Mediat
Herrschaft unter einem Landesherrn
Mediat (lat. mittelbar)[1] oder reichsmittelbar[2] nannte man im Gegensatz zu immediat (reichsunmittelbar)[3] im Heiligen Römischen Reich bis zur Mediatisierung 1806 solche Herrschaften oder Besitzungen, die nicht unmittelbar dem Reich untergeordnet waren, sondern nur mittelbar und durch ihren Landesherrn, der den Rechtsstatus eines Reichsstandes besaß, mit dem obersten Lehnsherrn, dem König bzw. Kaiser, in Beziehung traten. Bis zur Säkularisation gab es auch Mediatklöster.
Die Unterscheidung spielte eine Rolle für die Zuständigkeit der Reichsgerichte[4] nach der Reichskammergerichtsordnung,[5] insbesondere für die sog. Untertanenprozesse.[6]
Weblinks
BearbeitenWiktionary: mediat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ mediat auf duden.de
- ↑ reichsmittelbar auf duden.de
- ↑ immediat auf duden.de
- ↑ Pauline Puppel: Reichsgerichtsakten als Quelle: Frauen historicum.net, zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3
- ↑ Reichskammergerichtsordnung 1500 Webseite der Universität Heidelberg, abgerufen am 12. März 2016
- ↑ Albrecht Cordes: Das Reichskammergericht (1495-1806) historicum.net, zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3