Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht/Archiv/2010/Oktober

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Waugsberg in Abschnitt Offenes Verfahren
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Rücktritt

Zu meinem Bedauern ist es mir aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen in Zukunft nicht mehr möglich im SG mitzuarbeiten und ich trete deshalb zum Ende dieser Legislaturperiode von meinem Amt zurück. Mein Platz im SG steht damit der kommenden Wahl im November zur Neubesetzung zur Verfügung. Ich möchte mich bei den anderen Schiedrichtern für die gute, konstruktive Zusammenarbeit und die gemeinsam verbrachte Zeit bedanken. Mit Grüßen -- Ivy 12:47, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Dann wünsch' ich 'mal alles Gute und daß möglichst bald wieder alles, vor allem Deine Gesundheit, im Lot ist ... --Elop 12:56, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Hoi Ivy, Dir auch vielen Dank für die gute Zusammenarbeit, die konstruktiven Ideen und das freundschaftliche Miteinander. Alles gute wünsche ich Euch und daß man sich mal wieder reallifemäßig über den Weg läuft wünsche ich uns. Ganz liebe Grüße -- Gustavf (Frage / Info) 17:04, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Mit Hochachtung, den besten Wünschen und ner Pulle Schampus (und wenns nur für uns im wahrsten Sinne des Wortes Zurückgebliebene ist): Dein Port(u*o)s 17:50, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
 
Auch hier noch mal: alles Gute ;c) und Danke für die Gute Zusammenarbeit, auch wenn es nur so kurz war! --Geos 18:11, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Da lässtse misch mitn Kärln alleene. ;) Dir nur das Beste! --Catfisheye 22:14, 8. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Offenes Verfahren

Das Schiedsgericht möchte, wann immer möglich, die Teile des Verfahrens, die die interessierten Wikipedianer mitlesen sollten, öffentlich machen. Die Kommunikation zwischen Betroffenen und SG soll verbessert werden. Diverse Möglichkeiten dazu wurden bereits in Einzelfällen durchgeführt. Durch die neue Struktur und Neuordnung der Fallvorlage werden erhöhte Transparenz und bessere Zuständigkeiten geschaffen:

  • Die Antragsseite soll detaillierter gegliedert werden, so dass nicht teilweise endlose Kapitel entstehen.
  • Insbesondere folgende Unterpunkte werden als wichtig erachtet:
    • Anzuwendende Leitlinien
    • Tatsachenfeststellungen
    • Maßnahmen
  • Es gibt einen eigenen Punkt zu Belegen.

Die Fallseite wurde entsprechend umgestaltet.

  • Die Mitwirkung nicht Beteiligter erfolgt weiterhin ausschließlich auf der Diskussionsseite des Falls. Persönliche Ansichten zu den Fallbeteiligten sind ebenfalls weiterhin unerwünscht.
  • Das SG bemüht sich, zeitnah jeden Mitlesenden über den aktuellen Stand der Diskussion zu informieren (Bearbeitungsstand). Dies wird im Allgemeinen nach den wöchentlichen Besprechungen der Fall sein, gegebenenfalls aber auch dazwischen.
  • Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung soll von jedem SG-Mitglied ausführlich begründet werden, eine +1-Meldung wird als unzureichend erachtet.
  • Das SG wird auch in Zukunft interne Beratungen vornehmen.
  • Vor einer Gesamtentscheidung wird zunächst über Teilaspekte abgestimmt. Zuletzt, wenn alle Teilaspekte entschieden worden sind, wird der Fall als beendet erklärt werden. Dazu gehört eine eindeutige Zusammenfassung der Teilergebnisse. Auch hier ist eine ausführliche Begründung der SR wünschenswert.
  1. Port(u*o)s 23:56, 28. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
  2. --Geos 16:31, 29. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
  3. -- Gustavf (Frage / Info) 19:24, 29. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Rückmeldung dazu

Liest sich ersma gut. Ich glaube, daß die Akzeptanz des SG steigen wird, je deutlicher die einzelnen Positionen der SR und Aspekte des Verfahrens offen gelegt sind.

Ich hoffe natürlich darauf, daß das SG in den nächsten Tagen noch etwas mehr von seinen aktuelleren allgemeinen Erfahrungen kund tun wird. --Elop 15:58, 29. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Stellungnahme

Dieser Abschnitt droht , trotz seiner Wichtigkeit, angesichts der vielen Buchstaben auf dieser Seite etwas in den Hintergrund zu treten. Nachdem es den Anschein hat, als wenn sich die Schiedsrichter mit der Abstimmung schwer tun, möchte ich ein paar Überlegungen beitragen.

  1. Das Verfahren ist auf Grund der Gegebenheiten automatisch insoweit ein offenes, als jeder den gesamten Inhalt der Fallseite mitlesen kann. Das ermöglicht, dass die Gemeinschaft von wesentlichen Vorgängen in Wikipedia Kenntnis nehmen und damit auch das Schiedsgericht kontrollieren kann, und entspricht wohl dem allgemeinen Wunsch.
  2. Abzuwägen ist demgegenüber das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Privatsphäre, wenn es um sehr persönliche Vorgänge geht. Da müsste wohl das Interesse der Öffentlichkeit teilweise zurücktreten und eine Handhabung des Verfahrens erfolgen, die von einer Veröffentlichung entsprechender Teile des Verfahrens absieht. Und es müsste geregelt werden, wie das technisch geschehen soll. Auch das erwarte ich mir (als Ausnahme) von einer Regelung eines "offenen Verfahrens".
  3. Von besonderer Wichtigkeit ist aber gerade dann, wenn man mit sensiblen Tatsachen zu tun hat, die nicht veröffentlicht werden (aber natürlich genauso in jedem anderen Verfahren), die Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Das ist ein fundamentaler Grundsatz jedes rechtlich geordneten Verfahrens. Er ist so wichtig, dass er in Deutschland ins Grundgesetz aufgenommen wurde. Ich empfehle dringend, einen Hinweis darauf auch in die Verfahrensregelung aufzunehmen.
  4. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör besagt nicht nur, dass bei der Entscheidung alles zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden muss, was ein Verfahrensbeteiligter vorträgt, sondern auch, dass sich ein Beteiligter zu allen Tatsachen, die ihm nachteilig sein können und bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollen, vorher äußern kann. Zu diesem Zweck müssen ihm solche Tatsachen vorher mitgeteilt werden.
  5. Insoweit ist auch noch an eine Besonderheit bei unserem Verfahren zu denken: Anders als bei einem Verfahren, das mit Hilfe von Akten betreiben wird, wodurch der Verfahrensstoff klar durch den Inhalt der Akten definiert ist, arbeitet Wikipedia mit Links. Bezieht sich ein Beteiligter auf einen solchen Link, ist auch der Inhalt der verlinkten Seite Verfahrensstoff, nicht aber die gesamte restliche Wikipedia. In einer brauchbaren Verfahrensordnung müsste eigentlich geregelt sein, ob das Schiedsgericht nur den vorgetragenen Prozessstoff berücksichtigen darf oder ob es auch selbständig ermitteln darf, beispielsweise die Benutzerbeiträge eines Beteiligten durchsehen darf und von sich aus Beiträge für die Entscheidung verwenden darf, die kein anderer in das Verfahren eingeführt hat. Jedenfalls müsste, falls man nicht von Beteiligten eingeführte Tatsachen berücksichtigen will, der Betroffene, zu dessen Nachteil sie verwendet werden sollen, darauf hingewiesen werden und ihm Gelegenheit gegeben werden, vor der Entscheidung dazu Stellung zu nehmen. Sonst wäre das ein fundamentaler Verfahrensfehler. Dasselbe gilt von nicht auf der Schiedsgerichtsseite einsehbaren Beiträgen, etwa von E-Mails. Im Interesse der Klarheit des Prozessstoffes sollte auch der Betrieb des Verfahrens auf die Fallseite beschränkt werden und keine Erörterung auf der Diskussionsseite der Fallseite oder auf Benutzerdiskussionsseiten stattfinden.
  6. Soweit sensible Tatsachen nicht öffentlich mitgeteilt werden und daher auch in der Entscheidungsbegründung nicht erwähnt werden, hat jedenfalls der Betroffene, zu dessen Nachteil die Tatsachen verwendet werden, einen Anspruch auf Begründung. Ihm gegenüber muss daher die Entscheidung zusätzlich in geeigneter Weise nichtöffentlich begründet werden.
  7. Ich nehme an, die Gestaltung der Fallseite soll nach dem Vorschlag so erfolgen, wie es jetzt im Fall Eugenik-Artikel zu sehen ist. Dazu einige Bemerkungen:
  8. Zum Abschnitt "Tatsachenfeststellungen - Hier wird das Factfinding des Schiedsgerichts dokumentiert":
    Der Zweck dieses Abschnitts ist nicht recht klar. Die Tatsachenfeststellung ist ein wesentlicher Bestandteil der endgültigen Entscheidung. Insoweit wäre es nicht richtig, bereits im Rahmen der Diskussion abschließende Feststellungen zu treffen. Es können ja in der Diskussion noch Argumente auftauchen, die zu einer anderen Beurteilung führen. Aus meiner Sicht wäre es eher sinnvoll, hier zu erörtern, welche Tatsachen (insbesondere Edits) für die Entscheidung von Bedeutung sein können, damit sich die Beteiligten darauf einstellen und ergänzend vortragen können. Insbesondere wären hier Tatsachen und Fundstellen zu nennen, deren Berücksichtigung nach dem Inhalt der Fallseite nicht auf der Hand liegt. Ich hielte z.B. die Bezeichnung "Entscheidungsgrundlagen - Hier wird erörtert, welche Tatsachen im Wesentlichen für die Entscheidung von Bedeutung sein können" für besser.
  9. Zum Abschnitt "Maßnahmen - Hier werden vom Schiedsgericht geeignete Beschlüsse vorgeschlagen und diskutiert":
    Auch hier erscheint mir der Zweck des Abschnitts unklar. Was ist mit "Beschlüssen" gemeint? Ist vielleicht gemeint, was mir in ausreichender Deutlichkeit bisher zu fehlen scheint: Ein Abschnitt, in dem mit den Beteiligten diskutiert wird, wie man den Fall einer einvernehmlichen Lösung zuführen kann? Von Mitgliedern des Schiedsgerichts kamen wiederholt Äußerungen, dass eine Konfliktlösung in diesem Sinne als die Aufgabe des Schiedsgerichts ansehen. Zu Recht, weil die einvernehmliche Lösung dem Rechtsfrieden am meisten dient. Und zu Unrecht jedenfalls insofern, als bei Scheitern solcher Vergleichsbemühungen (und das sind viele Fälle) letztlich doch entschieden werden muss. Ich finde aber, dass das Bemühen um eine einvernehmliche Lösung, um eine gewisse Einsicht bei den Beteiligten, noch verstärkt werden sollte, und da würde ich die wesentliche Funktion eines offenen Verfahrens sehen. Hierzu würde ich einen Abschnitt "Bemühen um eine einvernehmliche Lösung" einführen. Dort sollte das Schiedsgericht in einem genügend fortgeschrittenen Stadium des Verfahren, wo also der wesentliche Tatsachenvortrag beider Seiten erfolgt ist und eine gewisse Beurteilung erlaubt, nach einer nichtöffentlichen Beratung, in der es sich nach dem Stand des Verfahrens eine zunächst vorläufige Meinung zum Fall gebildet hat, diese Meinung gegenüber allen Beteiligten äußern (ausdrücklich als vorläufige Meinung) und vorschlagen, auf welche Weise eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden könnte. Da wäre dann durchaus auch Raum etwa für Hinweise, dass die Formulierung des Antrags selbst darauf hindeutet, dass der Antragsteller zu verletzenden Äußerungen neigt und für einen Erfolg seines Antrags geboten wäre, dem Schiedsgericht überzeugend darzutun, dass er insoweit zu einer Änderung seines Verhaltens bereit und in der Lage sei. Ein begründeter Hinweis dieser Art kann dem Beteiligten vermitteln, dass sein Verhalten bedenklich sein könnte, und im Idealfall dazu führen, dass er den Hinweis annimmt und zu Entschärfung des Konflikts beitragen will. Umgekehrt könnte eine uneinsichtige Reaktion Argumente liefern, die gegen den Betreffenden sprechen und damit die Entscheidung in umgekehrten Sinne erleichtern. Eine solche Vorgehensweise wäre meines Erachtens auch im Fall Osika im Interesse des Ansehens des Schiedsgerichts günstiger gewesen, indem man die Frage, ob er zu einem gewissen Verhalten bereit sei, vor der abschließenden Entscheidung hätte klären können, statt des gewählten Verfahrens, sich erst einmal abschließend festzulegen und dann von Osika bei der Formulierung der Wohlverhaltenserklärung eine Zeitlang an der Nase herumführen zu lassen, bis man endlich gemeinsam eine Formulierung erreicht hatte, bei der man das gewünschte Ergebnis so gerade vertreten konnte.
  10. Auch wenn die formulierte Regelung erfeulicherweise auch Verbesserungen schon während des Laufs des Verfahrens anstrebt, scheint mir doch der angestrebte Schwerpunkt des "offenen Verfahrens" darin zu liegen, dass die eigentliche Entscheidungsfindung, also die Abstimmung, in ihrem Verlauf öffentlich einsehbar sein soll. Dies halte ich für unzweckmäßig. Im einzelnen sollten aber verschiedene Aspekte auseinandergehalten werden.
    1. Die Forderung eines der aktuellen Kandidaten, die gesamte Diskussion des Schiedsgerichts zu veröffentlichen (meint er damit etwa eine Mitschrift der Skype-Unterhaltung?) ist absurd. Ein Spruchkörper aus mehreren Mitgliedern wird installiert, weil man annimmt, dass damit eine größere Qualität der Entscheidungen erzielbar ist. Dazu braucht es die Freiheit der Diskussion, in der sich Gedanken manchmal erst langsam entwickeln, manchmal als der falsche Weg herausstellen und besserer Erkenntnis weichen. Nicht jeder ist in der Lage, in einer Beratung nur Druckreifes von sich zu geben. Ein Schiedsgericht, das aus Angst vor der Öffentlichkeit, die jedes Wort kritisch beäugt, in der Diskussion kaum ein Wort herausbringt, kann sich niemand wünschen. Die Beratung sollte geheim bleiben. Ich verstehe die Formulierung auch so, das dies genauso gesehen wird.
    2. Die (vermutlich nach einer zumindest teilweisen nichtöffentlichen Vorberatung) stattfindende Abstimmung sollte meines Erachtens so ablaufen, dass sie im Schiedsgerichts-Wiki vollständig durchgeführt wird, und das komplette Ergebnis nach Abschluss der Abstimmung von einem Schiedsrichter auf die Fallseite kopiert wird. Die offene Abstimmung halte ich nicht für vorteilhaft. Die Unterhaltung des Publikums ist kein hinreichendes Argument. Das quälend langsame Verfolgen einer Abstimmung, die sich über 14 Tage hinschleppt, lässt Gedanken aufkommen, ob sich die Schiedsrichter eigentlich genügend ihrer Aufgabe widmen, und sind dem Ansehen des Schiedsgerichts eher abträglich. Die Möglichkeit, dass Beteiligte oder Unbeteiligte während des Verlaufs der Abstimmung noch Neues vortragen oder auf wirkliche oder vermeintliche Fehler hinweisen können, ist wohl auch meist mehr schädlich als nützlich. Und der Inhalt der Abstimmung wird genauso öffentlich bekannt, wenn er in einem Zug veröffentlicht wird. Dass dadurch ein Fortgang des Verfahrens erst etwas später sichtbar wird, ist demgegenüber der geringere Nachteil. Dem kann begegnet werden, indem regelmäßig über den Stand des Verfahrens berichtet wird. Den Vorstellungen der Gemeinschaft, die Verfahren würden zu lange dauern, sollte entgegengetreten werden. Ein korrekt durchgeführtes Verfahren unter Mitwirkung von ehrenamtlich tätigen Schiedsrichtern dauert einfach eine gewisse Zeit. ich habe nicht das Gefühl, dass die Verfahren derzeit zu lange dauern.
    3. Zur Art und Weise der Abstimmung: Da gibt es verschiedene Möglichkeiten, jeder Fall ist anders. Das Schiedsgericht muss einen vernünftigen Weg finden, seine Entscheidung aufzubauen. Eine persönliche Bemerkung von mir: Das Schiedsgericht wirkt im wesentlichen durch die Überzeugungskraft seiner Entscheidungen. Ich finde im Regelfall eine Entscheidung besser, deren Begründung in einem Zug formuliert ist. Die Aufteilung in kleine Einzelteile bringt die Gefahr mit sich, dass nur die eigentliche Entscheidung als solche formuliert wird und an eine gemeinsame Begründung gar nicht gedacht wird. Wenn dann eine Mehrzahl von Einzelbegründungen folgt, liest sich das unter Umständen eher zerfahren und ohne einheitliche Linie und dadurch weniger überzeugend. Ich halte es auch nicht für notwendig, dass unbedingt jeder einzelne sich krampfhaft eine eigene Begründung ausdenken muss. Warum soll man sich nicht, wenn einer eine überzeugende Begründung geliefert hat, dieser anschließen? Natürlich ist es dann, wenn in einer Einzelfrage verschiedene Meinungen bestehen, auch möglich, zu diesem Punkt gesondert abzustimmen und die Teilabstimmung mit zu veröffentlichen. Diese Vorgehensweise kann auch nur auf die streitigen Punkte beschränkt werden.

--wau > 14:35, 6. Nov. 2010 (CET)Beantworten