Diskussion:Verfassung des Landes Thüringen
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Vergleich mit der Verfassung von 1993
BearbeitenHallo,
In dem oben genannten Abschnitt wird erwähnt, daß die Grundrechtsartikel in der Verfassung des Freistaates Thüringen eher symbolischer Natur seien, da Bundesrecht Landesrecht vorgehe. Zwar bricht nach Art. 31 Bundesrecht Landesrecht. Dieser Artikel kommt dann zur Anwendung, wenn für eine Gesetzesmaterie sowohl Bund, als auch Land zuständig sind (konkurrierende Gesetzgebung, Art 72 GG). Das Landesrecht muß in solch einem Fall vor dem Bundesrecht in kraft getreten sein und diesem widersprechen. GLEICHLAUTENDES Landesrecht bleibt gültig. Insbesondere gilt AUSDRÜCKLICH nach Art. 142 GG, daß die Grundrechte der Landesverfassungen in kraft bleiben. Da nach dem Homogenitätsprinzip von Art 28 GG, keine gleichlautenden Grundrechte verlangt werden, bleiben nicht nur gleichlautende, sondern auch weitergehende Bestimmungen in den Landesverfassungen nach Art. 142 GG bestehen. Laut Pieroth/Schlink gelte dies auch für Landesgrundrechte, die einen geringeren Umfang an Schutz gewähren, da die dieses "Defizit" durch die Bindung der Landesstaatsgewalt an das GG ausgeglichen werde.
Daher ist die Aussage im oben genannten Abschnitt falsch.
Der tatsächliche Grund für die geringere Bedeutung der Grundrechtsbestimmungen in den Landesverfassungen ist ganz einfach die wesentlich umfangreichere Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Dieser ist logischer Weise an keine Landesverfassung gebunden. Außerdem gibt es in vielen Ländern nicht die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde (dies gilt nicht für Thüringen), so daß keine Klage beim LVerfG erhoben werden kann, obwohl ein Verstoß gegen die Landesverfassung vorliegt. Es bleibt dann nur die Möglichkeit beim BVerfG Beschwerde zu erheben, welches eine Grundrechtsverletzung ausschließlich nach dem GG prüft.
besten Gruß --95.116.250.156 16:03, 24. Jan. 2011 (CET)--95.116.250.156 16:03, 24. Jan. 2011 (CET)