Militärische Nacht

in Armeen übliche Regelung, Beschwerden und Ähnliches erst nach einer Nacht zuzulassen

Als militärische oder preußische Nacht bezeichnet man die ursprünglich in Armeen übliche Regelung, Beschwerden und Ähnliches erst nach Ablauf einer Nacht zuzulassen, um ein Überdenken des Anlasses zu gewährleisten.

Bekannt ist dieses Vorgehen aus der preußischen und britischen Armee und hat als „Zulassungsfrist“ auch in heutigen Armeen noch seine Gültigkeit, wie z. B. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO)[1] der deutschen Bundeswehr oder die Allgemeine Dienstvorschrift des österreichischen Bundesheers festlegen.[2]

Die einschlägige Vorschrift der deutschen Bundeswehr z. B. führt an, Beschwerden „frühestens nach Ablauf einer Nacht“ zuzulassen:[3]

Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. (§ 6 Absatz 1 WBO)

Dieser formellen Regelung im Umgang mit Konfliktsituationen entspricht die redensartliche Empfehlung, eine affektive Reaktion vor ihrer Ausübung „noch einmal zu überschlafen“.[4]

Literatur Bearbeiten

  • Martin Oldiges: Wehr- und Zivilverteidigungsrecht. In: Dirk Ehlers, Michael Fehling, Hermann Pünder (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht, Band 3. 3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg u. a. 2013, ISBN 978-3-8114-9681-1, S. 838 Rn. 182
  • Dirk W. Oetting: Das Recht zur Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung. Duncker & Humblot, Berlin 1966, S. 68

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
  2. § 13 Abs. 3 ADV.
  3. Eric Lingens: Disziplinarvorgesetzter und Beschwerdeführer. Leitfaden Personalbearbeitung in den Streitkräften. Walhalla Fachverlag, 2010, ISBN 3-8029-6377-6, S. 56.
  4. überschlafen. In: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 2. August 2019