Vierzeitpfennig
Als Vierzeitpfennig,[1] in alter Schreibweise auch Vier Zeit Pfennig oder Vierzeiten Pfenning,[2] auch Viertelgeld genannt,[3] wurde eine an die Kirche zu entrichtende Opfergabe bezeichnet, die viermal im Jahr in Form von Geld durch Erwachsene entrichtet werden musste,[1] und zwar für jedes „Haupt“ ab dem zwölften Lebensjahr. Die im Zuge der Reformation zunächst etwa ab dem Jahr 1544 im Herzogtum Braunschweig-Wolfenbüttel,[4] später im gesamten Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg an evangelische Pfarrer[2] zu zahlende Abgabe betrug 1 Braunschweiger Pfennig.[4]
Vor Einführung der verpflichtenden Abgabe „bedurfte [es] eindringlichen Zuredens“ von Visitatoren gegenüber den Bauern, die, ähnlich wie zuvor die in den Städten wohnenden Bürger, mit dem Vierzeitpfennig an ihren Pfarrherrn eine regelmäßige geldliche Abgabe leisten sollten. Zweck war, den „bedürftigen [...] Kirchen- und Schuldienern“ – Pastoren predigten in den Kirchen und unterrichteten Kinder in den Schulen – ein regelmäßiges Einkommen zu sichern.[4]
In den 1740er Jahren war die Abgabe in Kurhannover auf Befehl von Georg dem Anderen, dem König Georg II. von Großbritannien und Irland, von allen Gläubigen, „so zur Beichte kommen“, vierteljährlich jeweils am „Hohen Fest“ an den jeweiligen Prediger zu zahlen. Dabei konnte das Geld entweder auf den Altar gelegt werden oder wurde „vom Hause zu Hause gesamlet.“[2]
Vierzeitpfennigregister
BearbeitenIm Stadtarchiv Hildesheim findet sich ein „Register der Goldschmiede Vierzeitpfennigen“, abgekürzt Vierzeitpfennigregister, für den Zeitraum von 1608 bis 1846. In dem unvollständigen Register fehlen Aufzeichnungen beispielsweise aus Jahren des Dreißigjährigen Krieges oder der sogenannten „Franzosenzeit“; die Jahre 1625–1628/29, 1634–1638, 1642–1652; 1777–1786 und 1807–1816.[5]
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ a b Christian Wilhelm Roch (Hrsg.): Vierzeitpfennig, in ders.: Deutsches Kirchenwörterbuch, Halle (Saale): Johann Jacob Gebauer, 1784, S. 115; Google-Books
- ↑ a b c Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetze, auf Ihro Königl. Majestät von Gross-Brittannien Als Chur-Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg Allergnädigsten Befehl Zum Gebrauch des Fürstenthums Lüneburg auch angehöriger Graf- und Herrschaften Zellischen Theils Zusammen getragen und an das Licht gegeben ... Erster Theil worin enthalten Caput Primum von Kirchen- Klöster- Universitäts- Schul- Ehe- und anderen Geistlichen Sachen ..., Lüneburg, Gedruckt und verlegt in der Sternischen Buchdruckerey, 1741, unpaginiert; Vorschau über Google-Bücher
- ↑ Carl August Hugo Burkhardt: Die zweite Visitation im Herzogthum Brnunschweig-Wolfenbuttel, in ders.: Geschichte der sächsischen Kirchen und Schulvisitationen von 1524 bis 1545. Die Visitationen in den heutigen Gebietsteilen der Königreiche Preussen und Sachsen, des Grossherzogtums Weimar, der Herzogtümer Gotha, Meiningen, Altenburg, des Herzogtums Braunschweig und der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, -Sondershausen, Reuss jüngere Linie und Reuss ältere Linie, Leipzig: Verlag von Friedrich Wilhelm Grunow, 1879, S. 317ff.; hier: S. 317; teil-durchsuchbarer Text über das Internet-Archiv archive.org
- ↑ a b c Friedrich Koldewey: Die Reformation des Herzogtums Braunschweig-Wolfenbüttel unter dem Regimente des Schmalkaldischen Bundes 1542–1774. Ein actenmäßiger Beitrag zu der Reformationsgeschichte des Herzogtums Braunschweig ... In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Niedersachsen, Jahrgang 1868, S. 243f.; v. a. S. 311; Nachdruck über Google-Books
- ↑ Wolfgang Scheffler: Quellen und Literatur / Goldschmiedeakten im Stadtarchiv, in ders.: Goldschmiede Niedersachsens, Daten, Werke, Zeichen (2 Halbbände), Berlin 1965, S. 805