Steuerstrafverfahren

Auch im Steuerstrafverfahren wird der Strafbefehl nicht selten eingesetzt.

Wenn "nicht selten" sachlich richtig ist, wäre das "Auch" am Satzanfang hier fehl am Platze, oder der Satz steht an der falschen Stelle. -- J.Rohrer 13:57, 24. Mär 2004 (CET)

  • Das "auch" war in der Tat fehlerhaft. Danke für den Hinweis. Ich hab versucht, es besser darzustellen. --Andrsvoss 16:20, 24. Mär 2004 (CET)

Vorbestraft?

Wird ein Strafbefehl rechtskraeftig, ist der Betroffene dann vorbestraft? --128.237.234.192 01:31, 3. Dez 2005 (CET)

Die Antwort:

Wird der Angeklagte durch ein Urteil oder einen Strafbefehl rechtskräftig verurteilt, wird die Strafe in das Bundeszentralregister in Berlin eingetragen. Damit ist der Verurteilte im Sinne des Strafrechts vorbestraft.

Dies darf jedoch nicht mit einer "Vorstrafe" im Sinne eines polizeilichen Führungszeugnisses verwechselt werden. Dort erscheinen nur Strafen ab einer bestimmten Höhe (siehe Bundeszentralregistergesetz ab § 30 - hier alle eintragungspflichtigen Daten aufzuzählen, würde den Rahmen sprengen.

Wie sieht die Angelegenheit aus bei der Zustellung eines Strafbefehles gegen deutsche Staatsbuerger im nichteuropaeischen Ausland? (nicht signierter Beitrag von 112.201.233.102 (Diskussion) 04:14, 22. Mai 2010 (CEST))

Strafbefehl auch bei Vorstrafen möglich?

Hallo Wiki User, ist der Erlass eines Strafbefehls auch bei vorbestraften Personen möglich? Oder bei Tätern, die zwei mal von der selben Person angezeigt worden sind? Oder kommt es mehr auf den Sachverhalt an? --62.143.119.206 02:57, 19. Jun. 2011 (CEST)

Natürlich ist das möglich. Es müssen halt die genannten Voraussetzungen vorliegen: Die Tat darf nur ein Vergehen sein (oder mehrere Vergehen) und es darf keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgeurteilt werden. Strafbefehle gegen Schwarzfahrer werden übrigens fast immer wegen mehrerer Taten erlassen.--Giebenrath 14:35, 9. Okt. 2011 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: ICE20 (Diskussion) 20:52, 1. Jan. 2016 (CET)

Interessante Rechtsfolge

Rechtsfolge der Tat kann sein: Halten oder Betreuen sowie Handel oder sonstiger berufsmäßiger Umgang mit Tieren? Da ist wohl was durcheinandergeraten. Da ich unkundig bin, ändere ich mal nichts. --Hermine Tuzzi (Diskussion) 21:19, 23. Okt. 2013 (CEST)

Guckst du hier in Abs. 2 Nr. 2 a. Hat also alles seine Richtigkeit.--Losdedos (Diskussion) 23:56, 22. Nov. 2013 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: ICE20 (Diskussion) 20:52, 1. Jan. 2016 (CET)

Entfernung von Teilen (Auflagenangabe) der Literaturbelege

Hier wurden heute wichtige Teile der Literaturbelege weggekürzt. Da anschließend weitere Änderungen folgten. Lässt sich der Beitrag nicht mehr revertieren. In meinen Augen ist das ein deutlich fehlerhaftes Vorgehen in einem rechtswissenschaftlichen Artikel. Die Angabe der als Einzelbeleg verwendeten Auflage insbesondere eines Gesetzeskommentars ist zwingend erforderlich. Dies sollte rückgängig gemacht werden.--Losdedos (Diskussion) 19:14, 10. Jan. 2016 (CET)

Die Literaturbelege habe ich so eingefügt, wie sie vorher im Artikel standen. MfG Harry8 10:36, 11. Jan. 2016 (CET)