Unrecht im weiteren Sinn ist das Gegenteil von Recht und besteht in einer Verletzung der Rechtsordnung[1]. Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge (etwa Schadensersatzverpflichtung, Strafe etc.)[2]. Der Begriff „Unrecht“ ist vor allem im Strafrecht von Bedeutung: Als Unrecht im strafrechtlichen Sinne wird die rechtswidrige - also nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckte - Verwirklichung eines Straftatbestandes bezeichnet[3]. Strafrechtliches Unrecht setzt kein Verschulden voraus: Auch ein strafunmündiges Kind oder ein wegen Geisteskrankheit Schuldunfähiger kann strafrechtliches Unrecht begehen (allerdings nicht bestraft werden). Der Begriff „Unrecht“ spielt auch in der Rechtsphilosophie eine Rolle, insbesondere bei der Frage, ob es „gesetzliches Unrecht“ gibt (siehe Radbruchsche Formel).

Begriffsgeschichte

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Der Begriff „Unrecht“ ist schon sehr alt. Aristoteles betrachtete ihn als Bestandteil der Ethik. Aristoteles unterscheidet „Unrecht von Natur“ und Unrecht „kraft Verordnung“. Unrecht kraft Verordnung sei, wenn es getan werde, eine ungerechte Handlung, bevor es getan werde, sei es das jedoch noch nicht, sondern Unrecht. [4]. Die aristotelesche Definition antizipiert bereits den Konflikt, der in der Radbruchschen Formel zum Ausbruch kommt.

Johann Heinrich Zedler unterscheidet in seinem Großen vollständigen Universallexicon aller Wissenschafte und Künste, das zwischen 1732 und 1754 erschien, Unrecht, das ein Verbrechen sei und Unrecht, das kein Verbrechen sei. Zum letzteren gehöre, wenn auf die Übertretung des Gesetzes keine Strafe gesetzt, sondern richterliche Hilfe, oder die Nichtigkeit der unternommenen Handlung zu erwarten sei. Weiterhin unterscheidet Zedler Unrecht der Bosheit und Unrecht der Schwachheit und des Versehens. Beide seien dem Grade nach verschieden. [5].

Johann Wolfgang von Goethe schrieb in Wilhelm Meisters Lehrjahre: „Niemand weiß, was er tut, wenn er recht handelt; aber des Unrechten sind wir uns immer bewußt.“ [6] Damit definierte er Unrecht als bewusstes Unrecht, während Tun, welches dem Recht entspricht, unbewusst bleibe. Das Goethe-Zitat betrachtet Unrechts- und Rechtsbewußtsein als Intuition, die rechtsphilosophische Herkunft des Rechtes.

Intuition entwickelte die Begriffe von Recht und Unrecht. In seiner Unzufriedenheit mit sich selbst beschäftigte sich der Mensch in Bezug auf Recht mit der Herkunft, dem Wesen und dem Inhalt des Rechtes. Innerer Beweggrund ist das empfundene Unrecht. Seiner Herkunft nach ist Recht Intuition, seinem Wesen nach soziale Notwendigkeit und seinem Inhalt nach Gegenseitigkeit. [7]

Folgen des Unrechts

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Die psychologischen Folgen der Erduldung von Unrecht hat Thomas Paine in dem Zitat zusammengefaßt: Wenn ein Unrecht lange genug hingenommen wird, hält man es schließlich für Rechtens.

Einzelnachweise

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  1. Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Auflage, Band 3, München 1992, ISBN 3-406-36963-4, Stichwort „Unrecht“
  2. Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Auflage, Band 3, München 1992, ISBN 3-406-36963-4, Stichwort „Unrecht“
  3. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 27. Auflage, München 2006, ISBN 3-406-51729-3, Rn 51 vor § 13
  4. Aristoteles - Nikomachische Ethik, Zehntes Kapitel. [Arten des Rechts. Ungerechte Handlung und Unrecht]
  5. Johann Heinrich Zedlers grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, S. 1920 ff., Stichwort: „Unrath oder Ungerechtigkeit“, http://www.zedler-lexikon.de/
  6. Johann Wolfgang von Goethe: Wilhelm Meisters Lehrjahre, 7. Buch, 9. Kapitel.
  7. Fischers Lexikon Recht von Joachim Hellmer, Stichwort "Rechtsphilosophie", Fischer Bücherei KG Frankfurt a.M. 1959
Wikiquote: Unrecht – Zitate

Kategorie:Sozialethik Kategorie:Rechtsphilosophie Kategorie:Strafrecht