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Wie wird ein Archiv angelegt?

Rückkehrprogramme Bearbeiten

@Opihuck: Diesen Revert halte ich für zu weit gegriffen. Diese Aussage bezieht sich nämlich eindeutig auf Ausreisepflichtige: "Das Bund-Länder-Programm REAG/GARP1 bietet Ausreisepflichtigen organisatorische und finanzielle Unterstützung". Wieso soll das nichts mit Ausgewiesenen zu tun haben?

Ob man eventuelle einen anderen Hauptartikel (z.B. "Rückkehrprogramme der deutschen Bundesregierung") anlegen könnte/sollte und von hier darauf verweist, ist eine andere Frage. Grüße --Carolin 22:19, 20. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Hi, Carolin, das neue Gesetz verändert in keinem Punkte die Bestimmungen über die Ausweisung. Bitte bedenke, dass nicht jede Ausreisepflicht auf einer Ausweisung beruhen muss. Ausreisepflichtig sind auch Personen, die unerlaubt eingereist sind, deren Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wurde, deren Asylantrag abgelehnt wurde usw. Abgelehnte Asylbewerber werden nicht ausgewiesen; sie werden lediglich zur Ausreise aufgefordert, und es wird ihnen im Weigerungsfalle die Abschiebung angedroht. Bei ihnen soll die freiwillige Rückkehr durch finanzielle Anreize gefördert werden, um eine Abschiebung zu vermeiden.
Die Sachlage bei Ausgewiesenen ist eine andere: Wer ausgewiesen wird, hat meistens eine Straftat begangen. Von diesen Ausreisepflichtigen wird die sofortige unbedingte Rückkehr erwartet, die im Weigerungsfalle mit Nachdruck durchgesetzt wird. Während bei "normal" Ausreisepflichtigen ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot erst entsteht, wenn sie es zu einer Abschiebung haben kommen lassen, greift das Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot mit der Ausweisungsverfügung sofort. Sie dürfen auch nach einer freiwilligen Ausreise nicht wiederkommen. Mit dieser strikten Ausreisepflicht wäre es nicht vereinbar, bei ihnen über eine Rückkehrförderung den Eindruck zu erwecken, sie hätten eine Wahl zu gehen oder zu bleiben.
Dein Text bezieht sich auf die Ausreisepflicht von abgelehnten Asylbewerbern und die Förderung der Reintegration in ihrem Herkunftsland durch finanzielle Förderungen. Dieser Personenkreis ist nicht ausgewiesen. Du kannst deinen Text gerne bei Abschiebung (Recht), noch besser bei Ausreisepflicht, einem Rechtsbegriff, über den wir leider noch nichts haben, bei Flüchtling und einem ähnlichen Artikel einbauen; bei Ausweisung ist er aber verkehrt. Sorry nochmals, ich revertiere dich sehr ungern. --Opihuck 23:48, 20. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Hi Opihuck, Mit der Erläuterung sieht es nun anders aus. Ich habe nun Rückkehrförderung angelegt, auf den man von einem späteren Artikel "Ausreisepflicht" verweisen könnte. Gruß --Carolin 09:00, 21. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Das ist die beste Lösung. --Opihuck 10:40, 21. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Rechte für österreichisch geboren Serben nach 10 Jahren Aufenthaltsverbot Bearbeiten

Habe ich die gesetzlich die gleichen Rechte wenn ich in Österreich geborener Serber mit serbischen Eltern nach 10 Jahren Aufenthaltsverbot wieder zurück nach Österreich komme Martina-1982 (Diskussion) 09:42, 29. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Wenn das Urteil -sprich die 10 Jahre Landesverweis- abgelaufen ist, theoretisch Ja. Aber eben nur gemäss deiner Nationalität. Aus deiner Art der Fragestellung nehme ich an, dass du nur einen serbischen Pass besitzt. Wenn dem so ist, dann gelten die üblichen Schengen Aufenthaltsregeln für Drittstaatsangehöriger. Sprich du benötigst einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. --Bobo11 (Diskussion) 10:53, 29. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

wie Phönix aus der Asche? Ausweisung auch für Asylsuchende erforderlich/möglich Bearbeiten

Im Text heißt es u.a.: "Weitere Änderungen... Durch [die] Gesetzesänderung [vom 11.3.2016/17.3.2016] kann ein Asylbewerber trotz bestehender Verfolgung leichter ausgewiesen werden …." Bisher war ich so orientiert, dass ein registrierter Asylsuchender eine Aufenthaltsgestattung hatte, also keine -Berechtigung, er demnach nicht erlaubt, sondern nur gestattet in Deutschland aufenthältlich war (also auch nicht "rechtmäßig"). Es brauchte/konnte ihm also durch Ausweisung gar kein Aufenthaltsrecht entzogen zu werden, vielmehr konnte ohne diese Stufe gleich das Thema Abschiebung angegangen werden. Auch meine Tageszeitung schreibt heute: "Nach der rechtsstaatlichen Lektion im Fall "Sami A." gelingen neuerdings sogar komplizierte 'Ausweisungen'". Also: in welchem Fall ist bei Asylsuchenden, nicht: Asylberechtigten, eine Ausweisung erforderlich? --88.78.219.130 17:07, 23. Aug. 2019 (CEST)Beantworten

Bitte den Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung nachlesen. Damit dürfte sich der Rest klären. Die Presse versteht den Unterschied leider auch meist nicht. --Zxmt Was bisher niemand sagen durfte... 17:11, 23. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Zxmt, Dein Eintrag hilft leider nicht weiter. Bitte die aufgeworfene Frage zum heute kompliziert gewordenen Recht beantworten. Deshalb frage ich ja. --88.78.219.130 23:30, 24. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Stimmt (zum ersten Satz), eigentlich untypisch für Zxmt. Ich sehe aber gerade in seinem Log, dass er gesperrt ist. Er kann daher nichts korrigieren. Das habe ich jetzt getan. Zu der aktuellen Neuerung kommt demnächst eine Ergänzung. Gruß --Opihuck 14:47, 25. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
ich bin bei der Frage der IP und der Bezugnahme auf die Zeitungen davon ausgegangen, dass einfach der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung nicht klar war. Da habe ich mich wohl geirrt. Letztlich hat die IP dann aber wohl sinngemäß drei Fragen gestellt:
  1. Ist eine Ausweisung während eines laufenden Asylerstantrages überhaupt möglich? Kurze Antwort: Ja. Lange Antwort: Grundsätzlich sind AsylG und AufenthG nebeneinander anwendbar und daher hindert ein laufendes Asylverfahren eine Ausweisung nicht. Nunmehr ist dieser Fall in § 53 Abs. 4 AufenthG auch ausdrücklich vorgesehen.
  2. Ist eine Ausweisung notwendige Voraussetzung für eine Aufenthaltsbeendigung während eines laufenden Asylerstantrages? Nein. Der Aufenthalt eines Erstantragstellers ist zunächst "gestattet". Um aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollziehen zu können, muss zunächst die Aufenthaltsgestattung beseitigt werden. Die Möglichkeiten dazu sind in § 67 AsylG festgehalten. Denkbar ist also (auch) die Abschiebungsanordnung (huch? Rotlink...), welche aber regelmäßig nur bei terroristischen Gefährdern einschlägig ist - nicht bei "einfachen" Kriminellen.
  3. Ist eine Ausweisung gegen einen Asylerstantragsteller (rechtlich) ausreichend, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen? Jain. Nach nationalem Recht dürfte eine (rechtmäßige und korrekt verfügte) Ausweisung auch die Aufenthaltsbeendigung gem. § 60 Abs. 9 AufenthG ermöglichen. Ob das allerdings mit höherrangigem Recht vereinbar ist (GFK, Quali-RL, GG), ist zumindest umstritten.
Meine aktive Zeit in dem Gebiet ist lange her und ich kriege neue Entwicklungen auch nur noch am Rande mit. Wenn Benutzer:Opihuck mir widersprechen sollte, dürfte er sehr wahrscheinlich Recht haben. Inwieweit diese Aufdröselung dann im umseitigen Artikel Niederschlag finden kann oder sollte, wäre eine andere Frage - m.E. ist das schon reichlich speziell.
Und ja, ich bin in letzter Zeit ziemlich vielen "wichtigen" Leuten auf die Füße getreten (1 2 3 (Aspirin) 4), was bei manchem Mitnutzer wohl die Toleranzgrenze für interne Kritik weit überschritten hat. Aber es gibt wirklich Wichtigeres als einen WP-Account. Ich hätte auch gern wieder auf die Jamaika-IP zurückgriffen, aber die ist inzwischen auch gesperrt. Naja, wer nichts Wichtigeres zu tun hat... --45.74.24.6 16:13, 26. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Danke für die Mühe. Aber: Ich war von einem Kenntnisstand ausgegangen, wonach Asylsuchenden keine Aufenthalts-Berechtigung (nicht -Gestattung) nicht entzogen werden müsste, sie also ungesäumt, ohne vorgängige Ausweisung, abgeschoben werden könnten, da ja für Ihre "Ausweisung" rechtlich gar kein Raum da war. Habe ich das bereits in der Vergangenheit falsch gesehen oder hat der Gesetzgeber seine Diktion geändert und hat er stattdessen so eine Kaskade an Ausweisungsabwägungen wie in §§ 39a, 39b und 40 AufenthaltsG i.V. mit § 67 AsylG eingeführt? Auf den Punkt gebracht: Musste Sami A. (um an dem Beispiel zu bleiben) "ausgewiesen" werden vor einer Abschiebung, und oder wer hat da was falsch verstanden? M.E. ist das nicht zu speziell, weil der Artikel ja doch die richtige Rechtslage wiedergeben sollte, evt. unter Hinweis auf alte/neue Diktion. Ich könnte mir das ohne besondere Hilfe (Schulung!) nicht aneignen. --178.9.120.194 21:34, 27. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
also, jetzt passen deine allgemeinen Fragen m.E. nicht ganz zum Fall Sami A. (auch wenn ich den Fall nicht wirklich kenne und ich nur begrenzt Interesse an dem Fall habe). Ich versuche es mal der Reihe nach:
  1. Ein Asylerstantrag führt zur Aufenthaltsgestattung. Und solange die Aufenthaltsgestattung gilt (vgl. § 67 AsylG zur Frage, wann sie erlischt), können keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden. Das war auch früher so und daran hat sich nichts geändert. Daher war (und ist) ein Asylerstantrag auch durchaus ein taktisches Mittel, wenn eine drohende Abschiebung kurzfristig verhindert werden soll (und man mit den Konsequenzen eines solchen Asylverfahrens inkl. Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" leben kann). Letztlich führt ein negatives Asylverfahren typischerweise zu einem Bescheid inkl. Abschiebungsandrohung, die Aufenthaltsgestattung erlischt, der Antragsteller bekommt eine Ausreisefrist gesetzt und wenn er diese verstreichen lässt, kann die Ausreise zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung). In diesem typischen Fall ist eine Ausweisung natürlich nicht erforderlich und zumeist auch gar nicht möglich (weil keine Ausweisungsgründe vorliegen).
  2. Bei Sami A. liegt der Fall aber deutlich anders (vgl. [1] zum Sachverhalt): Er hatte ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nach dem alten AuslG, die nicht verlängert wurde. Die gleichzeitig verfügte Ausweisung wurde 2010 vom OVG bestätigt; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde 2015 verworfen [2]. Sein Asylantrag während des Ausweisungsverfahrens hat dann zwar eine Aufenthaltsgestattung ausgelöst - diese Aufenthaltsgestattung ist aber mit dem Abschluss des Asylverfahrens spätestens im Juni 2010 erloschen (Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG). Soweit ich das überblicke hat er aber nachgängig keine Aufenthaltserlaubnis bekommen, sondern wurde nur geduldet, was zu einer fortbestehenden Ausweisung und weiterhin vorliegenden Ausweisungsgründen passen würde. Das BAMF hat dann 2018 einen Widerrufsbescheid hinsichtlich der Abschiebungsverbote verfügt und sofortige Vollziehung angeordnet. Durch die Widerrufsverfügung lebt die Aufenthaltsgestattung aber nicht wieder auf - insofern war die zum Zeitpunkt der Abschiebung ohnehin nicht einschlägig. Im Ergebnis haben wir bei Sami A. also a.) schon sehr lange keine Aufenthaltsgestattung mehr, b.) bereits eine bestandskräftige Ausweisung und c.) wohl zuletzt nur einen Duldungsstatus, der nach dem Widerruf des BAMF ohne weitere Frist widerrufen werden konnte. Über den rechtlichen Status während eines Eilrechtsverfahrens kann man lange diskutieren (Fischer-Lescano hatte dazu glaube ich mal einen längeren Artikel geschrieben und meine früheren Textbausteine enthielten auch BVerfG-Entscheidungen), aber das nutzt ja nichts, wenn die Behörde einfach Fakten schafft. --45.74.24.23 23:52, 27. Aug. 2019 (CEST)Beantworten