Unter Lombardpolitik werden alle Maßnahmen einer Zentralbank zusammengefasst, die der Regulierung der Geldmenge in einer Volkswirtschaft durch Verpfändung von Wertpapieren oder sonstigen beleihungsfähigen Sachen und Rechten dienen. Diese müssen im Eigentum der verpfändenden Bank stehen und stammen mithin nicht aus deren Kundengeschäft.

Allgemeines

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Den Zentralbanken steht meist ein Instrumentarium so genannter Zentralbankmaßnahmen zur Verfügung, das sie gegenüber den Geschäftsbanken nach ökonomischen Erfordernissen einsetzen können. Diese Maßnahmen dienen der Steuerung der Geldmenge und sind daher ein Mittel der Geldpolitik einer Zentralbank. Hierzu gehört auch die Lombardpolitik, die einen Teil der Zentralbankmaßnahmen darstellt.

Instrumente der Lombardpolitik

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Die Zentralbanken können sowohl quantitative Limitierungen (Festlegung der Lombardfazilitäten oder -kontingente) als auch qualitative Restriktionen vorschreiben (Begrenzung auf bestimmte Wertpapierarten durch das Lombardverzeichnis). Ein direktes Steuerungsmittel ist der Preis, zu dem sie Lombardkredite vergeben, der Lombardsatz.

  1. Änderung des Lombardsatzes: Ein hoher Lombardsatz verteuert für Kreditinstitute die Möglichkeit, sich mit Liquidität zu versorgen. Sie können damit weniger Kredite vergeben und die Geldschöpfung wird eingeschränkt und umgekehrt.
  2. Einführung von Lombardkontingenten: Die Menge der höchstens zu verpfändenden Wertpapiere wird nach bankenspezifischen Kriterien beschränkt. Eine Absenkung der Kontingente verringert die Geldschöpfung, eine Anhebung erhöht sie.
  3. Veränderung der Qualitätsanforderungen an lombardfähige Wertpapiere: Strengere Anforderungen verringern die Geldschöpfung, weniger strenge erhöhen sie.

Deutschland

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Durch die Bedeutung des Wechsels als Kredit- und Zahlungsmittel spielte lange Zeit die Diskontpolitik bis 1986 die entscheidende Rolle bei der Refinanzierung der Kreditinstitute durch die Deutsche Bundesbank. Dabei konnten sich die Banken durch Verkauf von bundesbankfähigen Wechseln Liquidität zum Diskontsatz beschaffen. Im Dezember 1986 war der Anteil der Diskontkredite an der Mittelaufnahme auf 60 % gesunken. Seit Januar 1987 hatte die Diskontierung von Wechseln an Bedeutung verloren, so dass die Lombardpolitik in den Vordergrund trat.[1] Der Anteil der Wechselrefinanzierung an den gesamten Notenbankkrediten belief sich 1994 nur noch auf 29,5 % gegenüber 83,5 % im Jahre 1980. An ihre Stelle waren die Wertpapierpensionsgeschäfte getreten. Betrug deren Anteil an der Gesamtrefinanzierung 1980 lediglich 6 %, so machten sie 1994 bereits 69,7 % aus.

In Deutschland wurde bis Dezember 1998 der Lombardsatz von der Bundesbank festgesetzt. Gesetzliche Grundlage war § 19 Abs. 2 BBankG a. F., die Lombardgeschäfte waren in § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG a. F. festgelegt. Die Bundesbank fungiert seit Januar 1999 in der Geldpolitik lediglich als Ausführungsorgan der EZB, weil die Aufgabe der Lombardpolitik auf die EZB übergegangen ist.

Europäische Zentralbank

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Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die EZB hat die Spitzenrefinanzierungsfazilität den früheren Lombardkredit im Januar 1999 abgelöst. Damit ist die EZB nach Art. 18.1 EZB-Satzung im Rahmen ihrer Lombardpolitik befugt, mit den angeschlossenen Kreditinstituten Kreditgeschäfte gegen „ausreichende Sicherheiten“, so genannte notenbankfähige Sicherheiten, abzuschließen. Für notenbankfähige Sicherheiten gilt seit Januar 2007 ein einheitlicher Rahmen („einheitliches Sicherheitenverzeichnis“), der marktfähige sowie nicht marktfähige Sicherheiten umfasst. Bei notenbankfähigen Sicherheiten werden Beleihungsgrenzen in Abhängigkeit von Liquiditätskategorien, Restlaufzeiten und Verzinsungsarten sowie Schwankungsmargen angewendet wie beim Lombardkredit.

Einzelnachweise

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  1. Werner Ehrlicher/Diethard B. Simmert, Wandlungen des geldpolitischen Instrumentariums der Deutschen Bundesbank, 1988, S. 134.