Diskussion:Verband (Straßenverkehr)
Ich finde es ziemlich traurig, dass auf diese Seite immer wieder die selben falschen Sachverhalte gepostet werden. Ein geschlossener Verband kann zwar ggf. Sonderrechte nach § 38 STVO in Anspruch nehmen, aber KEINE Wegerechte nach § 38 STVO, da dieser als richtungsweisendes Kriterium die "höchste Eile" voraussetzt. Der primäre Zweck eines KFZ-Marsches im geschlossenen Verband ist es jedoch, sicherzustellen, dass eine Einheit vollständig zu einem festgelegten zeitpunkt an einem festgelegten Ort angelangt. Der Schnelligkeit des Verbandes wird dabei nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Deshalb scheidet die Inanspruchnahme von Wegerechten nach § 38 STVO für geschlossene Verbände aus. In einer früheren Version des Beitrages war das schon einmal richtig dargelegt. Die aktuelle Version ist hingegen (wieder einmal) falsch. -- Redround 12:36, 16. Okt. 2009 (CEST)
--jordon 20:01, 1. Sep. 2009 (CEST)== Kraftfahrzeuge ==
Der erste Satz in diesem Kapitel: ist noch unvollständig. Zudem gilt z.B. in Bayern auch für Fahrzeuge der Hilfsorganisationen eine ständige Ausnahmegenehmigung des bay. Innenministeriums (auf Basis des Schreibens IMS ID3-3610-210 vom 4.10.2005). --Bernhard N. (Bnow) 04:50, 22. Nov. 2008 (CET)
Die Beflaggung ist im Katastrophenschutz bzw. bei BOS nicht mehr vorgeschrieben. Die alten KatS-Vorschriften sind nicht mehr gültig, auch wenn die Flaggen noch auf manchen Fahrzeugen mitgeführt werden. Üblicherweise wird die Zusammengehörigkeit im Verband durch das laufende Blaulicht ausgewiesen. --Bernhard N. (Bnow) 04:47, 22. Nov. 2008 (CET)
- Es gibt aber auch org.eigene Vorschriften, die Aussagen oben ist daher so nicht richtig. Beim THW ist das Ganze z.B. in der Kfz-Dienstanweisung geregelt. Auch die Polizei hat in einigen Bundesländern eigene Vorschriften zum Fahren im Verband. Sowohl bei der Polizei, als auch beim THW schalten nur das erste und das letzte Fahrzeug das Blaulicht ein.--ken76 20:48, 11. Jan. 2009 (CET)
- Mag sein. Dann aber bitte mit Quellen belegen. Allgemeingültig ist das jedenfalls nicht (mehr).--Bernhard N. (Bnow) 21:50, 24. Jan. 2009 (CET)
- Quelle für das THW ist das Handbuch Kraftfahrer des THW. Für die Bundeswehr findet man die Regelungen in der BesAnLog 42/1-10-71-0050/2. Nur weil das DRK es anders geregelt hat, heißt dies nicht, dass es alle anderen Organisationen auch so machen. --ken76 23:33, 24. Jan. 2009 (CET)
- „Das DRK“ hat nichts geregelt (weder anders noch überhaupt), die Bundes-Regelung des (alten) Katastrophenschutzes ist lediglich weggefallen. Wenn THW, Bundeswehr und wer auch immer eigene Regelungen hat, dann ist das ja schön & gut aber immer noch nicht so allgemeingültig, wie es im Artikel durch den Satz „Bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Katastrophenschutz) und bei der Bundeswehr werden Marschverbände v.a. durch drei- oder viereckige Flaggen, die an der linken Fahrzeugfront angebracht sind, gekennzeichnet“ suggeriert wird. Allgemeingültig ist lediglich die Straßenverkehrsordnung (zumindest in Deutschland), und da steht nichts von Flaggen - was nicht heisst, dass man es nicht darf, aber eben auch nicht muss. Für Quellenangaben wären bitte Autor/Herausgeber, genauer Titel und Seitenangabe sowie Stand/Datum der Ausgabe hilfreich, ggf. sogar ein Online-Link. Danke! --Bernhard N. (Bnow) 00:03, 25. Jan. 2009 (CET)
Ich finde den Inhalt des Artikels äußerst bedenklich, weil die Feinheiten nicht herausgearbeitet sind. Es sind m.A. auch Fehler drin. Grundsätzlich sind der §27 und der §35 verschiedene Paar Schuhe; das darf man nicht vermischen. Die Grundsätze wurden sicher von der Wehrmacht erarbeitet und fanden ihren modernen Ausdruck in der ZDv 42/10 "Vorbereitung und Durchführung von Märschen" der Bundeswehr. Von hier haben "einige mehr oder weniger abgeschrieben" - und das auch mit mehr oder weniger Erfolg ;-) (nicht signierter Beitrag von 88.65.65.75 (Diskussion | Beiträge) 18:35, 26. Jun. 2009 (CEST))
Ich könnte die aktuelle Anweisung des THW zum Thema liefern, wenn einer die einbauen möchte.--jordon 20:01, 1. Sep. 2009 (CEST)
Kraftfahrzeuge: ...ab drei Fahrzeugen... falsch
BearbeitenDie Aussage, dass ein Verband ab drei Kraftfahrzeugen genehmigungspflichtig ist, ist so falsch. In Urteilen wird gemeinhin definiert, dass ein geschlossener Kfz-Verband aus mindestens drei Kraftfahrzeugen besteht. Das impliziert aber keinesfalls, dass Verbände mit weniger - also zwei - Fahrzeugen nicht genehmigungspflichtig seien. Wer sich auf die Aussage dieses Artikels verlässt und meint einen "genehmigungsfreien" Verband mit zwei Kfz zu bilden, wird z.B. bei einem Rotlichtverstoß eine nette Überraschung erleben.
Geschlossene Verbände mit Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig (abgesehen von im Artikel genannten Ausnahmen). Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus §29 StVO (2). --Michael (nicht angemeldet) (nicht signierter Beitrag von 78.54.126.97 (Diskussion) 09:17, 30. Mai 2012 (CEST))
Wie wäre es mit "Ein Verband kann ab drei Fahrzeugen gebildet werden und ist genehmigungspflichtig." ?
Oder etwas in der Richtung: "In Deutschland kann man ab drei KFZ nach [Gesetzesgrundlage] sich einen solchen Verband genehmigen lassen, dessen Teilnehmer für andere Verkehrsteilnehmer auch erkennbar sein müssen.
Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen blub........."
Vielleicht sollte man eher noch ausbauen, wie sich nicht hoheitliche Verbände kennzeichnen. (120 Tiefergelegte Mantas oder 42 Biker in ähnlichen Westen ???) Damit sollte dann endgültig klargestellt sein, das zwei Autos auf dem Weg zur nächsten Sause mit Sicherheit niemals ein Verband sein können^^ --176.5.81.227 (23:47, 30. Okt. 2012 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
Britische Armee und Farbscheiben
BearbeitenIch habe den quellenfreien Satz "Die britische Armee verwendet zusätzlich zu den Flaggen noch blaue bzw. grüne Scheiben vor dem linken Scheinwerfer." gestrichen, weil ich die Farbscheiben für einen Bestandteil eines Ausrüstungssatzes "Niederlande" halte - in NL sind solche Scheiben oder Leuchten (zumindest für's Militär, vermutlich allgemein) vorgeschrieben, während es in GB überhaupt kein Kolonnenprivileg gibt. Wenn jemand eine Quelle hat, schreibe ich es sofort wieder rein... --Hans-Joachim Zierke (Diskussion) 10:28, 17. Feb. 2014 (CET)
Abschnitt Kraftfahrzeuge nicht mehr gut geordnet
BearbeitenNachdem ich die Herkunft aus dem NATO-STANAG ergänzt habe, und die Rechtslage gemäß Urteil Kammergericht Berlin, ist der Abschnitt nicht mehr wirklich gut lesbar.
Das liegt daran, daß die vom Originalautor gewählte Anordnung und meine zusätzliche Recherche nicht wirklich gut zusammenpassen - wofür der Originalautor nichts kann.
Im Moment warte ich noch auf eine Antwort des Kammergerichts - die entscheidenden Passagen des Urteils gegen die Polizei Berlin scheinen einfach nur Zitate aus einem alten Text aus den 60ern zu sein, den das Gericht für valide hält. Genauer kann ich das nicht sagen, weil die Quellenangabe des Gerichts derart gepfuscht ist, daß ich die Quelle nicht einmal zu erraten vermag.
Für besseren Überblick könnte ich mir eine Tabelle mit 3 Spalten vorstellen: Rechtslage nach STVO, Regeln aus dem STANAG, und das entstandene übliche Verfahren für NATO-Kolonnen und die der BOS. Bessere Vorschläge willkommen. (nicht signierter Beitrag von Hans-Joachim Zierke (Diskussion | Beiträge) 10:50, 17. Feb. 2014 (CET))
Wer darf einen Verband machen
BearbeitenWer darf überhaupt einen genehmigungspflichtigen Fahrzeugverband veranstalten? Dürfte zum Beispiel ein Schausteller, der ein Riesenrad verlegen möchte und hierzu 35 Lastwagen einsetzt, diese im Verband fahren lassen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein, warum nicht?
- Der Überarbeiten Baustein ist schon mal Falsch wenn es um so eine Frage geht. Im Text steht doch eindeutig, dass Behörden mit Sicherheitsaufgaben Fahrzeugverbände nutzen, aber es ist ja auch von Privatfahrzeugen die Rede. Sonst einfach mal einen Blick in die im Text genannten § werfen. --Adnon (Diskussion) 06:57, 15. Mai 2018 (CEST)
Einschränkungen für radfahrende Verbände
BearbeitenHallo, ich habe in diesem Artikel einige aktuelle Einschränkungen (mit Quellenangabe) für Rad-Verbände eingefügt, welche noch fehlten. Wäre nett, wenn ein Berechtigter diese sichten und freischalten würde. EDIT: Sorry, irgendwie ging die Referenz kaputt. Hier: Polizeispiegel wird auf Seite 19 Spalte 2 zur Bestätigung der Korrektheit meiner Einfügung auf "König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, C.H.Beck-Verlag, 44. Auflage, 2017, § 2 StVO Rn. 70." referenziert. Leider kann ich die entsprechende Buchseite im Hentschel hier nicht einbauen. Vielleicht kann jemand diese Referenz richtig einbauen. Danke schon mal. ;-) Beste Grüsse --80.130.91.128 15:41, 27. Nov. 2020 (CET)
Das was als Belege angeben sind, sind Meinungen, aber keine Tatsachen. Richtige Belege sind in dem Bereich Gerichtsurteile, hier sind keine zu finden welche diese Meinungen widerspiegelt. Daher habe ich den Abschnitt entfernt. Ebenso ist es sehr verwunderlich das diese "Einschränkungen" nur für Radfahrende Verbände zählen soll. Nur das die StVO keine Unterschiede der Verbände macht wie hier suggeriert wird. Zählt eine Regelung nur für eine bestimmte Gruppe vom Verbänden dann wird diese explizit genannt. Wie z.B. hier "Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug...."
Schade das Wikipedia immer mehr missbraucht für solche Sachen missbraucht wird. --92.79.173.225 13:33, 11. Nov. 2022 (CET)
Abschnitt nochmal entfernt
BearbeitenStatt sich die Mühe zu machen mal die Belege durch zuschauen, wird lieber die Änderung rückgängig gemacht und weiter die Meinungen von Interessenvertretung hier als Fakten verkauft.
Gerichtsurteile die diesen falsche Informationen unterstützen würde, wurden keine gefunden. Nochmal die StVO macht keinen Unterschied zwischen den Arten der Verbände außer es ist wird explizit erwähnt.
Bin mal gespannt wie viele Monate noch die Meinungen hier als Fakten verkauft werden. --92.79.173.225 16:13, 1. Feb. 2023 (CET)
- Der Passus im strittigen Absatz "Damit ergibt sich, dass selbst in radfahrenden Verbänden nur maximal zwei Radfahrer nebeneinander auf der Fahrbahn (Summe aller Fahrspuren) fahren dürfen, wenn nach § 2 Abs. 4 StVO der Verkehr nicht behindert wird." widerspricht ja schon direkt der StVO:
- § 27 Verbände
- (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
- Diese "lex specialis" steht eindeutig über den allgemeineren Regeln in § 2 (4), sowohl bzgl. "zwei nebeneinander", als auch bzgl. Radwege und alle beide zusammen stehen über § 1, der nur greift, wenn es keine spezielleren Regeln gibt. --Mueck (Diskussion) 15:02, 9. Aug. 2023 (CEST)
- (Nachdem ich mich ein bisschen vertan habe, hier nochmal als Diskussionsbeitrag): "Mehr als 15 Radfahrer dürfen nach § 27 StVO einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie ausnahmsweise und unter Bedingungen zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren." Das "ausnahmsweise" alleine passt hier nicht. Radfahrer dürfen grundsätzlich zu zweit nebeneinanderfahren (unter einer Bedingung), also auch im Verband nicht "ausnahmsweise und unter Bedingungen". Wer eine Formulierungsidee hat, könnte das mal ändern. -- 195.52.163.232 10:34, 29. Dez. 2023 (CET)