Der Mobile Flugfunkdienst (R), früher Beweglicher Flugfunkdienst (R) oder kurz einfach Flugfunkdienst (R)‚ ist entsprechend der Definition der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk[1]) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) ein Mobilfunkdienst der Unterkategorie Mobiler Flugfunkdienst.

Antennenträger der Deutschen Flugsicherung mit VHF-Discone-Antennen des Mobilen Flugfunkdienstes (R) auf dem Deister bei Hannover
ATIS-Aussendung am Flughafen Schiphol auf UKW

Dieser Funkdienst ist ein sicherheitsrelevanter- oder Safety-of-Life Service, ist zwingend vor Störungen zu schützen und dient in der Regel der Funkkommunikation vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrs- oder Flugverkehrsrouten. Das (R) symbolisiert in diesem Zusammenhang für Flüge auf zivilen Routen (route).

Frequenzbereiche Bearbeiten

Diesem Funkdienst stehen in der ITU-Region 1 und insbesondere auf deutschem Hoheitsgebiet u. a. folgende Frequenzbereiche zur Verfügung.

Zuweisung an Funkdienste[2] gemäß VO Funk
Deutschland Nutzer Bemerkung
Frequenzbereiche kHz
54 2 850–3 025 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. ziv – zivile Nutzer
mil – militärische Nutzer
Fußnoten: D111[3] D115[4]
2[5] 5[6]
58 3 400–3 500 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. 2 5
67 4 650–4 700 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. 2 5
77 5 480–5 680 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. D111 D115
2 5
83 6 525–6 685 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. 2 5
93 8 815–8 965 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. 2 5
103 10 005–10 100 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. D111
2 5
107 11 275–11 400 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. 2 5
116 13 260–13 360 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. 2 5
142 17 900–17 970 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. 2 5
158 21 924–22 000 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. 2 5
Frequenzbereich MHz
205 117–137,025 Mobiler Flugfunkdienst (R) ziv., mil. D111 D200[7]
5 31

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Radio Regulations, Article 1.34, Edition of 2012
  2. Versalschrift: primäre Zuweisung
  3. Fußnote D111: Die Trägerfrequenzen 2182 kHz, 3023 kHz, 5680 kHz und 8364 kHz sowie die Frequenzen 121,5 MHz, 156,8 MHz und 243 MHz dürfen in Übereinstimmung mit den Verfahren, die für die terrestrischen Funkdienste gelten, zusätzlich für Such- und Rettungsarbeiten benutzt werden, wenn diese bemannte Weltraumfahrzeuge betreffen. Dies gilt auch für die Frequenzen 10003 kHz, 14993 kHz und 19993 kHz, jedoch müssen die Aussendungen auf jeder dieser Frequenzen innerhalb der Grenzen von ±3 kHz der betreffenden Frequenz gehalten werden.
  4. Fußnote D115: Die Trägerfrequenzen 3023 kHz und 5680 kHz dürfen zusätzlich von den Funkstellen des mobilen Seefunkdienstes, die an koordinierten Such- und Rettungsarbeiten teilnehmen, benutzt werden.
  5. Fußnote 2: Für Induktionsfunkanlagen können Frequenzen bis 30 000 kHz genutzt werden. Die Grenzwerte der störrelevanten Parameter von Induktionsfunkanlagen werden im Frequenzplan oder der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Induktionsfunkanlagen dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten, denen die entsprechenden Frequenzbereiche auf primärer oder sekundärer Basis zugewiesen sind, verursachen. Störungen durch diese anderen Funkanlagen und Funkdienste müssen von Induktionsfunkanlagen hingenommen werden.
  6. Fußnote 5: ISM-Anwendungen können Frequenzbereiche mitbenutzen, die Funkdiensten im Frequenzbereich 9 kHz – 300 GHz zugewiesen sind, wenn die für diese Nutzung erforderlichen Frequenzen aufgrund des gewünschten physikalischen Effekts vorgegeben und nicht frei wählbar sind. Die Grenzwerte der zulässigen Abstrahlung und sonstigen störrelevanten Parameter für diese ISM-Anwendungen werden aus der Sicht der Funkverträglichkeit in der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Die ISM-Nutzungen nach dieser Nutzungsbestimmung dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten verursachen. Die Mitnutzung von Frequenzen durch ISM-Anwendungen in Frequenzbereichen, die sicherheitsrelevanten Funkanwendungen gewidmet sind, ist ausgeschlossen.
  7. Fußnote D200: Im Frequenzbereich 117,975 – 137 MHz ist die Frequenz 121,5 MHz die Notfrequenz für den Flugfunkdienst und, falls erforderlich, die Frequenz 123,1 MHz die Hilfsfrequenz zur Frequenz 121,5 MHz. Mobilfunkstellen des mobilen Seefunkdienstes dürfen auf diesen Frequenzen in Not- und Sicherheitsfällen mit Funkstellen des mobilen Flugfunkdienstes verkehren.