Stiefenkelkinder = Enkelkinder des Ehegatten? (2015) Bearbeiten

Offenbar anders als hier dargestellt („Stiefenkel = Stiefkind eines eigenen Kindes“) werden bei der Deutschen Rentenversicherung in dem Artikel "R3.1.1.1 Die Ersatzkraft ist mit dem Leistungsberechtigten bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert"

Stiefenkelkinder näher bezeichnet als Enkelkinder des Ehegatten.

Dort heißt es:
"Verschwägerte (§ 1590 BGB) bis zum 2. Grad des Leistungsberechtigten sind

  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten)," ... usw.

--5.147.64.220 (Diskussion) 12:16, 3. Sep. 2015 (CEST).Beantworten

  Erledigt: Danke für den Hinweis :) Ich habe den entsprechenden Satz gelöscht, gemäß den Infos aus SGB IX § 74 (neue URL). Gruß -- Chiananda (Disk | Edits | Portal:Ethnologie) 16:22, 15. Sep. 2018 (CEST)Beantworten