Jagdhoheit[1] ist das historische Recht, die Jagd in einem bestimmten Gebiet auszuüben. Heute wird vom Jagdausübungsrecht gesprochen.

Geschichte Bearbeiten

Zur Zeit der Jäger und Sammler war die Jagd frei. In der Entwicklung der Landeshoheit oder Landesherrschaft entstand gleichzeitig die Jagdhoheit oder auch Jagdherrschaft. Die Einführung des königlichen Jagdregals[2] schränkte die Rechte der Landbevölkerung immer mehr ein. Im Deutschen Bauernkrieg wurden im Artikel 4[3] der Zwölf Artikel Forderungen erhoben, die u. a. gegen dieses Privileg des Adels gestellt waren. Erst in der Französischen Revolution und der Revolution von 1848 in Deutschland wurde diese Form der Jagdhoheit beendet.

Jagdausübungsrecht Bearbeiten

Mit den Bürgerlichen Revolutionen und dem Verlust adliger Vorrechte ging das Jagdausübungsrecht weitgehend in das Recht des Landeigentümers über. Je nach Jagdrecht unterschiedlicher Länder wird auf der Basis des Eigentums an Grund und Boden die Jagd ausgeübt. In Deutschland gibt es das Revierjagdsystem, in der Schweiz das Patentjagdsystem oder die Lizenzjagd.

Literatur Bearbeiten

  • Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Weltbild, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5
  • Ulrich Bergemann: Die Geschichte der landesherrlichen Jagdhoheit in der Grafschaft Zollern. Mit einer kritischen Übersicht über die deutsche Jagd- und Forstgeschichte bis zum Anfang des 14. Jahrhunderts. (Hohenzollerische Jahreshefte 24) 1964

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Haseder S. 402
  2. 11. bis 18. Jahrhundert: Von der res nullius zum königlichen Jagdregal
  3. Ist es unbrüderlich und dem Wort Gottes nicht gemäß, dass der arme Mann nicht Gewalt hat, Wildbret, Geflügel und Fische zu fangen. Denn als Gott der Herr den Menschen erschuf, hat er ihm Gewalt über alle Tiere, den Vogel in der Luft und den Fisch im Wasser gegeben.