Diskussion:Steuerverkürzung/Archiv

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Tobias heinrich karlsruhe in Abschnitt Formulierung

Formulierung

"Steuern sind nach deutschem Steuerrecht namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden"

Das ist nach "normalem" Sprachgebrauch (also nicht nach beamtendeutsch) ganz klar ein Versäumnis der Finanzbehörde, nicht ein Veräumnis des Steuerpflichtigen!

Auch der folgende Halbsatz erschließt seinen Sinn nach mehrmaligem Lesen nicht! Der gesamte Absatz bedarf einer Überarbeitung durch einen Nicht-Beamten!--Dr.cueppers 15:29, 24. Okt. 2006 (CEST)

Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht oder verspätet eingehen. Etwas anderes ist die Frage, ob überhaupt jemand dafür zur Verantwortung gezogen wird, und das ist der fall, wenn es eben nicht ein Versäumnis der Finanzbehörde ist, sondern wenn ich die Finanzbehörde zum Beispiel über meine 3 Millionen Einnahmen nicht informiert habe *g*
Mit der Bitte an dich, als nicht Beamten, einen Formulierungsvorschlag zu machen. --Tobias heinrich karlsruhe 15:46, 29. Mai 2008 (CEST)
Steuern "festsetzen" ist die Aufgabe des Finanzamtes und nicht des Steuerpflichtigen.
Wenn festgesetzte Steuern "nicht oder verspätet" eingehen, ist das ein Zahlungsversäumnis des Steuerpflichtigen, aber keine Steuerverkürzung (mit ganz anderen Folgen als eine Steuerverkürzung oder -hinterziehung).
Meine Formulierung als Nicht-Steuerfachmann:
Wer dem Finanzamt steuerpflichtige Beträge verschweigt (... in einer Steuererklärung nicht anmeldet), begeht Steuerhinterziehung.
Wer dem Finanzamt gegüber steuermindernde Fakten erfindet, begeht Steuerverkürzung.
Und nun frage ich hierzu mal einen im Steuerrecht gut Bewanderten: (Benutzer:Este). Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 17:41, 29. Mai 2008 (CEST)
Hallo Dr.cueppers, zu Beginn der Wortlaut des Gesetztes:

„Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden“

§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO
  • Steuerhinterziehung ist ein objektiver Tatbestand, der nur eine einzige, im Gesetz genannte, Vorrausetzung kennt:
    • Steuern werden nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetz.
  • leichtfertige Steuerverkürzung ist ein weiterführender Begriff, der 2 Vorraussetzungen kennt:
    • Es liegt objektiv eine Steuerverkürzung vor
    • Es liegen subjektive Merkmale vor: Ich persönlich habe diese objektive Steuerverkürzung leichtfertig in Kauf genommen
  • Steuerhinterziehung ist ebenfalls ein weiterführender Begriff, der 2 Vorraussetzungen kennt:
    • Es liegt objektiv eine Steuerverkürzung vor
    • Es liegen subjektive Merkmale vor: Ich persönlich habe mit Wissen und Wollen diese Steuerverkürzung herbeigeführt (zum Beispiel durch Schweigen)
Auch unbescholtene Bürger können also eine Steuerverkürzung verursachen. Dies ist jedoch vollkommen unbedenklich, solange nicht das subjektive Merkmal gegeben ist.
Ich entschuldige mich für die unscharfe Formulierung oben, Steuerverkürzung liegt vor wenn nicht rechtzeitig festgesetzt wird, mit der Zahlung hat es wirklich nix zu tun, da hatte ich zu salop formuliert.
Steuern festsetzen ist bei den meisten Unternehmer 1 mal im Monat sehr wohl Aufagbe des Steuerpflichtigen. Sowohl Umsatzsteuervoranmeldung, als auch Umsatzsteuerjahre
so, bin mal gespannt, ob du Este glaubst. --Tobias heinrich karlsruhe 09:34, 30. Mai 2008 (CEST)
Kommentar: Vollidiotisches Beamtendeutsch! Wer darin "zu hause" ist, weiß schon gar nicht mehr, was "deutsche Sprache" ist!
Normaldeutsch: Der Steuerpflichtige "erklärt" dem Finanzamt die Fakten, das Finanzamt "setzt fest", was zu zahlen ist. Bei fast allen Steuern füllt ja auch der Steuerpflichtige eine Einkommensteuer"erklärung" aus und keine Einkommensteuer"festsetzung" (er hat ja gar keine Möglichkeit, die genaue Zahl zu ermitteln und "festzusetzen"). Bei der Umsatzsteuer füllt er eine "Anmeldung" aus und keine Festsetzung! Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 11:51, 30. Mai 2008 (CEST)
(Beamtendeutsch) mag sein, diese Kommentar belasse ich unkommentiert
Bei der Umsatzsteuer (als Beispiel) meldet der Unternehmer die festzusetzende Steuer und führt damit die Steuerfestsetzung durch. Die Anmeldung gilt mit Eingang beim Finanzamt als Steuerbescheid! Das sollte jedem Unternehmer klar sein. Allerdings gelten hier besonders weit gefasste Änderungsmöglichkeiten des Finanzamts.
Natürlich ist das bei der Einkommensteuer anders, aber diese ist nunmal nicht die einzige Steuer.
Abgesehen davon: normalerweise kann der Steuerberater die Einkommensteuer genausogut berechnen wie das Finanzamt (Abweichung normalerweise 0,00 €). Grüße to --Tobias heinrich karlsruhe 12:15, 30. Mai 2008 (CEST)
Lieber Dr.cueppers,

ich habe ein gewisses Verständnis für deinen Unmut. Aber gerade in diesem Fall meine ich, dass der Gesetzeswortlaut auch für einen Laien recht eindeutig ist. Eine Umformulierung mit anderen Worten birgt immer die Gefahr, dass der Sinn verändert wird. Tobias Heinrich neigt dazu (mit allem Respekt), das Steuerrecht möglichst wissenschaftlich darzustellen und überzieht dabei halt manchmal mit seinen juristischen Ausführungen. Wikipedia kann kein Steuerberatungsforum sein und auch keine Basis für Steuerfachdiskussionen. Ich halte den ganzen Artikel für überzogen und schlage eine drastische Kürzung vor wie folgt:

Steuern sind nach deutschem Steuerrecht insbesondere dann verkürzt, wenn sie

  • nicht,
  • nicht in voller Höhe oder
  • nicht rechtzeitig

festgesetzt werden.

Ist die Steuerverkürzung durch leichtfertiges (= grob fahrlässiges) Verhalten entstanden, kann sie als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Kein Bußgeld wird verhängt, wenn der Täter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 378 AO). Ist die Steuerverkürzung durch vorsätzliches Verhalten entstanden, ist sie als Steuerhinterziehung strafbar. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der Täter wird nicht bestraft, wenn er sich selbst anzeigt, bevor die Tat von der Finanzbehörde entdeckt worden ist (§ 371 AO). Este 12:26, 30. Mai 2008 (CEST)

meine i-Tüpfelesscheisserei kann ich beim besten Wissen und Gewissen nicht verleugnen *g* - (sehe ich aber im Steuerrecht gelegentlich denn doch als erforderlich, aber das nur btw)
Die Verkürzung täte mir besonders weh, insbesondere, da grade im Forum Wirtschaft der Kommentar aufkam, der Artikel sei "ausbaufähig" - sprich: zu kurz.
@este: Könntest du dich damit anfreunden, ähnlich deinem Kürzungsvorschlag vielleicht eine Einleitung zu schreiben? Dann ist der unbedarfte entweder mit den prägnaten Informationen versorgt, oder kann weiterlesen. gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 12:33, 30. Mai 2008 (CEST)
sieht jmd der beteiligten diese Disskussionsseite als Archivierungswürdig an? wenn nein würde ich sie bei Gelegenheit löschen. Gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 16:47, 3. Jun. 2008 (CEST)
Behalten. Este 20:52, 3. Jun. 2008 (CEST)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Tobias heinrich karlsruhe 08:18, 4. Jun. 2008 (CEST)

Der Artikel gibt keinerlei Auskunft zu den Verjährungszeiten bei Steuerhinterziehung.(nicht signierter Beitrag von 84.174.31.164 (Diskussion) )

Ich kündige hiermit an, dass ich diesen Artikel demnächst überarbeiten (erheblich straffen) werden. Este 00:12, 21. Jun. 2008 (CEST)