Realsteuern (oder Objektsteuern, Sachsteuern) sind in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Steuergruppe, die an Steuerobjekte anknüpft, ohne die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers oder sonst wie Berechtigten zu berücksichtigen. Pendant sind die Personensteuern.

Allgemeines

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„Realsteuern“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des § 1 Abs. 2 AO, wonach die Vorschriften der AO nur eingeschränkt für Realsteuern gelten. Zu Realsteuern gehören wesentliche Steuerarten der Gemeindesteuern.[1]

Ihr Steuerobjekt ist stets ein Vermögensgegenstand (z. B. Grundstück, grundstücksgleiches Recht, Gewerbebetrieb).

Steuerarten

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Die Realsteuern gehören zusammen mit den Personensteuern zu den Besitzsteuern, stellen nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners ab und berücksichtigen deshalb nicht das Leistungsfähigkeitsprinzip.[2] Bei ihnen werden Steuersubjekt und Steuerobjekt verknüpft.

Zur Steuergruppe der Besitzsteuern gehören folgende Steuerarten:[3]

Steuergruppe Steueruntergruppe Steuerart Steuerobjekt
Besitzsteuern Personensteuern

Realsteuern
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Einkommen
Gewinn
Gewerbebetrieb
Grund und Boden

Steuerarten der Realsteuer sind die Gewerbesteuer und Grundsteuer A und B (§ 3 Abs. 2 AO) sowie in gewisser Weise auch die Vermögensteuer (Steuerobjekt: Vermögen, wenn sie erhoben wird), soweit sie aus Vermögenserträgen getragen wird.[4]

Abzugsfähigkeit

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Gezahlte Realsteuern sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig.

Sonstiges

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Bis 1997 war der Rechtsbegriff Realsteuer im Grundgesetz enthalten. Mit der Grundgesetzesänderung von 1997 ist in Art. 106 Abs. 6 GG das Wort Realsteuern durch Grundsteuer und Gewerbesteuer ersetzt worden.[5]

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Einzelnachweise

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  1. Peter Wachner, Lösungen Mandantenorientierte Sachbearbeitung, 1999, S. 19
  2. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 171
  3. Peggy Daume, Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1, 2016, S. 39
  4. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 59
  5. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106) vom 20. Oktober 1997, BGBl. I S. 2470.