Die Postpendenz (lat. post: später, danach; pendere: schweben, hängen) ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Strafrecht; er bezeichnet eine Feststellung im Strafurteil.

Die Postpendenzfeststellung wird vorgenommen, wenn der Täter ein Strafgesetz verletzt hat, der Sachverhalt aber nicht vollständig aufgeklärt werden kann und zwar in der Weise, dass von zwei möglichen Sachverhalten zwar der zeitlich spätere Sachverhalt sicher aufgeklärt und nachgewiesen werden kann, der zeitlich frühere jedoch nicht sicher vorliegt. Hängt die Strafbarkeit des zweiten Sachverhalts aber gerade von der Nichtverwirklichung des ersten Sachverhalts ab, so kommt es zur Postpendenzfeststellung.

Beispiel: Dem Täter könnte an sich der später verwirklichte Sachverhalt der Hehlerei nach § 259 StGB nachgewiesen werden, es steht aber nicht fest, ob er nicht auch Mittäter des zuvor an der Sache begangenen Diebstahl nach § 242 StGB war. Hehlerei kann aber nur an der durch einen anderen widerrechtlich erlangten Sache begangen werden, so dass ein Mittäter an einem Diebstahl nicht gleichzeitig diesbezüglich Hehler sein kann.
Ergebnis: Wegen Diebstahls kann der Täter nicht bestraft werden, da hierzu keine sicheren Feststellungen vorliegen. Nach den Grundsätzen der Postpendenz wird der Täter jedoch wegen Hehlerei bestraft, obwohl ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatbestandmerkmal "von einem anderen widerrechtlich erlangt" gar nicht erfüllt ist.[1]

Die Präpendenzfeststellung wird im umgekehrten Fall vorgenommen, wenn der frühere Sachverhalt sicher vorliegt, der zeitlich spätere nur möglicherweise gegeben ist.

Die Postpendenzfeststellung ist von der Wahlfeststellung zu unterscheiden.

Literatur Bearbeiten

  • Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 1 Rn. 45.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989@1@2Vorlage:Toter Link/www.jurion.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2022. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Az. 4 StR 628/88, Volltext.

Siehe auch Bearbeiten