Wohneigentum
Begriff aus dem Wohnrecht
Mit Wohneigentum wird eine Immobilie bezeichnet, die nicht an einen Dritten vermietet, sondern vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Dabei kann es sich um eine Wohnung (Eigentumswohnung) oder ein Grundstück (Eigenheim) handeln.
Allgemeines
BearbeitenDie Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiterhin verschiedene KfW-Wohneigentumsprogramme auf.[1] Bund[2] und Länder[3] subventionieren außerdem aufgrund von Wohnraumförderungsgesetzen den Wohnungsbau und den Erwerb bestehenden Wohnraums.
Die Wohneigentumsquote ist in den europäischen Ländern sehr unterschiedlich.
Abgrenzung
BearbeitenDas eher wirtschaftlich verstandene Wohneigentum ist vom ähnlich lautenden Rechtsbegriff des Wohnungseigentums aus § 1 Abs. 2 WEG strikt zu trennen.
Siehe auch
Bearbeiten- Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland) (WEG)
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (Österreich)
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ KfW: Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Stand: 04/2016.
- ↑ Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376).
- ↑ beispielsweise in Bayern nach dem Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260).