Der Himmler-Erlass vom 20. Juni 1938 (Runderlaß des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 20. Juni 1938) war ein Erlass Heinrich Himmlers zum Verbot von acht noch bestehenden katholischen Korporationsverbänden und deren Mitgliedsverbindungen. Begründet wurde das Verbot damit, dass „das Weiterbestehen von Studenten- und Altherrenverbänden außerhalb des NS-Studentenbundes und des NS-Altherrenbundes als den hierfür zuständigen Parteigliederungen politisch nicht tragbar“ sei.[1] Der kurz zuvor geschaffene NS-Altherrenbund, dem beizutreten sich viele Altherrenvereine, insbesondere die der katholischen Verbände, verweigert hatten, sollte durch Himmlers Erlass gestärkt werden.

Veröffentlichung des Erlasses im Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern

Der Erlass erging aufgrund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, mit dem die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft gesetzt worden waren.

Vom Verbot betroffene Verbände

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Verboten wurden im Einzelnen die folgenden Verbände:

Die fünf erstgenannten Korporationsverbände (CV, KV, TCV, UV und RKDB) wurden nach dem Ende des Nationalsozialismus neu gegründet.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. zitiert nach: Michael Grüttner: Studenten im Dritten Reich. F. Schöningh, Paderborn u. a. 1995, ISBN 3-506-77492-1, S. 321 (Zugleich: Berlin, Technische Universität, Habilitations-Schrift).