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Die Mission der Wikipedia ist es, allen freies, - das heißt weiternutzbares - Wissen zur Verfügung zu stellen.

Was ist mit dieser Freiheit gemeint und was bedeutet sie für Videos in Wikipedia-Artikeln?

In den offiziellen Richtlinien von Wikimedia Commons, dem Aufbewahrungsort für Bilder, Audio- und Videodateien für die verschiedenen Wikimedia-Projekte, heißt es:

die verschiedenen Gebiete des Immaterialgüterrechts
Eine Datei auf Commons
"Muss ein erlaubtes freies Dateiformat haben
Muss frei lizenziert oder gemeinfrei sein". (Commons:Projektrahmen)

Mit diesen beiden Sätzen sind die verschiedenen Gebiete des Immaterialgüterrechts angesprochen.

Patentrecht

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"Muss ein erlaubtes freies Dateiformat haben."

Mit "freien Formaten" sind solche gemeint, die nicht durch Patente geschützt sind. Verstoßen können wir gegen Patente, also gewerbliche Schutzrechte für Erfindungen, nur, wenn wir selbst Technologien entwickeln und vermarkten. Betroffen sind wir jedoch auch als Nutzer und Kontributoren der Wikipedia. Da es ihrer Mission widersprechen würde, freies Wissen so anzubieten, dass nur unfreie Programme es darstellen können, werden patentgeschützte Formate wie Microsoft-Word- und Excel-Dokumente, MP3, AAC, WMA, MPEG oder AVI auf Commons nicht zugelassen. Hier die erlaubten Dateitypen für Bild, Ton, Animation und gestaltete Dokumente. Für Videos sind das derzeit die Formate Ogg (Theora (basierend auf VP3) & Vorbis) und das aktuellere WebM (VP9 & Vorbis). Alle anderen Videoformate müssen vor dem Upload auf Commons konvertiert werden.

Anfang 2014 hat es auf Commons ein Request for comment zu der Frage gegeben, ob das weit verbreitete, aber patent-geschützte Videoformat MP4 (h.264) zugelassen werden soll. Mit einer deutlichen Mehrheit entschied sich die Community dagegen.

Urheberrecht

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"Muss frei lizenziert oder gemeinfrei sein.".

Diese Regel bezieht sich auf das Urheberrecht. Das deutsche Urheberrecht schützt „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“. Dem Urheber fallen mit der Schöpfung eines solchen Werkes automatisch sämtliche Nutzungs- oder Verwertungsrechte zu (das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitung usw.). Im kontinentaleuropäischen Droit d'auteur, also auch dem deutschen Urheberrecht, bilden zudem die Urheberpersönlichkeitsrechte ein 'untrennbares Band' zwischen Autor und Werk (das Recht der Erstveröffentlichung, der Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung des Werkes). Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Hier das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Der Urheber kann seine Nutzungsrechte an Dritte übertragen, in dem er ihnen eine Lizenz (s.d.) erteilt.

"Gemeinfrei" (Engl.: public domain) sind Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. In Deutschland und den meisten Ländern ist das 70 Jahre nach Tot des Autors.

Lizenzen

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Der Urheber kann seine exklusiven Nutzungsrechte mithilfe einer Lizenz in unterschiedlichem Umfang an Andere übertragen, z.B. an einen Verlag oder an jedermann.

  • Lizenzverträge mit Verwertern (Verlagen, Plattenfirmen, Theatern usw.) können ausschließlich oder nicht-ausschließlich und nach Nutzungen, Dauer, Territorium, Unterlizenzierbarkeit usw. eingeschränkt werden.
  • Plattformen wie Flickr, Vimeo oder Youtube machen ihre Nutzung davon abhängig, dass ihre Nutzer mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwilligen, sämtliche Nutzungsrechte an ihren dort hochgeladenen Werken nicht-exklusiv und unterlizenzierbar an die Plattform abzutreten. Zur Standard-YouTube-Lizenz vgl. Youtube, Creative Commons und Wikipedia.
  • Mit Freilizenzen überträgt der Autor sämtliche oder einen Teil der Nutzungsrechte ohne zeitliche oder räumliche Einschränkungen an jedermann. Beispiele sind die Artistic License, die Beerware Lizenz, die GNU Free Documentation License (GFDL) und die verschiedenen Creative Commons (CC) Lizenzen.
  • Daneben gibt es auch gesetzliche Lizenzen, Bestimmungen im Urheberrecht, die die exklusiven Rechte des Urhebers im Interesse des Gemeinwohls einschränken. Ein Beispiel dafür ist die Privatkopie.

Wikimedia Commons legt grundsätzlich die Definition „Freier kultureller Werke” (englisch: “Free Cultural Works”) von freedomdefined.org zugrunde, hat aber auch zu Lizenzen eine offizielle Richtlinie. Darin heißt es, dass eine geeignete Lizenz folgende Anforderungen erfüllen muss:

  • Wiederveröffentlichung und Verbreitung müssen erlaubt sein.
  • Die Veröffentlichung von Bearbeitungen muss erlaubt sein.
  • Die kommerzielle Nutzung des Werkes muss erlaubt sein.
  • Die Lizenz muss unbefristet (zeitlich unbegrenzt) und unwiderruflich gelten.
  • Die Nennung aller beteiligten Urheber/Mitwirkenden darf verlangt werden.
  • Die Veröffentlichung von Bearbeitungen unter derselben Lizenz darf verlangt werden.
  • Bei digitaler Verbreitung darf die Verwendung eines offenen Dateiformats ohne digitale Rechtebeschränkung (DRM) verlangt werden.

Auch andere Freilizenzen erfüllen diese Bedingungen, die Standardlizenz in Wikiversum ist jedoch die Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz (CC-BY-SA). Daneben findet sich aus historischen Gründen auch oft die GFDL.

vor dem Hochladen beachten

Man kann anderen nur Lizenzen für Rechte erteilen, die man selbst hat. Der Startbildschirm des Commons Upload-Wizards gibt weitere Hinweise.

Unproblematisch sind Werke, die Du vollständig selbst geschaffen hast. Bei Videos bezieht sich das auf alle enthaltene Werke: Fotos, Grafiken, Musik, aber auch Personen, die im Video zu sehen sind und bei denen es sich nicht um Personen des öffentlichen Lebens handelt.

Persönlichkeitsrechte

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Die Persönlichkeitsrechte sind im Grundgesetz verankert, insbesondere im Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und im Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit). Dazu gehören die bereits genannten Urheberpersönlichkeitsrechte sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, die beide in den letzten Jahren vom Bundesverfassungsgericht neu geschaffene worden sind.

Für die Videoproduktion ist besonders wichtig das Recht am eigenen Bild (§ 22 ff. Kunsturheberrechtsgesetz): „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Die Einwilligung muss dokumentiert werden, z.B. indem der Abgebildete am Beginn einer Videoaufzeichnung seine Einwilligung erklärt oder indem er eine Einverständniserklärung unterschreibt. Bei Personen des öffentlichen Lebens gelten geringere Maßstäbe. So hat Z.B. jüngst der BGH entschieden, dass der Springer-Verlag aus privaten Emails von einem abhanden gekommenen Laptop des früheren brandenburgischen Innenministers Rainer Speer (SPD) zitieren durfte, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.

Markenrecht

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https://de.wikipedia.org/wiki/Markenrecht_%28Deutschland%29

https://de.wikipedia.org/wiki/Marke_(Recht)

Europäische Datenbank für Marken und Designs: https://oami.europa.eu/eSearch/

Bei Logos ist das Markenrecht und das Urheberrecht einschlägig.

Schutzzweck des Markenrechts ist es, eine Vewechslungsgefahr auszuschließen, z.B. gegen die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Logos auf einem konkurrierenden Produkt derselben Branche vorgehen zu können. Bei einem Enzyklopädie-Artikel über ein Produkt ist keine Verwechslungsgefahr mit dem Produkt gegeben. Daher herrscht in der deutschsprachigen Wikipedia und auf Commons Konsens, dass nur ein urheberrechtlicher Schutz der Verwendung von Logos entgegenstehen kann. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Logos

Die urheberrechtliche Lage von Logos hat sich durch die „Geburtstagszug“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 geändert. Bei Logos und Designs handelt es sich urheberrechtlich um Werke der angewandten Kunst. Um Schutz zu erlangen, müssen diese Werke eine bestimmte Schöpfungshöhe aufweisen (es muss sich um persönliche geistige Schöpfungen von ausreichender Individualität handeln). Diese ist bei vielen Logos nicht gegeben. Duch die BGH-Entscheidung ist der Maßstab für urheberrechtlichen Schutz erheblich abgesenkt worden. Wie dieser Maßstab praktisch aussieht, wird sich erst durch das Urteil des OLG Schleswig, an das der BGH die Entscheidung zurückverwiesen hat, und durch weitere Urteile klären. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/angewandte_Kunst

Wie in der Wikipedia nach dem Urteil mit Logos umgegangen werden soll, wurde auf einem Workshop im Juli diskutiert. Das Ergebnis findet sich hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:WikiProjekt_Urheberrecht/Workshops/2014/Ergebnisse#Werke_der_angewandten_Kunst.2C_insbesondere_Logos.2C_nach_der_Geburtstagszugentscheidung


Panoramafreiheit, Hausrecht

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Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es jedermann, urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Gebäude oder auch eine bleibende Installation), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, zustimmungfrei bildlich wiederzugeben.

Auf privaten Grundstücken und in Gebäuden hat der Besitzer ein Hausrecht. Auch in Museen, Konzertsälen oder Shopping Malls mit der Anmutung eines öffentlichen Raumes kann der Hausherr Regeln über den Zugang und die Nutzung, z.B. das Anfertigen von Fotos, Ton- oder Videoaufnahmen, erlassen.

Das Projekt Wikipedia Festivalsommer hat gezeigt, dass Veranstalter Wikipedianern sehr bereitwillig ihre Pforten öffnen.

Neue Werke aus bestehenden Werken anderer Urheber zu schaffen und zu veröffentlichen, greift in deren exklusives Recht der Bearbeitung ein. Es ist rechtlich möglich wenn

  • Die anderen Urheber mit einer individuellen oder pauschalen, z.B. Freilizenz an jedermann die Erlaubnis erteilt haben, ihre Werke zu bearbeiten.

Doch was, wenn eine solche ausdrückliche Erlaubnis nicht vorliegt? Das Urheberrechtsgesetz, genauer seine Schranken, bieten einige Möglichkeiten, diese Werke dennoch für Remixing zu nutzen.

  • Das Zitat (§ 51 UrhrG), möglich aus allen Werkarten, auch Multimedia-Werken, sofern es einem "besonderen Zweck" dient: "zur Erläuterung des Inhalts", "als Beleg", "als künstlerisches Gestaltungsmittel". Für Zitate gilt zudem das Änderungsverbot nach § 62 UrhG sowie die Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 UrhG.
  • Die Freie Benutzung (§ 24 UrhrG): Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht werden. Das ursprüngliche Werk muss im neuen Werk 'verblassen'. Das gilt nicht für Werke der Musik, deren Melodie im neuen Werk erkennbar ist. Hier kommt der Melodienschutz § 24 UrhG) zum Tragen.

Vgl. Vortrag "Rekreativität und Urheberrecht" von Dr. Volker Kitz, LL.M. (New York University), Höcker Rechtsanwälte, Köln/ Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, München auf der Tagung "Kreative Arbeit und Urheberrecht" am 27.September 2008

Um die massenhaften Remix-Praktiken aus der Illegalität zu holen, wird von vielen Rechtsgelehrten ein Recht auf Remix gefordert (Lessig, Hugenholtz, Hilty, Wu etc. S.a. Digitale Gesellschaft: Recht auf Remix). Doch noch gibt es dieses Recht nicht.

Fazit: Achte bei der Materialsuche für Remixe auf ausdrücklich freilizenzierte oder eindeutig gemeinfreie Werke. Zu Quellen für freie Werke und Werkzeugen für ihre Recherche gleich von Christoph.

S.a. Literaturliste zu Remix

Weitere Informationen

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