Verwaltungszustellungsgesetz Bearbeiten

Der Artikel behandelt nur die Zustellung nach ZPO. Er berücksichtigt dagegen nicht die Verwaltungszustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Dies müßte man mal hinzufügen. Leider habe ich im Moment keine Zeit dafür. Wenn ich mal mehr davon habe, mache ich das. --M.Lohse 17:28, 11. Jun 2005 (CEST)

Aufgrund der obigen Ausführungen wurde der Artikel, der sich im wesentlichen mit der Zustellung nach der ZPO befasst, seinerzeit so überarbeitet, dass es hinsichtlich der Zustellung auf dem Gebiet der Verwaltung bei einem eigenen Unterpunkt geblieben ist, um einen Leser, der in der Juristerei weniger bewandert ist, nicht zu verwirren. Bei den gesetzlichen Grundlagen sind einige Beispiele von Verweisen anderer Vorschriften in die ZPO angegeben.
Nunmehr sind bei den gesetzlichen Grundlagen zusätzlich § 73 VwGO (der nicht in die ZPO verweist) und an verschiedenen anderen Stellen Vorschriften aus dem Verwaltungsrecht oder auch Einzelfallbeschreibungen (z. B. "Im Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsverfahren ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen") ergänzt worden. Da das Zustellwesen ein sehr komplexes Themengebiet ist, sollte Verwaltungsrecht im Artikel ziemlich getrennt bleiben, da es sonst vermutlich ein heilloses Durcheinander gibt, was dem Leser des Artikels das Lesen unnötig erschweren könnte. In letzter Zeit erfolgte Ergänzungen wurden deshalb teilweise rückgängig gemacht. Auch wurden einige Unrichtigkeiten, Doppelverlinkungen und Weblinks entfernt bzw. berichtigt.
--Asio 13:34, 18. Jun 2006 (CEST)
Ich stimme Asio ausdrücklich zu. Es ist imho sogar zu überlegen, ob nicht die Verwaltungszustellung ein eigenes Lemma verdient. Auch wäre es schön, wenn der Begriff der "öffentlichen Zustellung" erläutert würde. Da diese Zustellungsart ja u.U. sehr gravierend sein kann, sollte man schon erläutern, wie denn das so funktioniert und wo man, bei drohender Zustellung, sich kundig machen kann. --Pelz 21:30, 18. Jun 2006 (CEST)

Auslands-Zustellung Bearbeiten

Nähere Hinweise zur Zustellung im Ausland wären toll (USA?). Leider nicht mein Spezialgebiet. - 212.204.77.23 16:12, 1. Dez 2005 (CET)

Ein Anfang ist gemacht ... --Asio 22:52, 3. Dez 2005 (CET)

Einzelnachweise Bearbeiten

Der umfangreiche Abschnitt "Zustellungsurkunde" hat keine Quellennachweise, z.B. gesetzliche Grundlagen. Könnte das noch jemand ergänzen, der Ahnung davon hat? Reinhard Dietrich 07:55, 17. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

broken Link Bearbeiten

Der Link http://www.inso-rechtspfleger.de/inhalt/05_download/zu01072002.pdf geht ins Leere. Error 404. (nicht signierter Beitrag von 79.214.180.177 (Diskussion) 1. August 2008, 14:54 Uhr) --Asio 22:57, 18. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Link zur ZustVV berichtigt. Nun wieder OK. --Asio 22:57, 18. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Zustellung durch Behörde Bearbeiten

Was ist mit dieser Zustellungsart gem. § 5 VWZG? Gehört die nicht auch hier rein? Gruß Thogru 12:12, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Hallo Thogru,
Jo. Ich habe sie bei der Berichtigung des nicht funktionierenden Juris-Links zum VwZG mit eingearbeitet. Gruß --Asio 20:38, 25. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Zustellungsprobleme Bearbeiten

sehe ich recht, dass hier ein abschnitt über "zustellungsprobleme" fehlt, z.b. das problemchen, dass ein ganove schulden macht und sich danach einer "zustellfähigen adresse" entledigt (s. artikel: "Hat der Adressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist eine Zustellung nicht möglich und der Zustellungsauftrag ist an die beauftragende Stelle zurückzusenden.") und schon scheint es unmöglich, ihm einen mahnbescheid zuzustellen bzw. an sein geld zu kommen... ist es in deutschland wirklich so einfach, sich aus verbindlichkeiten davonzustehlen? einfach bei der freundin wohnen und das war's...??!! ich bitte profis um auskunft, hier oder/und im artikel! --HilmarHansWerner 02:23, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Hallo HilmarHansWerner, als „Profi“ möchte ich mich nicht bezeichnen, antworte Dir aber mal hier:
Das Mahnverfahren ist als Beispiel ein wenig unglücklich gewählt, da gem. § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dieses bei zuvor genanntem Beispiel (... einer "zustellfähigen adresse" entledigt) nicht zulässig wäre.
Gehen wir also von einer Klage im Zivilprozess aus.
Bei dem obigen Beispiel siehst Du die Zustellungsart "Zustellungsurkunde" (§ 176 ff. ZPO), die, wie Du schreibst, bei Unzustellbarkeit an die beauftragende Stelle zurückgesandt wird. Diese informiert den Kläger von dem Sachverhalt, dass eine Zustellung nicht erfolgen konnte, und er hat dann die Möglichkeit die öffentliche Zustellung zu beantragen. Diese wird im weiteren Verlauf des Artikels unter dem Abschnitt Öffentliche Zustellung beschrieben. Ergebnis: Zur Freundin ziehen hilft nicht ;-)
Gruß --Asio 19:53, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten
P. S.: Immer die Hinweise zu Rechtsthemen beachten. --Asio 20:00, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Ist das so richtig? Bearbeiten

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Wenn nicht, bitte korrigieren, Danke!


Eine Diskussion über diese Überschneidungen kann ich weder unter diesem Link noch sonst finden. --I-user (Diskussion) 23:10, 24. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Den Redundanz-Baustein habe ich entfernt. Eine Begründung war weder angegeben noch sonst ersichtlich. --Bubo 23:32, 24. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Bekanntgabe, Behördenbekanntgabe und gerichtliche Bekanntgabe Bearbeiten

Es ist erfreulich, mit welcher Genauigkeit dieser undankbare Bereich dargestellt wird. Um die sonst irgendwie unvermeidlichen Widersprüche zu verhindern, würde ich es für sinnvoll halten, getrennte Artikel aufzunehmen: a) Bekanntgabe allgemein b) Zustellung als Sonderform c)Bekanntgabe durch Behörde incl. Zustellung , vgl. z. B. § 122 AO und § 122 Abs.5 AO mit Verweisung auf das VwZG; AEAO d) Bekanntgabe durch Gerichte (z.B. FG) mit Verweisung auf die ZPO (nicht VwZG) e) Zustellung durch Gerichte und gesetzlich zwingende Vorgaben f) Bekanntgabe nach VwVerfG d) Bekanntgabe nach VwVG der Länder e) neue Probleme: elektronische Bekanntgabe und Zustellung M.E. würde die Bearbeitung bei einer getrennten Darstellung leichter werden.Das ändert nichts an der Qualität des Artikels.--89.204.138.39 08:28, 26. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Nein, klares Nein von mir. Der Artikel befasst sich mit Zustellungen, nicht mit einfachen Bekanntgaben, die es im gerichtlichen Verfahren ohnehin nicht unter dieser Bezeichnung gibt (hier spricht man von formlosen Übermittlungen, Übersendungen, Zusendungen usw., nicht aber von Bekanntgaben). Bekanntgabe ist ein Begriff aus dem Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG, Länder-VwVfGs, SGB X, AO) und spielt in diesem Artikel nur am Rande eine Rolle. Im Abschnitt "Verwaltungsrecht" könnte auf das Verhältnis Bekanntgabe/Zustellung stärker als bisher eingegangen werden (da fehlen in der Tat ein paar ergänzende Worte). Das Grundkonzept des Artikels stimmt dagegen schon.
Zustimmung hast du von mir dagegen zu dem Einwand, dass ein Artikel über verwaltungsbehördliche Bekanntgaben fehlt. Hier wäre ein eigenes Lemma, z. B. Bekanntgabe (Verwaltungsrecht) denkbar. --Opihuck 22:21, 26. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Es gibt folgenden Artikel, der sich u. a. mit Bekanntgabe, unter anderem auch mit § 122 AO, Zustellung, dem VwVG und mehr befasst:
Bekanntgabe von Verwaltungsakten --Asio (Diskussion) 22:28, 4. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Drei Fragen Bearbeiten

1.) Wo steht, dass der GV den Inhalt des Schriftstücks liest?

2.) Wieso ist § 132 BGB nicht explizit aufgeführt?

3.) Wieso wurden die zusätzlich genannten Rechtsgrundlagen rückgg. gemacht?

--93.134.245.157 03:11, 5. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Zu 1.): Im Artikel Zustellung (Deutschland) steht:
Bei der Zustellung auf Betreiben der Parteien finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, wenn nicht die §§ 192 bis 194 ZPO Abweichungen vorgeben. § 192 ZPO sieht vor, dass die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe von § 193 und § 194 ZPO zu erfolgen haben.
In den drei Absätzen des § 193 ZPO wird genau ausgeführt, wie die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vonstatten geht. § 193 ZPO nimmt auch noch Bezug auf § 182 Abs. 2 ZPO. Der Gerichtsvollzieher muss also nicht alles lesen.
Zu 2.) und 3.): § 132 BGB ist durch Satz 2 in diesem Abschnitt beantwortet. Der Artikel Zustellung (Deutschland) befasst sich mit der Bekanntgabe eines Schriftstückes/Dokumentes an einen bestimmten Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form. Was im Einzelnen wie zugestellt wird, ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Hier und an dieser Stelle stand, warum der Beispielsbeitrag (Zustellung einer Willenserklärung durch den Gerichtsvollzieher) rückgängig gemacht wurde.
--Asio (Diskussion) 22:09, 5. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Förmliche Zustellung - nur Deutsche Post oder auch andere Postdienstleister? Bearbeiten

Es gibt doch diese förmlichen Zustellungen mit gelben Umschlägen, wie im Artikel gezeigt. Darf so etwas nur die Deutsche Post AG zustellen, oder auch andere Postdienstleister? also bisher iist mir ein solches Schriftzstück mit Umschlägen der Deutschen Post AG bekannt. --Holger (Diskussion) 21:50, 6. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Aus § 33 Abs. 2 PostG würde ich schließen, dass kleinere, nicht marktbeherrschende Unternehmen auf deren Antrag von einer solchen Verpflichtung ausgenommen werden. Also könnten sie, müssten dann aber auch (was sie wohl nicht wollen werden). --Pistazienfresser (Diskussion) 23:21, 6. Dez. 2023 (CET)Beantworten