Spezifische Zielorgan-Toxizität

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Die spezifische Zielorgan-Toxizität (engl. Specific Target Organ Toxicity, STOT) bezeichnet eine Gefahrenklasse von Chemikalien, für die die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung) eine bestimmte Kennzeichnung und Verpackung vorschreibt.[1]

Es wird unterschieden zwischen der spezifischen Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition (STOT SE)[2] und nach wiederholter Exposition (STOT RE).[3] Die Einstufungskriterien ergeben sich aus 3.8 und 3.9 des Anhangs I der CLP-Verordnung (Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen).[4][5]

Die spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition bezeichnet die spezifische nichtletale Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, die Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition die spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch.[6] Dazu gehören jeweils alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten. Zur Beurteilung werden neben Tierstudien auch Erfahrungswerte beim Menschen, etwa über die Entstehung von Berufskrankheiten zugrunde gelegt.

Bei STOT SE gibt es die Kategorien SE1, SE2 und SE3, bei STOT RE nur RE1 und RE2.

Eine spezifische Zielorgan-Toxizität kann über sämtliche relevanten Expositionswege auftreten, wobei oral, dermal und inhalativ die wichtigsten sind. Betroffen sein können insbesondere folgende Organsysteme:

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. vgl. Gefährdungsbeurteilung der dermalen Exposition für Stoffe der Gefahrenklasse „Spezifische Zielorgan-Toxizität“ (STOT) nach der CLP-Verordnung Website der DGUV, Stand: März 2013
  2. Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
  3. Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
  4. Anhang I Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 jurion.de, abgerufen am 17. Februar 2019
  5. GHS - die Gefahrenklassen deutsch/englisch Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, abgerufen am 17. Februar 2019
  6. 3.8.1 und 3.9.1 Anlage I CLP-Verordnung