Nach dem Stiftungseingangssteuergesetz fällt für unentgeltliche Zuwendungen an eine österreichische Privatstiftung[1] eine Eingangssteuer von 2,5 % der Zuwendung an. Begünstigungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (z. B. die Steuerbefreiung für todeswegige Übertragung von endbesteuertem Kapitalvermögen oder für Geld- und Sachzuwendungen an gemeinnützige Stiftungen) bleiben anwendbar. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt der Stiftungseingangssteuersatz jedoch 25 % (Strafsteuer). Dies ist zum Beispiel bei Zuwendungen an ausländische Stiftungen der Fall, wenn die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse mit einer österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar ist[2], oder wenn nicht sämtliche Dokumente den heimischen Finanzbehörden offengelegt werden[3], oder wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.[4] Das Vorliegen einer dieser drei Voraussetzungen genügt für die Anwendung des 25 %-Steuersatzes. Dieser höhere Steuersatz trifft damit insbesondere Stiftungen/Vermögensmassen außerhalb der EU, weil außerhalb der EU nur mit dem EWR-Staat Norwegen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (zu Liechtenstein siehe unten).

Gesetzliche Grundlage

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Als Ersatz für die aufgehobenen Bestimmungen aus dem österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (zum 31. Juli 2008) wurde in Bezug auf Zuwendungen an Stiftungen und stiftungsähnliche Vermögensmassen eine „neue“ Eingangs- und Zuwendungsbesteuerung eingeführt. Dies erfolgte durch das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz vom 30. März 2008 (BGBl. I Nr. 85/2008, StiftEG).[5] Die bisherigen Steuersätze aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz werden (für Stiftungen und ähnliche Vermögensmassen) teilweise beibehalten[6] und in bestimmten Fällen wird eine „Sanktionssteuer[7] erhoben.

Anwendungsbereich

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Persönlicher Anwendungsbereich

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Das Stiftungseingangssteuergesetz hat als persönlichen Anwendungsbereich sowohl den Zuwendenden (z. B. Stifter) als auch diejenigen erfasst, die das Vermögen direkt erwerben (z. B. die Stiftung)[8]. Nicht in den persönlichen Anwendungsbereich fallen die Begünstigten aus der Stiftung, da diese als Steuerschuldner der Stiftungseingangssteuer im Gesetzestext weder direkt noch indirekt erwähnt werden. Es wird somit vom persönlichen Anwendungsbereich des österreichischen Stiftungseingangssteuergesetz z. B. der österreichische (natürliche oder juristische) Stifter als auch jede nicht-österreichische Stiftung oder vergleichbare Vermögensmassen (z. B. privatrechtliche Anstalt, Einmann-Trust, geschlossener [qualifizierter] Fonds etc.) vom österreichischen Stiftungseingangssteuergesetz betroffen.[9]

Sachlicher Anwendungsbereich

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Der Vermögensübergang (sachlicher Anwendungsbereich) betrifft sowohl den Übergang von Todes wegen als auch „jede Art“ von unentgeltlicher Zuwendung unter Lebenden (z. B. Schenkung) an Privatstiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 iVm Abs. 3 StiftEG).

Steuerschuld

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Die Steuerschuld kann aus Gründen der territorialen Beschränkung des österreichischen Steuerrechts grundsätzlich nur die inländische (österreichische) Stiftung (Vermögensmasse) oder den inländischen (österreichischen) Stifter direkt treffen. Diese bzw. dieser übernimmt allerdings die vollständige Haftung für die Steuerschuld, wenn der Stifter oder die Stiftung (Vermögensmasse) den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz nicht in Österreich hat.

Berechnung und Anzeige

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Dem österreichischen Stifter bzw. der Stiftung (Vermögensmasse) obliegt auch die ordnungsgemäße Anzeige der Schenkung (Erklärung der Steuerpflicht), die korrekte Selbstberechnung der Steuer und die zeitgerechte Entrichtung (§ 3 Abs. 1 und 2 StiftEG).

Unionskonformität des Steuersatzes

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Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Nicht-Diskriminierung wurden grundsätzlich hinsichtlich der Höhe des Eingangssteuersatzes als auch bei der Ertragsbesteuerung ausländische Privatstiftungen den österreichischen Privatstiftungen gleichgestellt.

Anwendung auf liechtensteinische Stiftungen

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Gemäß dem "Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern" vom 29. Januar 2013, Art 33 ff,[10] kann der Steuersatz für intransparente Vermögensstrukturen

  • im Falle einer Offenlegung gemäß § 2 Abs. 1 Bst. b StiftEG[11] in der Regel 5 % (Art 33 Abkommen vom 29. Januar 2013);
  • wenn keine Offenlegung gemäß Art 33 Abkommen vom 29. Januar 2013 erfolgt, 7,5 % oder auch 10 % betragen.

Im StiftEG wurden mit 1. Januar 2014 in § 2 zwei neue Bestimmungen (lit. c und d) eingeführt.[12] Danach ist der erhöhte Steuersatz von 25 % auch dann anzuwenden, wenn

  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem § 5 des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder
  • sie Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist.

Diese beiden Kriterien treffen auf eine Vielzahl von Stiftungen aus Liechtenstein zu, wodurch die Regelung zum ermäßigten Steuersatz im oben genannten Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die steuerliche Zusammenarbeit weitgehend obsolet sind.[13]

Das Stiftungseingangssteuergesetz ist, wie das Schenkungsmeldegesetz, bereits vor dem in Kraft treten in Österreich erheblich von der Praxis, der wissenschaftlichen Literatur und Lehre kritisiert worden[14] und soll systembedenkliche Lücken und (rechtsdogmatisch sowie rechtsstaatlich unnötige) Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage aufweisen und unter anderem dadurch erhebliche verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen bzw. die verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtslage aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz[15] forttragen. Nicht zuletzt bezieht sich die Kritik auch auf die, für den österreichischen Finanzplatz (nachteiligen) Änderungen der (steuer-)rechtlichen Ausgangslage, die gerade für Stiftungen nicht die Sicherheit und Kontinuität bietet, welche für den österreichischen Finanzplatz als erforderlich erachtet wird.

Verfassungskonformität des StiftEG

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Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in der Entscheidung G 150/10 vom 2. März 2011 festgestellt, dass gegen den Grundtatbestand der Stiftungseingangssteuer als solcher keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (Rz 2.3). Der VfGH hat ausgeführt, dass eine Steuer nach Art der Stiftungseingangssteuer – "jedenfalls bei der gegenwärtigen Ausgestaltung – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers" liegt. Der VfGH ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (einer österreichischen Privatstiftung), dass "gegen die Steuer als solche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden" (Rz 2.2 f) und welche eine grundsätzliche Prüfung des StiftEG anregte, im Anlassfall (B1473/09) nicht gefolgt.

Hinsichtlich der Bewertung von Vermögen, welches der Stiftung zugewendet wird, hat der VfGH jedoch auf Außer-Kraft-treten des letzten Satzes von § 1 Abs. 5 StiftEG[16] zum 31. Dezember 2011 erkannt.[17]

Literatur

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  • Christoph Kerres, Florian Proell, “Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Stiftungseingangssteuer in Österreichecolex 2008, 567 ff.
  • Österreichische Notariatskammer, "Stellungnahme vom 15.04.2008", GZ: 181/08; smp.
  • Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, "Stellungnahme zum Stiftungseingangssteuergesetz" (Stellungnahme vom 10. April 2008, Zl. 13/1 08/50, GZ 010000/0002-VI/1/2008).
  • Florian Proell „Europarechtliche Aspekte zur Sanktionsbesteuerung des Stiftungseingangssteuergesetzes 2008“, taxlex 2008, 239 ff.
  • Anton Schäfer, "Was bedeutet „umfassend“ im Stiftungseingangssteuergesetz?", Liechtensteinische Juristenzeitung, 1/2009, 1 ff.
  • Peter Melicharek, „Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert“, Artikel auf wirtschaftsanwälte.at.

Quellen und Verweise

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  1. Vgl. § 8 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz. Eine Privatstiftungen im Sinne österreichischer Rechtsvorschriften ist ein eigentümer- und mitgliederloser Rechtsträger, dem von einem Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch die Nutzung, Verwaltung und Verwertung desselben, einem vom Stifter bestimmten, (gesetzlich erlaubten) Zweck zu dienen. Ausländische Stiftungen sind solche, die nicht aufgrund österreichischer Rechtsvorschriften errichtet worden sind (vgl. §1 Abs. 1 Privatstiftungsgesetz (PSG).
  2. § 2 Abs. 1 lit. a) StiftEG.
  3. § 2 Abs. 1 lit. b) StiftEG.
  4. § 2 Abs. 1 lit. e) StiftEG (bis 31.12.2013: § 2 Abs. 1 lit. c) StiftEG).
  5. Am 6. Juni 2008 vom österreichischen Nationalrat beschlossen. Das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz wurde in Art 7 des Schenkungsmeldegesetzes 2008 geregelt und trat am 1. August 2008 in Kraft
  6. § 1 Abs. 5 StiftEG. Die Zuwendungen an Stiftungen (nicht andere Zuwendungen – Schenkungen, diese sind in Österreich teilweise steuerbefreit) werden (mit Ausnahme nach § 3 Abs. 4 StiftEG) nach § 19 ErbStG beurteilt. Maßgeblich bleibt das Bewertungsgesetz und der 3-facher Einheitswert bei inländischen Grundstücken bzw. bei ausländischen Grundvermögen der gemeine Wert oder optional ein dreifacher (simulierter) „Einheitswert“. Inwieweit diese Regelung vor dem Verfassungsgerichtshof bestehen wird, bleibt abzuwarten. Die bisherige Begünstigung der Privatstiftungen durch den pauschalen Einheitssteuersatz wird nunmehr zur Belastung bzw. zum Nachteil, nachdem die bisherigen, wesentlich höheren Steuersätzen der Erbschafts- und Schenkungssteuer wegfallen.
  7. § 2 Abs. 1 StiftEG. Der Begriff „Sanktionssteuer“ bzw. "Stiftungsstrafsteuer" sind keine offizieller Begriff im Gesetz.
  8. § 1 Abs. 3 StiftEG: „Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.“
  9. Alle ausländischen Stiftungen werden von der österreichischen Finanzverwaltung grundsätzlich als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit und (zumindest) als Körperschaftsteuersubjekte anerkannt.
  10. FL-LGBl 432/2013; öBGBl III Nr. 301/2013.
  11. Die Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn (§ 2 Abs. 1 Bst. b StiftEG) "sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder ..."
  12. Die bisherige lit. c) wurde zu lit. e).
  13. Siehe u. a.: Peter Melicharek in „Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert“.
  14. Vgl. z. B.: Bundeskanzleramt Verfassungsdienst, GZ●BKA-602.548/0001-V/7/2008, Stellungnahme zu Artikel 4 Schenkungsmeldegesetz 2008 (Änderung § 121a Bundesabgabenordnung iVm § 1 Abs. 2 DSG 2000 und in Hinblick auf § 6 DSG 2000). Vgl. auch Rundschreiben zur legistischen Gestaltung von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz (G●2 BKA-810.016/0001-V/3/2007), Pkt. 6.; Österreichische Notariatskammer, "Stellungnahme vom 15.04.2008", GZ: 181/08; smp.; Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, "Stellungnahme zum Stiftungseingangssteuergesetz" (Stellungnahme vom 10. April 2008, Zl. 13/1 08/50, GZ 010000/0002-VI/1/2008); Prof. Josef Schuch (Finanzrecht, WU Wien) meinte im Standard 2008/18/03 zum Schenkungsmeldegesetz, er „habe in den vergangenen Jahren kaum ein Gesetz erlebt, das juristisch und politisch so misslungen ist.“ Hier würde, „angesichts der Panik in Deutschland über Liechtenstein unkontrolliert und erratisch ein Schnellschuss unternommen“.
  15. Insbesondere hinsichtlich des sogenannten „Einheitswertes“. Der Einheitswert ist ein, lediglich für Besteuerungszwecke vom zuständigen Finanzamt mit Individualentscheidung festgestellter Wert für einen bestimmten Grundbesitz. In der Regel liegt dieser festgesetzte Wert wesentlich unter dem Verkehrswert. Der Einheitswert ist Grundlage zB für die Berechnung der Grunderwerbsteuer und für weitere Abgaben und Beiträge wie zB Bodenwertabgabe, Abgabe und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, für die Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Österreich und war auch die Grundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer bis zur Nichtanwendung an 31. Juli 2008. Zu dieser berechtigten Kritik siehe auch die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes in G 150/10.
  16. § 1 Abs. 5 StiftEG lautet: "Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist - vorbehaltlich § 3 Abs 4 - § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden."
  17. Dies gemäß Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG. Dadurch soll es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, "die Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer in verfassungskonformer Weise zu regeln, wobei auch auf § 3 Abs. 4 StiftEG Bedacht zu nehmen ist" (VfGH in der zitierten Entscheidung, Pkt. IV Zif. 2.).