Wissenschaftsfreiheitsgesetz

Regelung für außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen

Das deutsche Wissenschaftsfreiheitsgesetz dient der Stärkung der Leistungsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen im internationalen Wettbewerb (§ 1).[1] Dazu werden Erleichterungen hinsichtlich haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt, u. a. durch Einschränkung des Besserstellungsverbots (§ 4).

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen
Kurztitel: Wissenschaftsfreiheitsgesetz
Abkürzung: WissFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Haushaltsrecht
Fundstellennachweis: 2211-7
Erlassen am: 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2457)
Inkrafttreten am: 12. Dezember 2012
Letzte Änderung durch: Art. 153 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1346)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Bundesrechnungshof hat sich in den Prüfungsbemerkungen 2012 kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert.[2]

Das Gesetz ist auf die folgenden Wissenschaftseinrichtungen anwendbar (§ 2):

Der Bundesrechnungshof hat untersucht, wie die Wissenschaftseinrichtungen die mit dem WissFG geschaffenen flexibleren Rahmenbedingungen nutzen und welche Wirkungen sich hieraus auf den Bundeshaushalt ergeben. In seinem Bericht kommt er insbesondere zu der Feststellung:[3]

„Der Bundesrechnungshof sieht seine Einschätzung nicht widerlegt, dass die Anforderungen an ein wirksames output-orientiertes Controlling noch nicht ausreichend erfüllt sind.“

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Amtliche Begründung in BT-Drs. 17/10037.
  2. Bemerkungen S. 437 f.
  3. Bundesrechnungshof: 2017 Bericht – Wirkungen des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Wissenschaftseinrichtungen. Abgerufen am 26. Oktober 2017.