Eine Unterbehörde ist im deutschen mehrstufigen Behördenaufbau von oberster, oberer, mittlerer und unterer Behörde die am Ende der Hierarchielinie liegende Bundes- oder Landesbehörde.

Sie ist im Allgemeinen im örtlichen Einzugsbereich zuständig und im dreistufigen Behördenaufbau einer Mittelbehörde nachgeordnet. Im zweistufigen Behördenaufbau untersteht sie direkt einer obersten Behörde.[1]

Da die Ausführung von Gesetzen im Regelfall den Bundesländern obliegt, gibt es im Bereich der bundeseigenen Verwaltung nur wenige Unterbehörden.

Untere Bundesbehörden sind:

Bis zum Aussetzen der Wehrpflicht und ihrer hierauf folgenden Auflösung mit Wirkung zum 30. November 2012 waren auch die Kreiswehrersatzämter untere Bundesbehörden.

Untere Landesbehörden in Hessen sind beispielsweise:

Bis zu ihrer Eingliederung in das Regierungspräsidium Gießen im November 2016 war auch die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen eine untere Landesbehörde; seitdem ist sie nur noch eine Abteilung einer Landesmittelbehörde.

Einzelnachweise

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  1. Ulrich Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, C. F. Müller 1985, S. 50, Rdnr. 63; Model/Creifelds, Staatsbürgertaschenbuch, 32. Auflage 2007, Nr. 91, S. 223.