Eine Gasverbrauchseinrichtung im erweiterten Sinne ist jedes Gerät, das Erdgas zur Energieumwandlung nutzt. Im engeren Sinne wurde die Gasverbrauchseinrichtung über die Richtlinien 90/396/EWG[1] und 2009/142/EG[2] definiert. Die 2023 gültige Verordnung (EU) 2016/426 spricht von „Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe“.[3]

Demnach gelten als Gasverbrauchseinrichtung

  • Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 °C betrieben werden
  • Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmeübertrager
  • Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind, wie z. B. Heißgaserzeuger

Nach der Technischen Regel für Gasinstallationen (TRGI) werden Gasverbrauchseinrichtungen als Gasgeräte bezeichnet.

Entsprechende Produkte müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, bevor sie in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen.

Literatur Bearbeiten

  • Karl Volger, Erhard Laasch: Haustechnik. Grundlagen – Planung – Ausführung. 9. neubearbeitete und erweiterte Auflage. B.G. Teubner, Stuttgart 1994, ISBN 978-3-322-94746-8.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 196, 26. Juli 1990, S. 15–29.
  2. Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 330, 16. Dezember 2009, S. 10–27.
  3. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 81, 31. März 2016, S. 99–147.