Eine Vertretungsbescheinigung gibt an, welche natürliche Person(en) für eine juristische Person im Rechtsverkehr vertretungsberechtigt sind.

Notare sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnotarordnung nach Registereinsicht berechtigt, eine Vertretungsbescheinigung zu erstellen. Bei juristischen Personen, die nicht in Registern wie dem Vereins- oder Handelsregister erfasst sind, wie Stiftungen und altrechtliche Vereine, stellt die zuständige Aufsichtsbehörde (zum Beispiel die Stiftungsaufsicht) solche Bescheinigungen aus.

Literatur

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  • Bertelsmann Stiftung (Hrsg.): Handbuch Stiftungen. Ziele, Projekte, Management, rechtliche Gestaltung. Gabler, Wiesbaden 2003, ISBN 3-409-29896-7, S. 859.