Diskussion:Tilgung (Bundeszentralregister)
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Giebenrath in Abschnitt "die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus"
"die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus"
BearbeitenGilt das auch, wenn man nur 6 Wochen auf Beschluss des Amtsgerichts untergebracht war?
Es steht vorn doch recht deutlich - es geht um die Unterbringung nach § 63 StGB. Die 6-Wochen-Einweisung hingegen dürfte nach dem Landespsychiatriegesetz des betreffenden Bundeslandes erfolgt sein und steht natürlich nicht im BZR.--Giebenrath (Diskussion) 18:31, 9. Aug. 2021 (CEST)
Aussetzung der "Löschung"
Bearbeiten- Ist es nicht so, dass bei neuerlichen Eintragungen, alle älteren Eintragungen im BZR, die auch im Führungszeugnis eingetragen würden, in Gesamtheit mit der Frist der neu hinzugekommenen Eintragung "verlängert" werden?
- Anders gefragt: Was passiert mit der Frist älterer Eintragungen bei einer Neueintragung?
- --Tommes ✉ 20:21, 24. Jan. 2021 (CET)
- Der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung wird durch weitere Verurteilungen gehemmt.
- Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist, die sich nicht zwingend nach der letzten Verurteilung bestimmt, gleichzeitig getilgt werden (§ 47 BZRG).
- Ergibt sich aus dem Register, dass die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuches aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist, ist der Ablauf der Tilgungsfrist ebenfalls gehemmt.