Übernahme des § 1542 RVO in den §§ 116,119 SGB x

Hallo, meine Frage: Ich habe 1979 einen schweren Arbeitsunfall erlitten, die Haftpflichtversicherung des Verursachers zahlte einen ersten Abschlag als Schmerzensgeld 1983. Weil sich die Berufsgenossenschaft und die Krankenkasse jahrelang gestritten haben, wer nun letztlich für meine Arbeitsunfähigkeit bezahlen müsse, hat meine damalige Anwältin wohl die Haftpflichtversicherung völlig vernachlässigt und keine weiteren Forderungen formuliert, außer ( wie sie mir versicherte ) einen gegenseitigen Verzicht auf die Verjährung eventueller Forderungen. Dies habe ich nicht schriftlich! Nach mehr alsd dreißig Jahren musste die Berufsgenossenschaft nun im Jahr 2014 bis dahin bestrittene Unfallfolgen anerkennen. Durch den ewigen Rechtsstreit der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse ( welcher ohne mein Wissen )1996 ( nach 14 Jahren ) mit einem Vergleich beendet wurde, zahlte niemand meine Rentenbeiträge ein, somit fehlen mir fast zwanzig Jahre an Beiträgen. Nachdem ich nun 2014 erst von allem erfahren habe gab man mir den Rat, gegenüber meinem Rententräger Ansprüche diesbezüglich zu stellen und zwar nach dem § 116 und 119 SGBX nach RVO. Der Rententräger erklärte mir jedoch, das dieser § erst ab 1983 Geltung habe und nicht für Unfälle davor !!

Meine Frage ist, besteht die Möglichkeit, oder gibt es ein Urteil, was besagt, das der § 116 und 119 auch vorherige Gesetze oder dgl. übernommen hat sodaß auch bei Unfällen vor 1983 die Rentenversicherung die Ansprüche des Geaschädigten übernehmen muss ??? --78.50.73.48 14:08, 1. Dez. 2015 (CET)