Ausweisen/Abschieben nicht möglich?!

Es heißt doch neuerdings immer bei Ceuta (spanische Exklave), das die Flüchtlinge "die es geschafft haben" da rüber zu kommen nicht ausgewiesen werden können. Die Italiener mit ihren Inseln machen das aber doch ständig. Wo ist der (rechtliche) Unterschied? antwort bitte auf Ceuta --qwqch 14:32, 1. Okt 2005 (CEST)

die Frage hat jedenfalls nichts mit dem Artikelthema zu tun (Ausweisung). Tatsächlich geht es wohl eher um Zurückweisung oder Zurückschiebung. Dürfte damit hier erledigt sein --Giraldillo (Diskussion) 12:28, 29. Aug. 2014 (CEST)

Anregungen

  • Freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer dürfen nur unter Beachtung des § 12 des AufenthG/EWG ausgewiesen werden. Das ist ja nur aufschlussreich für jemanden, der den §12 auswendig kennt, der dann aber wohl kaum hier nach dem Begriff Ausweisung nachschlagen würde.
  • Eine historische Einordnung des Begriffs und des Instruments als solches wäre noch interessant. Sowas ähnliches gab es ja auch früher schon, siehe z. B. Urfehde. --AndreasPraefcke ¿! 23:12, 14. Nov 2005 (CET)
  • Gibt es eine Quelle für die Information "Der UNHCR definiert den Begriff der Ausweisung wie folgt: Außerlandesschaffung einer Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, durch die Regierungsbehörden dieses Staates."? Sie erscheint mir unlogisch, wieso soll es um Personen gehen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhalten? Auf der UNHCR-Website habe ich auf die Schnelle nichts gefunden. Falls hierfür keine Quelle angegeben werden kann, empfehle ich, diesen Satz zu löschen. --Monsoon 13:45, 4. Feb. 2008 (CET)
Quellenangabe steht doch (unglücklicherweise) im Text. Im internationalen Kontext wird die "Ausweisung" (begriffliche auch problematisch wegen inkonsistenter Übersetzungen ins Deutsche) jedoch überwiegend als kompletter Vorgang der Beendigung eines Aufenthalts verstanden (also Beendigung der Rechtmäßigkeit durch Verlust des Aufenthaltsrechts und einer etwaigen Abschiebung). Habe das im Artikel mal versucht, etwas deutlicher zu machen, ohne die (m.E. ohnehin nicht sonderlich erhellende) UNHCR-Definition rauszuwerfen --Giraldillo (Diskussion) 12:28, 29. Aug. 2014 (CEST)

Einleitung ist unübersichtlich - juristische Terminologie

Ich würde den Artikel gerne dahingehend überarbeiten, dass auch beim ersten Lesen verständlich ist, dass Menschen unfreiwillig in ein anderes Land gebracht werden, weil sie hinreichend schwere Straftaten begangen haben.

lass es bitte, denn das hat mit dem Artikelthema nur sehr am Rande zu tun. Dir geht es um die Abschiebung --Giraldillo (Diskussion) 12:29, 29. Aug. 2014 (CEST)

Ausweisung der U-Bahn-Schläger

Habe diesen Abschnitt entfernt:

Nach Aussage des bayrischen Innenministers Joachim Herrmann (CSU) besteht allerdings bei wegen Gewaltverbrechen verurteilten Unionsbürgern keine rechtliche Handhabe zur Ausweisung. (Innenminister will U-Bahn-Schläger ausweisen, in: Focus, 23.Dezember 2007)

Grund: Diesem Artikel nach zu urteilen, ist die Rechtslage keineswegs so eindeutig, wie Hermann sie seinerzeit beschrieb. Anscheinend können gewalttätige EU-Bürger durchaus ausgewiesen werden. --Baumi 02:18, 26. Aug. 2010 (CEST)

Gut, akzeptiert. Seltsam, dass Herrmann das nicht wusste. --Anti68er  02:27, 26. Aug. 2010 (CEST)

Fehler im Beitrag

Der Beitrag hat einige Fehler: Die Ausweisung ergeht nicht nur, wenn der Aufenthalt des Ausländers rechtmäßig ist. In der Praxis werden Ausländer auch nach illegaler Einreise und Aufenthalt ausgewiesen, um die Einreisesperre auszulösen.

das ist inzwischen geändert/erledigt --Giraldillo (Diskussion) 12:28, 29. Aug. 2014 (CEST)

Unzutreffend ist auch die Aussage: Türkische Staatsangehörige können nur nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Denn der Art. 14 ARB 1/80 erfasst nur türkische Arbeitnehmer und Familienangehörige, die ein Recht aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erworben haben. Liegt kein Rechtserwerb vor, so kann die Ausweisung nach allgemeinen Grundsätzen für Drittausländer erfolgen. Hier ist allerdings die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 zu beachten.

ist inzwischen auch erledigt --Giraldillo (Diskussion) 12:28, 29. Aug. 2014 (CEST)

Die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern ist zwar denkbar, kommt aber in der Praxis nicht mehr vor. Der Grund liegt darin, dass die Wirkungen einer Ausweisung (Einreisesperre, Einreiseverbot) nicht durch eine Ausweisung ausgelöst werden können, sondern nur durch die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit nach § 6 FreizügG/EU. Hierbei ist der besondere Ausweisungsschutz zu beachten, den der EuGH entwickelt hat und der mit Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie weiter verstärkt wird. --141.90.9.83 16:37, 2. Feb. 2011 (CET)

Bezeichnung EWR-Bürger

Die Bezeichung EWR-Bürger ist nicht gelungen. Im Grunde werden über das Gemeinschaftsrecht (AEUV) und die Unionsbürgerrichtlinie EU-Bürger begünstigt. Diese genießen besonderen Ausweisungsschutz. Das in Deutschland am 1.1.1994 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfasst hingegen seit dem EU-Beitritt von Finnland, Schweden und Österreich nur noch Staatsangehörige aus Island, Norwegen u. Liechtenstein. Das Abkommen sieht eine gegenseitige Gleichstellung von Unionsbürgern u. EWR-Staatern vor. EWR-Recht genießt dabei denselben Anwendungsvorrang wie EU-Recht. Daher sollte der Beitrag auf EU-Bürger abstellen. Hier wurde der besondere Ausweisungsschutz vom EuGH gerade neu bestimmt. Anschleßend sollte mit Blick auf § 12 FreizügG/EU darauf hingewiesen werden, dass für EWR-Bürger Gleiches gilt; jedenfalls nach dem nationalen Recht. --95.223.5.58 22:10, 2. Feb. 2011 (CET)

Mai 2012: "Die Landesregierung in Stuttgart hat als erste in Deutschland einem Salafisten den Ausweisungsbescheid zugestellt. Anlass ist sein Werben für den Heiligen Krieg."

[1]

In den Artikel ? --Neun-x (Diskussion) 22:36, 29. Mai 2012 (CEST)

„"Der ausgewiesene Mann war bereits sechs Monate in Haft, weil er Drohvideos verbreitet hatte. Doch auch nach Verbüßung der Strafe veröffentlichte er weitere Videos bei YouTube, in denen Terrorismus und Heiliger Krieg unterstützt werden. Deshalb ist das Innenministerium nach eigenen Angaben von der Gefährlichkeit des Mannes überzeugt. "“

Ich kann nicht erkennen, welche enzyklopädische Bedeutung dieser Vorgang hat. Der Fall unterscheidet sich von vielen vergleichbaren Fällen der Vergangenheit (Stichwort: Ausweisung von Hasspredigern) kaum. Allerdings wurde in diesen Fällen wohl auch keine Presseerklärung des Innenministeriums herausgegeben. --Opihuck 22:50, 30. Mai 2012 (CEST)

Geschichtliche Entwicklung

Es sollte auch auf die Entwicklung des Ausweisungsrechts eingegangen werden. Seit wann gab es sowas ? --93.104.175.101 20:32, 9. Apr. 2015 (CEST)

Neuregelung und ihre Auswirkung auf alle Migranten, auch auf EU-Bürger und ihre Angehörigen

Zur Neuregelung und zu ihrer Auswirkung auf alle Migranten, auch auf EU-Bürger und ihre Angehörigen, habe ich einen ersten Textvorschlag

Die Neufassung der Rechtsgrundlagen zur Ausweisung von Ausländern, die auch als Reaktion auf die Vorgänge in der Silvesternacht in Köln eingeführt wurde, führt eine Abwägung zwischen dem Bleibe-Interesse des Ausländers und einem staatlichen Ausweisungsinteresse ein. Das Ausweisunginteresse gilt als „schwer“, wenn eine Haftstrafe von einem Jahr zu verbüßen ist, und als „besonders schwer“, wenn eine Haftjahre von zwei Jahren zu verbüßen ist.(Einzelnachweis z.B.: Vereinfachte Ausweisung gilt für alle Migranten. Thüringische Landesleitung (tlz), 27. Februar 2016, abgerufen am 28. Februar 2016.)

sowie:

Die Neuregelung gilt für alle Migranten, auch diejenigen, die schon lange hier leben oder hier geboren wurden.(Einzelnachweise z.B.: Vereinfachte Ausweisung gilt für alle Migranten. Thüringische Landesleitung (tlz), 27. Februar 2016, abgerufen am 28. Februar 2016.) Eine Ausweisung von EU-Bürgern und ihren Angehörigen war zuvor nur unter strengen Voraussetzung möglich. Unter bestimmten Umständen kamen auch Haftstrafen zum Tragen; es musste aber eine "tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" vorliegen, die "ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt".(Einzelnachweis z.B.: Europäischer Gerichtshof: Schnellere Ausweisung von EU-Ausländern mit Haftstrafe. FAZ, 16. Januar 2014, abgerufen am 28. Februar 2016. sowie weiterer Einzelnachweis: Ausweisung von EU-Ausländern. Abgerufen am 28. Februar 2016.)

Ich möchte hier zunächst ein Feedback dazu einzuholen, da ich davon ausgehe, dass die Formulierung oder auch die Quellen verbesserungsfähig sind. --Carolin 17:43, 28. Feb. 2016 (CET)

Hi Carolin, zwei Anmerkungen von mir: Erstens waren die Vorgänge in Köln nicht Grund, das Ausweisungsrecht neu zu gestalten (die Novelle [= Ausweisungsinteresse/Bleibeinteresse] war lange vor der Kölner Silvesternacht). Zweitens betrifft die aktuelle Neuregelung (= Neuformulierungen des Ausweisungsinteresses) nicht EWR-Bürger. Was jetzt im nationalen AufenthG als Ausweisungsinteresse formuliert wurde, dürfte im Sinne des Europarechts kein "Grundinteresse der Gesellschaft" berühren. Dein Textvorschlag dürfte daher in mehreren Punkten nicht zutreffend sein. Deine Zitate sind m. E. auch keine Belege für deine Behauptungen. --Opihuck 18:13, 28. Feb. 2016 (CET)
OK, mein Eindruck, dass das Ganze nicht unbedingt so stimmt wie es in den Texten steht – oder zumindest nicht so, wie ich sie interpretiert habe – ist also goldrichtig, und die Bitte um Feedback umso wichtiger. Und vielen Dank schon einmal für deine Klarstellung. Die tlz gibt nun eindeutig einen Kausalzusammenhang zur Silvesternacht an: "Die Neufassung ist auch eine Reaktion auf die Vorgänge in der Silvesternacht in Köln." Ist das dann Humbug und Fehlinformation? Wenn ja, wäre das geradezu Leserverdummung. Und die tlz ist nämlich nicht die einzige online-Zeitung, die so etwas schreibt. Der Artikel sollte m.E. deutlicher darauf eingehen, ob denn nun eine weitere Änderung existiert bz. in Planung ist oder nicht. Ich hatte die diversen Medienartikel dazu so interpretiert, dass sie sich womöglich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Ausweisung straffälliger Ausländer bezögen, für den am 19. Februar im Deutschen Bundestag eine erste Lesung stattfand (zu dieser Lesung siehe: „Deutsch­land bleibt ein Land mit Herz, aber auch mit Re­geln“. Bundesministerium des Innern, 19. Februar 2016, abgerufen am 21. Februar 2016.). Aber diesen Gesetzesentwurf konnte ich bisher nicht finden, daher also meinen Zweifel nicht bestätigen oder ausräumen. Weißt du Näheres dazu? --Carolin 18:40, 28. Feb. 2016 (CET)
P.S.: Gesetzentwurf inzwischen gefunden: [2] (siehe auch die Zusammenfassung [3]) und muss ihn nun zuerst einmal genau ansehen. Lese aber zwischendurch auch hier, falls du inzwischen hier antwortest. --Carolin 18:47, 28. Feb. 2016 (CET)
(BK) Nein, nein, nein - keine VolksLeserverdummung. Du hast es nur falsch verstanden. Was jetzt in einigen Tagen im Bundesgesetzblatt erscheinen wird (Änderungen zum Ausweisungsinteresse) beruht natürlich auf den Vorgängen in Köln. Ist ja auch in der BT-Drs. 18/7537 zum „Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern“ so nachzulesen. Was nicht auf Köln beruht, ist die Neugestaltung des Ausweisungsrechts. --Opihuck 18:52, 28. Feb. 2016 (CET)
OK, nochmal von vorn. Im Textvorschlag (der auf jeden Fall schon einmal die ausdrückliche Erwähnung des Gesetzesentwurfs benötigt) ist ja auch nicht von der "Neugestaltung des Ausweisungsrechts" die Rede. Abgesehen davon, dass es eindeutig gesagt werden muss, dass es sich nur um einen Entwurf(!) handelt, sind die Aussagen, wie ich sie interpretiert haben, denn in diesem Sinne zutreffend? (Ich kann meine Frage noch nicht beantworten, da ich wie gesagt den Entwurf erst einmal gründlich lesen muss.) --Carolin 19:06, 28. Feb. 2016 (CET)
Dein Satz Die Neufassung der Rechtsgrundlagen zur Ausweisung von Ausländern, die auch als Reaktion auf die Vorgänge in der Silvesternacht in Köln eingeführt wurde, führt eine Abwägung zwischen dem Bleibe-Interesse des Ausländers und einem staatlichen Ausweisungsinteresse ein. ist falsch. Die Einführung einer Abwägung zwischen Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse wurde bereits im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) verkündet, ist also deutlich älter als die Kölner Silvesternacht. --Opihuck 19:39, 28. Feb. 2016 (CET)
Es scheint, als ob hier ziemlich viel Verwirrung herrscht (und das nicht nur bei mir.) Denn bspw. spricht auch n-tv von der "Neufassung der Rechtsgrundlagen zur Ausweisung von Ausländern" und sagt im selben Artikel: "Die Neufassung ist auch eine Reaktion auf die Vorgänge in der Silvesternacht in Köln." [4] In dem n-tv Artikel wird (bemerkenswerterweise) nicht zwischen einem bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur "Neugestaltung des Ausweisungsrechts" und einem Entwurf eines "Gesetzes zur Ausweisung straffälliger Ausländer" unterschieden. Soweit so gut – oder eben auch nicht. Warum machst du nicht einfach einen besseren Edit-Vorschlag? --Carolin 21:03, 28. Feb. 2016 (CET)
P.S.: n-tv verlinkt tatsächlich auf einen weiteren Gesetzesentwurf, den "Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung", auch hier explizit mit Bezug auf die Silvesternacht in der Gesetzesbegründung. Nun wird einiges klarer. --Carolin 21:09, 28. Feb. 2016 (CET)
P.P.P.S. (zwischenquetsch): der n-tv-Artikel vom 27.02.2016 verlinkte auf den "Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung" vom 25.02.2015(!) und in demselben n-tv Artikel sagt (nicht der Entwurf) heißt es "Die Neufassung ist auch eine Reaktion auf die Vorgänge in der Silvesternacht in Köln." Was offensichtlich Unsinn ist. Also doch: der n-tv-Artikel ist (womöglich versehentliche) Leserverdummung,beruhend darauf, dass Journalisten seriöser Verlage wie n-tv keine Zeit haben, um ihre Faktenlage vor der Veröffentlichung zu überprüfen oder eben (wie du es 21:30, 28. Feb. 2016 andeutetest) keine Juristen, die die Artikel gegenchecken könnten. --Carolin 20:51, 29. Feb. 2016 (CET)
Völlig normal: Die Meldung stammt von der DPA, die nun unverändert - inklusive des unpassenden Links zum "Uralt"-Gesetzentwurf - auf zig Zeitungsseiten erscheint. Kann man immer wieder beobachten ;-( Vergleiche doch mal den tlz.de und den n24.de Link - identisch, nur verschiedene Schriftarten. Google https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22sehen+Experten+einen+hohen+Aufkl%C3%A4rungsbedarf+f%C3%BCr+alle+Migranten%22 --91.65.129.90 23:30, 29. Feb. 2016 (CET)
Ja, habe ich auch schon öfters (bei anderen Themen) bemerkt. Manche geben immerhin an, aus welcher Quelle sie es haben. --Carolin 18:29, 1. Mär. 2016 (CET)
(BK) LOL (zu deinem Vorschlag des Editierens), ach, weißt du, Carolin, ich halte das, was der Gesetzgeber da treibt, alles für puren Aktionismus und hier allenfalls ein paar verspottender Anmerkungen für würdig (die ich aber nicht einbringen kann, weil WP:POV). Die jüngst in Köln verurteilten Personen haben eine dicke Strafe bekommen, aber eben keine, die unter die in wenigen Tagen fallende Verschärfung fällt (jedenfalls nicht unter das "besonders schwere Ausweisungsinteresse", an dem man bei der Abwägung nur schwer vorbeikommt). LOL! Wer kriegt denn gleich ein Jahr auf Bewährung? Hallo? Also kurzum: Was soll das alles? Es ist Wahlkampf, und man will dem Wahlvolk zeigen, das was gemacht wird. Jawoll. Durchgreifen: ausweisen, ausweisen, ausweisen, hart durchgreifen. Das will der Wähler hören. Ob's was hilft, werden wir schon nächstes Wochenende - dann ist hier in Hessen Kommunalwahl - sehen. Ich sach mal: Nein. Die AFD wird deutliche Stimmenanteile bekommen, und von den Kölner Silvesternachtsstraftätern wird kein einziger aufgrund der Neuregelung ausgewiesen werden. Dass da viel Verwirrung herrscht: Ja, aber Journalisten sind eben keine Juristen und plappern nur das nach, was die Nachrichtenagenturen ihnen vorgeben. Wenn du mal eine kritische Stimme dazu lesen willst, die Ahnung hat, siehe hier.--Opihuck 21:30, 28. Feb. 2016 (CET)
Trotzdem fände ich es äußerst interessant, genauer dazustellen, ob und inwieweit genau sich die Bedingungen für nicht-deutsche EU-Bürger und ihre Angehörigen verändert hat, nachdem diese zwei Veröffentlichungen entstanden (Einzelnachweis Europäischer Gerichtshof: Schnellere Ausweisung von EU-Ausländern mit Haftstrafe. FAZ, 16. Januar 2014, abgerufen am 28. Februar 2016. und weiterer Einzelnachweis: Ausweisung von EU-Ausländern. Abgerufen am 28. Februar 2016.). Auch ganz abgesehen von der Flüchtlingsthematik finde ich es wichtig, das darzustellen. Aber da würde ich gern verlässliche juristische Quellen dafür verwenden, und bisher habe ich sie nicht. Also erst einmal Stillstand meinerseits. Wäre mir sehr recht, wenn jemand Anderes das aufgreifen würde.
@Opihuck: Danke für den Link auf den Artikel in migrationsrecht.net. Die Tatsachendarstellung im Artikel ist schon einmal glasklar: "Die Innenausschusssitzung am letzten Montag zum Gesetzentwurf zur erleichterten Ausweisung von Flüchtlingen als Reaktion auf die Vorkommnisse in der Silvesternacht in Köln". Auch das Inhaltliche ist erhellend. Dass der Autor die Vereinbarkeit mit dem Europa- und Völkerrecht anzweifelt, leuchtet mir sehr ein, denn der lapidare Satz "im Entwurf eines "Gesetzes zur Ausweisung straffälliger Ausländer", Abschnitt V., ist in der Tat nicht überzeugend. Aber schlimmer noch: kann es sein, dass der Entwurf zwar eben nicht gegen Flüchtlinge oder Asylsuchende greifen würde, sehr wohl aber gegen nicht-deutsche EU-Bürger und ihre Angehörigen? Wenn ja, wäre das dann überhaupt mit der Intention des Gesetzes (was auch immer diese Intention gewesen sein mag) vereinbar?
Ich erwarte gar keine Antwort mehr, kann aber doch nicht anders, als an dieser Stelle zumindest meine Verwunderung (und ein gewisses Befremden) ggü. den jüngsten Änderungen bzw. Plänen zu äußern, und vor allem auch der Art der Bundesregierung, darüber nicht (oder zumindest nicht im einleuchtenden und verständlichen Klartext) zu kommunizieren. --Carolin 20:51, 29. Feb. 2016 (CET)

(linksrück) Hi Carolin, du wolltest zwar keine Antwort mehr, aber ich glaube – im Grunde genommen – hast du dir doch eine Antwort erhofft, weil dir das Thema sozusagen „auf den Nägeln brennt“. Daher aus meinem Status der partiellen Inaktivität folgende Hinweise:

Deine Frage, ob es sein könne, dass der Entwurf zwar nicht gegen Flüchtlinge oder Asylsuchende greifen würde, sehr wohl aber gegen nicht-deutsche EU-Bürger und ihre Angehörigen, ist glasklar zu verneinen. Lies einfach mal § 11 Abs. 1 FreizügG/EU. Dort wird geregelt, welche Vorschriften des AufenthG auf EU-Bürger anwendbar sind. Das Ausweisungsrecht der §§ 53 ff. AufenthG gehört nicht dazu. Alles klar?

Das „Ausweisungsrecht“ für EU-Bürger vollzieht sich auf einer ganz anderen Schiene, nämlich auf der des FreizügG/EU, hier nach den §§ 6 und § 7. Sie sind eine Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie. Dabei verwendet der deutsche Gesetzgeber den Terminus bei EU-Bürgern überhaupt nicht. Scan mal das FreizügG/EU nach „Ausweisung“ ab. Du findest das Wort dort nicht ein einziges Mal!

Umso erstaunlicher ist es, dass die Unionsbürgerrichtlinie es in Art. 28 verwendet („Schutz vor Ausweisung“). Diese Merkwürdigkeit ist nur daraus zu erklären, dass EU-Recht immer „europäisch“ gelesen werden muss, indem auch andere Sprachfassungen dagegen gehalten werden. Die Fassungen aller Amtssprachen sind gleichberechtigt, und Texte werden bei sprachlichen Unstimmigkeiten vom EuGH immer in der Zusammenschau ausgelegt. Es kommt daher nicht allein darauf an, was wir Deutsche unter Ausweisung verstehen. Derselbe Passus des Art. 28 heißt in der englischen Sprachfassung „Protection against expulsion“ (deutsch: Ausweisung, Zurückschiebung, Vertreibung, Ausschluss, Verweisung), in der französischen „Protection contre l'éloignement“ (deutsch: Entfernen, Entfernung, Distanz, Abstand, Abwesenheit, Fernsein), in der italienischen „Protezione contro l'allontanamento“ (deutsch: Entfernung, Abwendung), in der spanischen „Protección contra la expulsión“ (deutsch: Vertreibung, Ausschluss, Ausweisung, Relegation, Auswerfen, Ausstoßen, Ausstoß, Abstoßung, Abgang). Mit Ausweisung im Europarecht ist daher nicht die Ausweisung des deutschen Rechts gemeint. Vielleicht ist nur die „Abschiebung“ gemeint, vielleicht nur die „Überstellung“, vielleicht nur das „Verbringen“; das muss man von Fall zu Fall auslegen. Deswegen hat der deutsche Gesetzgeber aus guten Gründen die Pfoten davon gelassen, Europäer „auszuweisen“. Durch deutsches Recht vorbelegte Rechtsbegriffe auch im europarechtlichen Kontext zu verwenden – das kann nur „in die Hose gehen.“

Aber das alles beantwortet natürlich nicht deine Frage, ob und zu welchen Bedingungen man Europäer – ich sag mal neutral: − „rausschaffen“ kann. Das beurteilt sich nach den in der Unionsbürgerrichtlinie vorgegebenen Schutzformen:

a) tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Art. 27 Abs. 2) ab dem ersten Tag der Anwesenheit,
b) schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach fünf Jahren Aufenthalt (Art. 28 Abs. 2),
c) zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nach zehn Jahren Aufenthalt (Art. 28 Abs. 3).

Jetzt kommen wir zu deinen beiden Quellen:

Während der zweite von dir erwähnte Link (eu-info.de) weitgehend zutreffend ist – und keineswegs von einer erleichterten Ausweisung von EU-Bürgern berichtet –, ist der erste Link (faz.net) irreführend. Der Autor hat die beiden Entscheidungen nicht verstanden.

In der ersten zitierten EuGH-Entscheidung (Urt. v. 16.01.2014 – C-378/12) ging es um einen Nigerianer, der mit einer Irin verheiratet ist und mit ihr und den gemeinsamen Kindern in UK lebt. Der Nigerianer ist zwar Drittstaatsangehöriger, fällt aber wegen der Ehe mit einer Irin unter die europarechtliche Freizügigkeit. Der Mann war mehrfach straffällig geworden und saß in UK für insgesamt 3 Jahre und drei Monate in Strafhaft. Zwei ergangene Ausweisungsverfügungen wurden von den britischen Behörden im Nachhinein aufgehoben, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Der Rechtsstreit betraf eine ganz andere Frage, nämlich, ob der Nigerianer ein Daueraufenthaltsrecht für UK erworben hatte und ihm eine Daueraufenthaltskarte erteilt werden musste oder die dafür erforderliche Voraufenthaltszeit von 5 Jahren durch die Strafhaft unterbrochen wurde. Um seine Ausweisung ging es – wie gesagt – überhaupt nicht. Das war also eine Ente.

In der zweiten zitierten EuGH-Entscheidung (Urt. v. 16.01.2014 – C-400/12) ging es um eine in UK lebende drogenabhängige Portugiesin, die wegen der Misshandlung ihres Kindes zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Bei ihr ging es um eine Ausweisung; unklar war, welche der drei vorgenannten Ausweisungsstufen auf sie zutraf.

Dass sie ein Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren Aufenthalt erworben hatte, war zuletzt unstreitig. Streitig war, ob sie sich auch auf den höchsten Ausweisungsschutz berufen konnte, der bei 10-jährigem Aufenthalt eingreift. Dann ist eine Ausweisung nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit möglich (Art. 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie). Der EuGH entschied, dass eine Strafhaft den Zeitraum von 10 Jahren unterbrechen kann. Er sagte aber nichts zu den Frage, ob zwingende (Art. 28 Abs. 3) oder schwerwiegende (Art. 28 Abs. 2) Gründe der öffentlichen Sicherheit im Falle der Portugiesin auch vorlagen. Offenbar schien das für das vorlegende englische Gericht im Bereich des Möglichen zu liegen, was mich schon ein wenig erstaunt. Hier fehlt mir – ich will Kindesmisshandlungen nicht schön reden – der hinreichende Bezug zu einer Handlung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, also die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit betrifft (allgemeine Empörung oder leuchtend rote Schlagzeilen in der Sun reichen da nicht aus). Aber diese Vorfrage beurteilt der EuGH nicht. Wenn das vorlegende Gericht meint, die Frage sei konkret entscheidungsrelevant, wird das vom EuGH so akzeptiert und die aufgeworfene (eher abstrakte) Rechtsfrage beantwortet. Ob die Antwort dem englischen Gericht dann auch in der Sache weiterhilft, ist eine ganz andere Frage.

Die Entscheidungen des EuGH ändern nichts an der Grundvoraussetzung, dass Ausweisungen von EU-Bürgern auf ihr persönliches Verhalten Bezug nehmen müssen, das immer mindestens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Art. 27 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie). Die Graduierungen „schwerwiegende Gründe“ und „zwingende Gründe“ sind hiervon Steigerungsformen einer bereits auf hohem Schutzniveau befindlichen Grundform. Formal ist der FAZ-Artikel daher richtig: Abschiebungen von EU-Bürgern sind leichter möglich – wenn sie nicht mehr „höchsten“ oder „sehr hohen“ Ausweisungsschutz“ genießen, sondern nur noch „hohen“. Aber was besagt das unterm Strich? Mit Blick auf die Kölner Silvesternachtsvorfälle mit Handy-Diebstählen und sexuellen Belästigungen wären wir schon – wären es nicht Flüchtlinge gewesen, sondern EU-Bürger – vom Grundinteresse der Gesellschaft ziemlich weit entfernt. Da ist es dann ziemlich wurscht, ob hier hoher, sehr hoher oder höchster Ausweisungsschutz eingreift, weil keine der Stufen erreicht ist. --Opihuck 23:55, 1. Mär. 2016 (CET)

Glasklar dargestellt. Geradezu schade darum, dass diese Darstellung nicht so im Artikel steht, sondern hier auf der Disk, also vergleichsweise "versteckt". Denn schon allein deine Darstellung zur Abgrenzung von "Ausweisung" (im deutschen Recht) zu dem "Herausschaffen" o.ä. von EU-Bürgern wäre m.E. wirklich eine Erwähnung im Artikel wert. Danke auch für deine Erläuterungen zu den Gerichtsfällen. (Über das Grundinteresse der Gesellschaft könnten sich zum Beispiel Juristen und Soziologen und Psychologen und andere sicher lange auseinandersetzen, aber das ist ein anderes Thema.) Der neue Gesetzesentwurf wird oder kann also, wenn überhaupt, dann vorwiegend auf diejenigen angewendet werden, die sich legal in der EU aufhalten und die zugleich weder Flüchtlinge noch EU-Bürger sind. (Nun würdest du vermutlich gleich anfügen können, dass das so auch nicht ganz richtig ist, sondern dass man bspw. nach weiteren Kategorien unterscheiden muss. Aber ich mach jetzt mal einen Punkt.) Dir vielen Dank für deine Erläuterungen. Ideal wäre, davon jetzt noch etwas in den Artikel einzuarbeiten, aber was dich anbetrifft steht ja deine "partielle Inaktivität" dagegen, also lassen wir es. Besten Gruß --Carolin 22:59, 2. Mär. 2016 (CET)
Nun würdest du vermutlich gleich anfügen können, dass das so auch nicht ganz richtig ist,... Von deiner Intuition bin ich immer wieder schwer beeindruckt. Da kann ich nur sagen: 1. Stimmt. 2. Hut ab. 3. Verneig. --Opihuck 23:13, 2. Mär. 2016 (CET)
@Opihuck: Habe den Abschnitt nun ergänzt, basierend auf der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. Denke, es passt so. Andernfalls bitte ändern oder kommentieren. Ich grüße Dich --Carolin 17:31, 8. Jun. 2016 (CEST)