungsgesetzes ausgeglichen werden können. […] Soweit die Nachteile der Berliner Wasserbetriebe durch die in Satz 2 oder Satz 3 genannten Maßnahmen nicht ausgeglichen werden […], verpflichtet sich das Land Berlin, der BB-AG die geringeren Gewinne oder höheren Verluste der BB-AG aus dem Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft, die auf der Nichtigerklärung beruhen, in vollem Umfang auszugleichen. […] Der Ausgleich nach Satz 4 und Satz 5 erfolgt durch eine teilweise oder vollständige Abtretung des Gewinnanspruchs des Landes Berlin gegen die Berliner Wasserbetriebe für das jeweilige Geschäftsjahr.”
  10. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Geschäftszeichen 42 / 1999; Entscheidung vom 21. Oktober 1999.
  11. Gerlinde Schermer, Constanze Kube, Hans-Georg Lorenz: Lug und Trug statt Wahrheit und Klarheit: Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Donnerstagskreis in der Berliner SPD, 20. Oktober 2003, abgerufen am 30. Dezember 2010: „An[n]ette Fugmann-Heesing hatte einen Tag vor der Abstimmung und Vertragsunterzeichnung in der SPD-Fraktion − als Tischvorlage − ein ‚Argumentationspapier‘ verteilt. […] Eine Woche zuvor hatte nämlich der Verfassungsgerichtshof Berlin Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt, andere nur dann für verfassungsgemäß, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt würden.“
  12. a b c Sebastian Heiser: Die geheimen Wasserverträge. taz Rechercheblog, 29. Oktober 2010, abgerufen am 29. Dezember 2010.
  13. Jan Thomsen: Wolf wehrt sich gegen Preistreiber-Vorwürfe. Berliner Zeitung, 2. November 2010, abgerufen am 5. Februar 2011.
  14. Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin (GVBl.), S. 591.
  15. Berliner Betriebegesetz (BerlBG) vom 14. Juli 2006; Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin (GVBl.), S. 827.
  16. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14. Juli 2010, abgerufen am 6. Februar 2011.
  17. Gerlinde Schermer, Constanze Kube, Hans-Georg Lorenz: Lug und Trug statt Wahrheit und Klarheit: Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Donnerstagskreis in der Berliner SPD, 20. Oktober 2003, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Den Vorwurf der Opposition, durch die Teilprivatisierung werde eine Beutegemeinschaft zwischen Senat und privaten Investoren auf dem Rücken der BerlinerInnen gebildet, wies An[n]ette Fugmann-Heesing als falsch zurück. Durch die Teilprivatisierung würden auf mittlere Sicht die Gebühren sogar sinken, sodass von einer Last der Bürger gar keine Rede sein könne.“
  18. Gerlinde Schermer, Constanze Kube, H.-G. Lorenz: Lug und Trug statt Wahrheit und Klarheit: Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Donnerstagskreis in der Berliner SPD, 20. Oktober 2003, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Der Senat verzichtet auf einen Großteil der dem Staat zustehenden Konzessionsabgabe der Wasserbetriebe. Ab 2003 sollten die Wasserbetriebe nämlich 68 Millionen € an den Berliner Haushalt zahlen. Jetzt wird darauf in Höhe von mindestens 53 Millionen € pro Jahr verzichtet, die damit im Haushalt fehlen.“
  19. Gerlinde Schermer, Constanze Kube, H.-G. Lorenz: Lug und Trug statt Wahrheit und Klarheit: Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Donnerstagskreis in der Berliner SPD, 20. Oktober 2003, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Insgesamt gingen über 2 000 Arbeitsplätze bei den Wasserbetrieben und weitere 8.000 bei den Zulieferern verloren.“
  20. Gerlinde Schermer, Constanze Kube, H.-G. Lorenz: Lug und Trug statt Wahrheit und Klarheit: Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Donnerstagskreis in der Berliner SPD, 20. Oktober 2003, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Die Instandhaltungskosten für Wasserversorgung und Entwässerung wurden von jährlich 500.000.000 € auf 360.000.000 € heruntergefahren.“
  21. Gerlinde Schermer, Constanze Kube, H.-G. Lorenz: Lug und Trug statt Wahrheit und Klarheit: Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Donnerstagskreis in der Berliner SPD, 20. Oktober 2003, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Dieser Zukunftsfonds, der noch in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU für die Legislaturperiode 1999 bis 2004 festgeschrieben wurde, ist im Bermudadreieck des durch den Bankenskandal verursachten Fiaskos der Berliner Haushaltspolitik verschollen.“
  22. Gerlinde Schermer, Constanze Kube, H.-G. Lorenz: Lug und Trug statt Wahrheit und Klarheit: Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Donnerstagskreis in der Berliner SPD, 20. Oktober 2003, abgerufen am 30. Dezember 2010: „Die Preise sollen für die Verbraucher zum 1.1.2004 um 15 % steigen. Weitere dauerhafte Erhöhungen wurden sowohl vom Senat als auch den Privaten angekündigt.“
  23. a b c Sebastian Heiser: taz enthüllt Berlins Geheimverträge: Die räuberische Wasser-Privatisierung. die tageszeitung, 30. Oktober 2010, abgerufen am 29. Dezember 2010.
  24. Berliner Wassertisch: Volksbegehren über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben. Landesabstimmungsleiterin Berlin, abgerufen am 28. Dezember 2010.
  25. Durch Volksabstimmung am 17. September 2006 wurde die Verfassung von Berlin zum 26. Oktober 2006 so geändert, dass für solche Anträge nur noch 20.000 Unterschriften nötig sind. Erst am 20. Februar 2008 wurde das Abstimmungsgesetz, das bis dahin diese erste Stufe des Verfahrens regelte, an den neuen Stand der Verfassung angepasst: Berliner Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz, AbstG). Abgerufen am 29. Dezember 2010.
  26. Einspruch des Berliner Wassertisches. 18. April 2010, abgerufen am 29. Dezember 2010.
  27. Antwort des Senats auf den Einspruch des Berliner Wassertisches. 25. Juni 2008, abgerufen am 29. Dezember 2010.
  28. a b Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Abgerufen am 5. Februar 2011.
  29. Jan Thomsen: Wasser-Geheimpapiere jetzt im Netz. Berliner Zeitung, 11. November 2010, abgerufen am 5. Februar 2011.
  30. Volksentscheid zu Wasserbetrieben am 13. Februar. Märkische Oderzeitung, 23. November 2010, abgerufen am 29. Dezember 2010: „‚Wir gehen davon aus, dass alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung offengelegt wurden, so wie es im Gesetzentwurf steht‘, sagte Körting zu Spekulationen, man halte weiterhin Informationen zurück.“
  31. Ulrich Zawatka-Gerlach: Teures Nass: Flüssig - dank der Wasserbetriebe. Der Tagesspiegel, 30. Oktober 2010, abgerufen am 5. Februar 2011.
  32. Pressemitteilung „Vorbereitungen haben begonnen“. Landesabstimmungsleiterin Berlin, 23. November 2010, abgerufen am 27. Dezember 2010: „Nachdem der Senat von Berlin heute den Tag der Abstimmung auf den 13. Februar 2011 festgelegt hat, beginnen die Bezirkswahlämter und das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit den Vorbereitungen.“
  33. Pressemitteilung „10 000 Abstimmungshelfer gesucht“. Landesabstimmungsleiterin Berlin, 25. November 2010, abgerufen am 27. Dezember 2010: „In Berlin werden für den Volksentscheid rund 10 000 Abstimmungshelfer gebraucht.“
  34. Pressemitteilung „Muster des Stimmzettels veröffentlicht“. Landesabstimmungsleiterin Berlin, 17. Dezember 2010, abgerufen am 27. Dezember 2010: „Im Amtsblatt für Berlin erscheinen heute, am 17. Dezember 2010 (Ausgabe Nr. 51), der Wortlaut des Volksentscheids über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben und das Muster des Stimmzettels.“
  35. Pressemitteilung „Muster des Stimmzettels veröffentlicht“. Landesabstimmungsleiterin Berlin, 17. Dezember 2010, abgerufen am 27. Dezember 2010.

(Neue Einzelnachweise)

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  1. Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ abgelehnt. Berliner Senatsverwaltung für Inneres, 4. März 2008, abgerufen am 13. Januar 2011: „Der Senat hält den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ‚Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück‘ aus verfassungsrechtlichen Gründen für unzulässig und lässt dieses Volksbegehren deshalb nicht zu.“ Pressemitteilung.
  2. Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ abgelehnt. Berliner Senatsverwaltung für Inneres, 4. März 2008, abgerufen am 13. Januar 2011: „Der vorgelegte Gesetzentwurf ist aber verfassungswidrig, weil er auch bereits abgeschlossene Verträge uneingeschränkt mit in die Veröffentlichungspflicht einbezieht und eine Unwirksamkeit vorsieht, wenn diese Offenlegung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt. Zum einen werden hier Geheimhaltungsinteressen betroffener Privater außer Acht gelassen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). Zum anderen läge in der Unwirksamkeit von Verträgen ein Verstoß gegen Vertrauensschutz und die Eigentumsgarantie.“ Pressemitteilung.
  3. Volksbegehren zur Offenlegung der Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe zulässig. Kostenlose-Urteile.de (ra-online GmbH), 6. Oktober 2009, abgerufen am 16. Januar 2011: „Der Berliner Gesetzgeber hat (in § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid / Abstimmungsgesetz − AbstG −) den Maßstab der Zulässigkeitsprüfung im Stadium der Einleitung des Volksbegehrens abschließend festgelegt. Danach ist − seit der Änderung des Abstimmungsgesetzes im Februar 2008 − nicht mehr umfassend zu prüfen, ob das Volksbegehren dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung von Berlin widerspricht. Die darin liegende Absenkung der Zulassungsvoraussetzungen für Volksbegehren und Volksentscheide entspricht dem Anliegen einer von allen Faktionen des Abgeordnetenhauses unterstützten Verfassungsnovelle des Jahres 2006. Diese hat die plebiszitären Beteiligungs- und Entscheidungsmöglichkeiten erheblich erweitert, um die Volksgesetzgebung als Element der direkten Demokratie zu stärken. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass er dem Volk im Hinblick auf die verantwortungsvolle Handhabe direktdemokratischer Berechtigungen gesteigertes Vertrauen entgegenbringt.“ Meldung zum Urteil des Verfassungsgerichtshofes von Berlin vom 6. Oktober 2009 zu Geschäftszeichen 63/2008.
  4. Abstimmungsgesetz Berlin § 18 Abs. 1 (Fassung vom 20. Februar 2008)

(Quellenanregungen)

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(Nicht oder schwach autopsiert)

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(Presse)

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(Presse 2007)
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(Presse 2008)
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(Presse 2009)
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(Presse 2010)
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(Öffentliche Stellen)

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(Organisationen)

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(Zivilgesellschaft)
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(Privatwirtschaft)
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(Andere)
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(Autopsiert)

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Siehe auch

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Andere WP-Artikel

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(Fehlende Belege)

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  1. a b c d e ERL.: Konsortialvertrag. (PDF) Abgerufen am 16. Januar 2011. Ursprünglicher Konsortialvertrag über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe.
  2. Thema des Urteils?
  3. Beleg evtl.: Gerlinde Schermer, Grundsätzliches Nr. 12? http://www.labournet.de/diskussion/wipo/gats/berlinwasser06.pdf
  4. Belege für Annahme?
  5. Beleg für Anstieg?
  6. Quelle?
  7. Nummer der Eintragung im Vereinsregister am Amtsgericht Charlottenburg?
  8. Quelle?
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